Ich habe die betreffende Entscheidung des OLG München auch in Rpfleger 2014, 641, 642 referiert. Weitere Rechtsprechung gibt es dazu m.W. nicht. Sie ist auch nicht nötig, weil die einschlägigen Normen völlig eindeutig sind. Es wird nur für den Zeitpunkt des Erbfalls, den es gerade zu beurteilen gilt, auf den betreffenden Stichtag abgestellt.
Zu ##34, 45: Ich hatte Herrn Dr. Graf mit Mail vom 10.07.2014 auf das Versehen hingewiesen und er hat es mit Mailantwort vom gleichen Tag auch eingeräumt.