2 Rechtsanwälte

  • Folgender Sachverhalt:

    Kläger

    -gegen-

    Beklagter 1

    vertr. d. RA 1

    Beklagter 2 (Versicherung)

    vertr. d. RA 2, der sowohl den Bekl. 1 als auch die Bekl. 2 vertritt (er bestellt sich für beide Beklagten)


    Urteil: Der Kläger hat die Kosten zu tragen.
    Jetzt reicht mir RA 1 seinen KFA ein.
    Aber auch RA 2 reicht einen KFA ein mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.

    Was ist nun erstattungsfähig im Hinblick auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO?
    RA 1 + RA 2 (aber ohne Erhöhung)
    oder
    nur RA 2 (mit Erhöhung)

  • Möglich sind auch die Antworten alles oder nur RA2 mit Erhöhung. Es kommt darauf an, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 91 ZPO). Warum fand der Anwaltswechsel statt? Ist der erste Rechtsanwalt gestorben oder so, können schon mal 2 Anwälte zu ersetzen sein. So ohne weiteres ist das aber nicht einleuchtend. Die weitere Frage ist, warum nicht gleich ein Anwalt beauftragt wurde, sondern zunächst 2. Im Grundsatz kann jeder Beklagte mit seinem eigenen Anwalt anrücken. Aber hier haben die Beklagten ja gezeigt, dass sie dies gar nicht wollten.

  • Der Beklagte 1 wurde im Verfahren von 2 Rechtsanwälten gleichzeitig vertreten. Das sind keine notwendigen Kosten des Verfahrens. Die unterlegene Partei muss das nicht bezahlen.
    Erstattungsfähig sind die Kosten eines RA mit Erhöhung. Wie sich die Beklagten mit dem Geld dann untereinander einigen, ist deren Poblem.

  • Wenn Bekl. zu 2 die Haftpflichtversicherung des Beklagten ist, sehe ich keine Notwendigkeit für die Bestellung zweier RAe.
    I.d.R. werden durch die Versicherungen in den AGB entsprechende Regelungen enthalten sein, dass der Versicherer den RA beauftragt.

    Daher: wie beldel. :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • 1. grundsätzlich kann jeder Beklagte einen eigenen RA beauftragen --> dann 2 x RA - Vergütung (jedoch ohne Erhöhungsgebühr)

    2. in der hier vorliegenden Konstellation (x und dessen Haftpflichtversicherer beklagt) --> regelmäßig nur 1 RA --> 1 x RA - Vergütung mit Erhöhungsgebühr

    3. Ausnahme zu 2. --> besondere sachlich Gründe erfordern die Einschaltung je eines RA (z. B. Interessenkollission zwischen x und seinem Haftpflichtversicherer) --> dann Erstattung wie bei 1. (allerdings muss diese Interessenkollission schon glaubhaft dargestellt werden)

  • 1. grundsätzlich kann jeder Beklagte einen eigenen RA beauftragen --> dann 2 x RA - Vergütung (jedoch ohne Erhöhungsgebühr)

    2. in der hier vorliegenden Konstellation (x und dessen Haftpflichtversicherer beklagt) --> regelmäßig nur 1 RA --> 1 x RA - Vergütung mit Erhöhungsgebühr

    3. Ausnahme zu 2. --> besondere sachlich Gründe erfordern die Einschaltung je eines RA (z. B. Interessenkollission zwischen x und seinem Haftpflichtversicherer) --> dann Erstattung wie bei 1. (allerdings muss diese Interessenkollission schon glaubhaft dargestellt werden)


    :zustimm:So eine Interessenkollision hatte ich schon mal, wurde aber auch detailliert vorgetragen. In der Regel wird aber nur ein RA beauftragt.

  • Da der Beklagte zu 2. eine Versicherung ist, dürfte es sich um einen Haftpflichtprozess, z. B. bei Verkehrsunfall, handeln. In diesem Fall liegt die Prozessführungsbefugnis bein Versicherer, der den RA beauftragt. Mit diesem Anwalt muss der Beklagte zu 1. leben. Er kann natürlich einen eigenen RA beauftragen, muss diese Kosten aber selbst tragen, da diese als nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzusehen sind.

    Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Beklagte zu 1. nicht erwarten darf, dass ihn der von der Versicherung beauftragte RA sachgerecht vertritt. Bei Haftpflichtprozessen ist das in der Regel anzunehmen, wenn der RA der Versicherung von einem kollusiven Zusammenwirken (z. B. fingierter Verkehrsunfall) des Klägers und des Beklagten zu 2. ausgeht. In diesem Fall sind auf Beklagtenseite 2 RA'e erstattungsfähig.
    In diesem Fall entfällt allerdings die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG, sofern nicht der Verdacht erst im Laufe des Prozesses aufkommt.

  • Ich würde auch nur die Gebühren eines Anwalts zuzüglich Erhöhungsgebühr festsetzen.

    Etwas anderes kann hinsichtlich einer Widerklage gelten, die etwa gerade bei solchen Prozessen nur der Beklagte 1 erhebt. Hierfür ist dem Beklagten 1 eine eigener, ggf. anderer Anwalt zuzubilligen, da er letztlich einen solchen Prozess auch in einem separaten Verfahren führen könnte.

    Außerdem können in einem Verfahren zugunsten der Beklagten nicht 2 Kostenfestsetzungsbeschlüsse für eine Instanz ergehen. Die Anwälte sollten wissen, dass hier nicht "ihre" Kosten festgesetzt werden, sondern die Kosten ihres Mandanten. Dieser hat nur Anspruch auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss pro Instanz. Er möge sich entscheiden, welchem Anwalt er das Kostenfestsetzungsverfahren überträgt und die Kosten ingesamt (einheitlich) geltend machen. Ich entscheide letztlich nicht darüber, ob die Kosten des Anwalts 1 oder die des Anwalts 2 festzusetzen sind, sondern über die notwendigen Kosten der Beklagten insgesamt.

  • Hallo,

    ich habe einen neuen Fall:

    der Beklagte wird zunächst von RA 1 vertreten. Dann meldet sich RA 2 für ihn und legt Vollmacht vor.
    Sodann wird die Klage zurückgenommen, die Kosten hat der Kläger zu tragen. RA 1 stellt KFA.
    RA 2 hat das Mandatsverhältnis des Bekl. zu RA 1 schriftlich gekündigt aufgrund seiner Prozessführungsvollmacht.
    RA 1 widerspricht dem und steht auf dem Standpunkt, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliegt.

    Kann das KF-Verfahren durchgeführt werden? Der Anspruch des Beklagten besteht schließlich.....
    Umfasst die Prozessvollmacht auch das Recht einem anderen RA (hier: RA 1) zu kündigen? Explizit erwähnt ist dies nicht in der vorgelegten Vollmacht.
    Hat RA 1 noch Vollmacht zum KFA?
    Wem wäre der KFB am Ende auszuhändigen?

    Eine Anfrage an den Beklagten, ob und gflls. wann er selbst RA 1 gekündigt hat oder ob er RA 2 dazu die Vollmacht erteilt hat, blieb bisher unbeantwortet.

    Wat nu?:gruebel::confused:

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