Welches Rechtsmittel ist das richtige?

  • Habe hier folgenden Fall:Die Schuldnervertreterin stellt einen Antrag nach § 765 a ZPO. Gegen die von ihr vertretene Schuldnerin hat der Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag durchgeführt und Termin zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung anberaumt. Die Schuldnervertreterin führt als Begründung an, ihre Mandantin sei nicht identisch mit der im Titel (VB) genannten Schuldnerin. Deswegen beantragt sie, das Vollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers vorläufig einzustellen. Bis zur endgültigen Klärung, wer tatsächliche Schuldnerin sei, sei die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Das war für mich alles überhaupt nicht nachvollziehbar, weil der Titel - zwar nach Berichtigung - ausdrücklich auf den Vor- und Geburtsnamen der Mandantin lautete. Diese hat mittlerweile lediglich geheiratet. Außerdem war ich der Meinung, dass ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO das falsche Rechtsmittel ist, sondern Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher eingelegt werden muss. Hab die Akte deswegen der Richterin vorgelegt. Die hat dann noch mal den Gerichtsvollzieher angehört und um Stellungnahme gebeten. Er hat nun noch mitgeteilt, dass die Schuldneridentität für ihn bei Durchführung der Vollstreckung vorlag, die Vollstreckung im Übrigen auch zwischenzeitlich erledigt sei. Die Dame ist im Termin zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen, da der Gläubiger keinen Haftbefehl beantragt hatte, war die Vollstreckung für den Gerichtsvollzieher somit zunächst erledigt. Der Gerichtsvollzieher schreibt, dass seiner Meinung nach Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden sollte. Nun hat die Richterin sich für unzuständig erklärt, weil ja ausdrücklich ein Antrag nach § 765 a ZPO gestellt wurde und ich hab die Akte hier wieder liegen. Was ist denn nun das richtige Rechtsmittel? Vollstreckungsschutzantrag § 765 a ZPO, den ich dann zurückweisen würde? Oder Vollstreckungserinnerung? Oder Vollstreckungsabwehrklage?Ich weiß nicht, was ich jetzt machen muss.

  • Ist das Vollstreckungsverfahren beendet und der Vorgang ins EV-Verfahren übergegangen gibt es im Rahmen des EV - Verfahrens weder die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 ZPO noch die eines vorherigen Antrags nach § 765a ZPO, da derartiges im Wege des Widerspruchs nach § 900 IV ZPO zu klären wäre (vgl. auch Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 900 Rn. 22 und § 765a Rn. 19).
    Wenn Dein Abt-Ri meint,dass nur ein Antrag nach § 765a ZPO vorliegt, würde ich diesen zurückweisen.


  • Wenn Dein Abt-Ri meint,dass nur ein Antrag nach § 765a ZPO vorliegt, würde ich diesen zurückweisen.

    :dito:, wenn die Schuldnerin anwaltlich vertreten ist, sollte der Anwalt wissen, was man für Anträge stellen und welche Rechtsbehelfe man einlegen kann. Wenn auch der Richter schon drübergeschaut hat, würde ich auch kein Problem haben, den § 765a als solchen zu sehen und totzumachen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dann werd ich den Antrag wohl zurückweisen. Aber was wäre denn nun das richtige Rechtsmittel gewesen, um geltend zu machen, dass man der falsche Schuldner ist? Widerspruch im Termin zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung? Hab auch gelesen, dass ein Schutzantrag nach § 765a ZPO auch isoliert gestellt werden kann, wenn es schon eine unbillige Härte für den Schuldner bedeutet, überhaupt im Termin erscheinen zu müssen (z.B. LG Rostock v. 17.03.2003, 2 T 113/03). Aber das passt hier wahrscheinlich nicht, oder?

  • Dann werd ich den Antrag wohl zurückweisen. Aber was wäre denn nun das richtige Rechtsmittel gewesen, um geltend zu machen, dass man der falsche Schuldner ist? Widerspruch im Termin zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung? Hab auch gelesen, dass ein Schutzantrag nach § 765a ZPO auch isoliert gestellt werden kann, wenn es schon eine unbillige Härte für den Schuldner bedeutet, überhaupt im Termin erscheinen zu müssen (z.B. LG Rostock v. 17.03.2003, 2 T 113/03). Aber das passt hier wahrscheinlich nicht, oder?



    Wo ist denn bei einem normalen Schuldner die unbillige Härte im Termin zu erscheinen?
    Widerspruch wäre das richtige RM gewesen. § 765a ZPO scheitert an der unbilligen Härte,

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-


  • Wenn Dein Abt-Ri meint,dass nur ein Antrag nach § 765a ZPO vorliegt, würde ich diesen zurückweisen.

    :dito:, wenn die Schuldnerin anwaltlich vertreten ist, sollte der Anwalt wissen, was man für Anträge stellen und welche Rechtsbehelfe man einlegen kann. Wenn auch der Richter schon drübergeschaut hat, würde ich auch kein Problem haben, den § 765a als solchen zu sehen und totzumachen.



    :2weglach: Der war gut

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • :2weglach: Der war gut

    Daß der Anwalt in der Vollstreckung idR nicht weiß, welche Anträge zu stellen sind, weiß ich. :) Aber er wird als Anwalt nun mal dafür bezahlt, es zu wissen, deshalb bin ich da mit irgendwelchen Auslegungen etc. sehr vorsichtig. Bei einer Naturpartei ist das was anderes. Nur das wollte ich damit zum Ausdruck bringen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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