§ 246 FamFG Einstweilige Anordnung

  • Hallo,
    habe mal wieder ein kleines Problem.

    Habe hier einen Titel gem. § 246 FamFG - Einstweilige Anordnung über die Verpflichtung zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt. Es soll ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen.

    Eine Zustellung des Titels ist nicht nachgewiesen, eine Vollstreckungsklausel nicht erteilt. Ist eine Klausel nach § 86 FamFG nicht erforderlich? Und was ist mit der Zustellung?

    Tja und letztlich ist die Pfändung und Überweisung möglich, oder kann lediglich im Wege der Pfändung gesichert werden?

    Hoffe auf eure Hilfe, mein FamFG-Kommentar hat mich hier nicht weitergebracht.

  • Für die Zustellung dürften die "normalen" Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der ZPO gelten.
    Einer Klausel bedarf es jedoch m.E. wegen § 53 I FamFG grs. nicht, es sei denn die dort benamste Ausnahme trifft zu.
    Dies ergibt sich aber aus dem SV nicht.

  • Ich hänge mich hier auch an:

    Beschluss des Familiengerichts, erlassen im Wege der einstweiligen Anordnung, es geht um Kindesunterhalt. Sofortige Wirksamkeit wurde angeordnet, Erlassvermerk ist vorhanden. Ich habe keinen Nachweis der Zustellung, die müsste jedoch nach § 87 Abs. 2 FamFG notwendig sein, da ich keine Anordnung nach § 53 Abs. 2 FamFG habe, richtig?

    Weiteres Problem: beim Familiengericht gibts schon die eAkte. Das bedeutet, der Beschluss wurde an den Gläubigervertreter elektronisch übersandt (als begl. Abschrift). Gem. § 53 Abs. 1 FamFG brauche ich keine Klausel, aber reicht mir eine elektronische beglaubigte Abschrift? Ich kann ja nicht mal was auf dem Postweg (wg. § 829a ZPO) nachfordern, weil der GlV mir nur sein Exemplar ausdrucken und einreichen könnte?

  • Aus meiner Sicht wird für die Vollstreckung wegen §§ 87 Abs. 2, 53 Abs. 1 FamFG keine Klausel benötigt. Ansonsten gelten wegen § 95 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO. Daher würde mir für die Vollstreckung eine beglaubigte Abschrift nicht genügen. Ich würde eine Ausfertigung des Beschlusses nebst Zustellungsnachweis haben wollen.

    Eine beglaubigte Abschrift hat keinen Beweiswert dafür, dass die Entscheidung (noch) rechtswirksam ist. Nur "die Ausfertigung ersetzt die Urschrift im Rechtsverkehr".

    Die Anführung von § 829a ZPO verstehe ich nicht. Das ist eine ganz spezielle Sondervorschrift ausschließlich für Vollstreckungsbescheide. Analoge Anwendungen auf andere Tiitel verbieten sich m.E.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Danke für deine Antwort!

    Die Anführung von § 829a ZPO verstehe ich nicht. Das ist eine ganz spezielle Sondervorschrift ausschließlich für Vollstreckungsbescheide. Analoge Anwendungen auf andere Tiitel verbieten sich m.E.

    Ja, das hatte ich gemeint & sehe ich auch so. § 829a ZPO betrifft ausschließlich Vollstreckungsbescheide, geht aber ja davon aus, dass alle anderen Titel vorgelegt werden können, weil es eine papierhafte Version gibt. Mal schauen, was der GlV zu meiner Nachforderung sagt :S

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