Folgender Sachverhalt:
Kläger
-gegen-
Beklagter 1
vertr. d. RA 1
Beklagter 2 (Versicherung)
vertr. d. RA 2, der sowohl den Bekl. 1 als auch die Bekl. 2 vertritt (er bestellt sich für beide Beklagten)
Urteil: Der Kläger hat die Kosten zu tragen.
Jetzt reicht mir RA 1 seinen KFA ein.
Aber auch RA 2 reicht einen KFA ein mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.
Was ist nun erstattungsfähig im Hinblick auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO?
RA 1 + RA 2 (aber ohne Erhöhung)
oder
nur RA 2 (mit Erhöhung)