Nachzahlung Pflegegeld P-Konto

  • Hallo,

    kann nachgezahltes Pflegegeld (für 12 Monate), eingegangen auf einem P-Konto, freigegeben werden?

    Die Summe übersteigt den monatlichen unpfändbaren Betrag.

    Pflegegeld ist auf dem Konto der zu pflegenden Person eingegangen.

  • § 850k IV i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGBI abweichenden Betrag festsetzen.

    Dabei fällt mir gerade auf, warum ist in § 850k IV ZPO, § 54 Abs. Nr. 2a (wohngeld ) nicht genannt?
    Was macht ich im Zweifel mit Wohngeld?

  • Hallo,

    kann nachgezahltes Pflegegeld (für 12 Monate), eingegangen auf einem P-Konto, freigegeben werden?

    Die Summe übersteigt den monatlichen unpfändbaren Betrag.

    Pflegegeld ist auf dem Konto der zu pflegenden Person eingegangen.



    Umlegen auf die Monate für den das Geld gedacht ist, schauen was ist in den jew. Moanten pfändbar gewesen und per § 850k IV ZPO abeweichenden Betrag festsetzen

    PS: Bitte das nächste Mal Sufu nutzen da schon ähnliche Fälle mehrfach diskutiert wurden

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-


  • Bin gerade leer im Kopf. § 54 Abs. 3 Nr.3 SGBI spricht von völliger unpfändbarkeit, würdest du tatsächlich § 850c ZPO anwenden, mit dem eventuellen Ergebnis, dass Teile pfändbar sind?



  • Über die komplette Unpfändbarkeiot hatte ich mir ehrlich gesagt keine Gedanken. Durch die komplette Unpfändbarkeit muss man natürlich nix umlegen

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich schließe mich hier mal mit meinem Fall an:

    Schuldner ist Rentner und hat jetzt eine Nachzahlung von Pflegegeld (für sich selbst) auf sein P-Konto erhalten;
    Antrag auf einmalige Erhöhung liegt vor


    Würdet ihr jetzt - analog wie bei vielen anderen Nachzahlungen - auch beim Pflegegeld prüfen, ob in den betreffenden Monaten der Pfändungsfreibetrag überschritten worden wäre?
    Damals gingen ja die Meinungen hier auseinander.

  • Ich bleibe bei:
    Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind … Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 850k Abs. 2 ZPO.

    Was von der Pfändung nicht erfasst ist und über entsprechenden Nachweis gegenüber der Bank auszuzahlen ist, obliegt nicht der Entscheidungsbefugnis des Gerichts.

  • Ich bleibe bei:
    Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind … Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 850k Abs. 2 ZPO.

    Was von der Pfändung nicht erfasst ist und über entsprechenden Nachweis gegenüber der Bank auszuzahlen ist, obliegt nicht der Entscheidungsbefugnis des Gerichts.

    Vielen Dank für deinen Beitrag.

    Der Antrag ist eben gestellt worden, weil die Bank nur mit Bescheinigung oder Beschluss des Gerichts die Nachzahlung zusätzlich zum normalen Freibetrag berücksichtigt.
    Ob man diesen ablehnen kann, weil die Bank § 850k Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht beachtet? :gruebel: Ein Zivilverfahren gegen die Bank dürfte für den Schuldner jedenfalls problematischer und langwieriger sein.

    Deshalb ging es mir letztlich nur um die damals zu #1 abweichenden Auffassungen, ob der Nachzahlbetrag auf die entsprechenden Monate umzulegen ist oder nicht. Du hattest in #5 geschrieben, dass nicht umgelegt werden muss (also pauschale Erhöhung).

  • Wenn die Verfügbarkeit des Betrages über eine Bescheinigung erreichbar ist, felht doch bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung.

    Der Nachweis kann durch den Bescheid der Pflegekasse geführt werden.

    Wenn du jetzt als Gericht den Freibetrag um 5.000,00 EUR erhöhst (und neben dem Pflegegeld noch ein Lottogewinn auf dem Konto gutgeschrieben wurde), kann der Schuldner rechtlich über die 5.000,00 EUR mehr (aus dem Lottogewinn) und dem von der Pfändung nicht erfassten Pflegegeld verfügen.

  • Wenn die Verfügbarkeit des Betrages über eine Bescheinigung erreichbar ist, felht doch bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung.

    Der Nachweis kann durch den Bescheid der Pflegekasse geführt werden.

    ...

    Die hiesige Schuldnerberatung stellt für Nachzahlungen von Sozialleistungen keine Bescheinigung aus.

    Und der Bescheid der Pflegekasse interessiert die Bank laut Schuldner nicht. Sprich, trotz dessen Vorlage gibt es für den Monat X keinen höheren Freibetrag.

  • [quote='WinterM','RE: Nachzahlung Pflegegeld P-Konto']

    Ob man diesen ablehnen kann, weil die Bank § 850k Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht beachtet? :gruebel: Ein Zivilverfahren gegen die Bank dürfte für den Schuldner jedenfalls problematischer und langwieriger sein.

    Jetzt mal von der Bankseite: Ich zahle auch nicht aus, denn unter Absatz 5 §850k steht folgendes:

    (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen.

  • Der Bescheid der Pflegekasse = Sozialleistungsträger wäre eine geeignete Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO!

    Die im Umlauf befindliche "Musterbescheinigung" ist zwar gebräuchlich, aber derzeit nicht zwingend vorgeschrieben.

    Derzeit kann auch ein Arbeitgeber auf einem Bierdeckel Unterhaltspflichten bescheinigen.....

  • Wenn die Verfügbarkeit des Betrages über eine Bescheinigung erreichbar ist, felht doch bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung.

    Der Nachweis kann durch den Bescheid der Pflegekasse geführt werden.

    ...

    Die hiesige Schuldnerberatung stellt für Nachzahlungen von Sozialleistungen keine Bescheinigung aus.

    Und der Bescheid der Pflegekasse interessiert die Bank laut Schuldner nicht. Sprich, trotz dessen Vorlage gibt es für den Monat X keinen höheren Freibetrag.

    Wir verfahren ebenso. Hintergrund dafür ist
    BGH, Beschluss vom 24.1.2018 – VII ZB 27/17
    Diesen Beschluss würde ich, analog zur Entscheidung über die Nachzahlung von ALG II, auch für die Nachzahlung von Pflegegeld für anwendbar halten.


  • Nein, da m.E. Pflegegeld= Geldleistung zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, die auch bei Nachzahlungen analog Kindergeld gem. § 840 K Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zur Erhöhung des Freibetrages führen. Nur für § 840 K Abs. 2 Satz 1 ZPO werden die die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO ermittelt.

    Insofern würde da eine richtig ausgefüllte Bescheinigung der Schuldnerberatung oder eine Bestätigung des Solzialleistungsträgers bzgl. der Pfändungsfreiheit wohl schon helfen (Die Bank als DS wälzt so natürlich die Haftung auf den Aussteller ab).

    Auch das Vollstreckungsgericht kann den Freibetrag jedoch selbst bestimmen, wenn der Kontoinhaber eine Bescheinigung nicht erhalten hat oder diese von der Bank nicht akzeptiert wird (beispielsweise, da der Schuldner sie mit seinem I-Phone abgeknipst hat). Voraussetzung für die Feststellung des erhöhten Freibetrags durch das Vollstreckungsgericht ist – wie auch bei den anderen bescheinigenden Stellen -, dass die Erhöhungsvoraussetzungen aus den vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden können. Für die Bescheinigung durch das Vollstreckungsgericht ist ein Antrag nach § 850 k Absatz 5 ZPO zu stellen. Denn der Gesetzgeber wollte auch für den Kontoinhaber/Schuldner das Verfahren vereinfachen und das Existenzminimum dieser Personen auf diese Weise unbürokratisch sichern.

    Insofern sollte m.E. unbürokratisch entschieden werden, dass sich der Freibetrag im Monat X wie folgt zusammensetzt... fertig.

  • Insofern sollte m.E. unbürokratisch entschieden werden, dass sich der Freibetrag im Monat X wie folgt zusammensetzt... fertig.

    Das Vollstreckungsgericht ist aber nicht der Notnagel, wenn sich andere Stellen weigern, ihren Pflichten nachzukommen oder schlicht nicht in der Lage sind, das Gesetz zu lesen. Ich sehe bei Pflegegeld auch - wie WinterM - kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Freigabe und würde auf den Rechtsweg (ggfs. unter vorheriger Bewilligung von Beratungshilfe) verweisen. Ein RA-Schreiben schindet bei "ängstlichen" Banken vielleicht schon mal etwas mehr Eindruck...

  • Insofern sollte m.E. unbürokratisch entschieden werden, dass sich der Freibetrag im Monat X wie folgt zusammensetzt... fertig.

    Das Vollstreckungsgericht ist aber nicht der Notnagel, wenn sich andere Stellen weigern, ihren Pflichten nachzukommen oder schlicht nicht in der Lage sind, das Gesetz zu lesen. Ich sehe bei Pflegegeld auch - wie WinterM - kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Freigabe und würde auf den Rechtsweg (ggfs. unter vorheriger Bewilligung von Beratungshilfe) verweisen. Ein RA-Schreiben schindet bei "ängstlichen" Banken vielleicht schon mal etwas mehr Eindruck...

    Aus der Buchung selbst ist es nicht ersichtlich bzw. kann man ja sowieso alles in den Verwendungszweck schreiben.

    Aber ich habe den Eindruck, dass allgemein vorausgesetzt wird, dass der Drittschuldner auf seine Kosten den Nachweis entgegennimmt, also sich an den Kopierer/Scanner stellt, und sich den 50-Seiten-Bescheid selbst zu kopieren/scannen hat. Diese Verpflichtung sehe ich nicht.
    Der Schuldner ist für die Erbringung des archivgeeigneten Nachweises verantwortlich, nicht der Drittschuldner; und das gelingt mit einer Musterbescheinigung - weil Abgabe - i.d.R. viel einfacher.

  • Der Schuldner ist für die Erbringung des archivgeeigneten Nachweises verantwortlich, nicht der Drittschuldner; und das gelingt mit einer Musterbescheinigung

    Der Rentenbescheid, aus dem die Nachzahlung ersichtlich wird, ist - wie oben bereits erwähnt - ein ebenso tauglicher "archivgeeigneter" Nachweis.

  • Der Schuldner ist für die Erbringung des archivgeeigneten Nachweises verantwortlich, nicht der Drittschuldner; und das gelingt mit einer Musterbescheinigung

    Der Rentenbescheid, aus dem die Nachzahlung ersichtlich wird, ist - wie oben bereits erwähnt - ein ebenso tauglicher "archivgeeigneter" Nachweis.

    ...den der Schuldner auf seine Kosten der Bank zur Verfügung stellen muss.

  • Der Schuldner ist für die Erbringung des archivgeeigneten Nachweises verantwortlich, nicht der Drittschuldner; und das gelingt mit einer Musterbescheinigung

    Der Rentenbescheid, aus dem die Nachzahlung ersichtlich wird, ist - wie oben bereits erwähnt - ein ebenso tauglicher "archivgeeigneter" Nachweis.

    Sofern die Bank den Bescheid als Nachweis für die Nachzahlung von Sozialleistungen anerkennt (z. B. ALG II), müsste sie dann aber die Verteilung der Nachzahlung auf die entsprechenden Monate vornehmen laut BGH, Beschluss vom 24.1.2018, VII ZB 27/17.

    Ob man das tatsächlich von den Banken als Drittschuldner verlangen kann? :gruebel:


    In meinem Fall geht es übrigens um die Nachzahlung von Pflegegeld.

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