Aufwertungsgesetz?

  • Liebes Forum!
    In Abt. 3 ist eingetragen:
    Übertragen von Band... des Hypothekenbuchs für...:
    Die Eigentümerin hat auf die Befugnis des § 7 Aufwertungsgesetzes vom 16.07.1925, an der gesetzlich vorbehaltenen Rangstelle Hypotheken eintragen zu lassen, verzichtet. Eingetragen am...


    Es ist die Löschung dieses 'Rechts' durch die Eigentümer beantragt.
    ???
    Kann ich es als gegenstandslos löschen oder brauche ich eine weitere Eintragungsunterlage?
    Hat jemand Ahnung?

  • kein problem...


    Ich hab mir zwischenzeitlich den Gesetzestext des Aufwertungsgesetzes besorgt. Dieser Vermerk über den Verzicht wurde ja auf Antrag der damaligen Eigentümer eingetragen und zu deren Ungunsten (weil ja: Verzicht auf einen Vorrang für eine Hypothek). Nun bewilligen die jetzigen Eigentümer die Löschung des Verzichts. Irgendwie neige ich dazu zu sagen, dass der Vermerk gegenstandslos ist und gelöscht werden kann...
    Es standen mal Hypotheken vor diesem Vermerk im Grundbuch, die 1962 gelöscht wurden. Kann es sein, dass zum Zeitpunkt der Löschung dieser Hypotheken vergessen wurde, diesen Vermerk mit zu löschen?

  • ich hab im Kommentar zu § 2 GBBerG einiges zum Aufwertungsgesetz gefunden; danach müsste sich der Vermerk auf deine bereits gelöschten Rechte bezogen haben und nur so verstehe ich den Übertragungsvermerk


    m.E. hätte man diesen Vermerk damals bereits mitlöschen sollen


    gibt es denn noch Rechte in Abt. III ?

  • Der Verzicht nach § 7 Abs. 5 Aufwertungsgesetz ist in der Spalte "Veränderungen" einzutragen (Schlegelberger-Harmening, Aufwertungsgesetz, S. 135) und muss sich logischerweise auf ein (oder mehrere) eingetragenes Recht beziehen, bei dem er eingetragen wird. Demnach bedarf es wohl keiner Löschung mehr, weil der Eintrag mit der Löschung des Rechts bereits gegenstandslos geworden sein dürfte, sondern nur noch einer Rötung, um dies klarzustellen.

  • Ich hole diese Geschicht hier mal wieder hoch, da ich einen ähnlichen Fall habe.


    Im Grundbuch ist eingetragen " Der Eigentümer ist gemäß § 7 Aufwertungsgesetz befugt, eine Hypothek oder Grundschuld i H v ... eintragen zu lassen, eingetragen ... 1926"


    Zum Zeitpunkt der Eintragung waren noch 2 Rechte in Abt. III eingetragen, die 1957 gelöscht worden sind.


    Der Notar bewilligt und beantragt in Vollmacht der derzeitigen Eigentümer die Löschung dieses Rechtes.


    Ist das evtl. nun auch so ein Fall wie oben und ich könnte die Eintragung röten, da sie eigentlich bereits 1957 schon erloschen ist? Oder ist hier noch was anderes zu beachten?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.


    (Winston Spencer Churchill)

  • Eine eindeutige Antwort habe ich nicht gefunden. Aus der Kommentierung im Schlegelberger-Harmening, Das Aufwertungsgesetz, 4. Aufl. 1926, meine ich aber herauslesen zu können, dass der Rangvorbehalt nach § 7 Abs. 1 Aufwertungsgesetz an das Bestehen eines aufgewerteten Rechtes gekoppelt ist. Dies insbesondere deshalb, weil die Befugnis des Eigentümers auf Eintragung der vorbehaltenen Rechte in Höhe von 25 % des Goldmarkbetrags des vorhergehenden aufgewerteten Rechtes besteht (§ 7 Abs. 1; Schlegelberger-Harmening, § 7 AufwG, Anmerkung 6). Wenn dieses Recht nicht mehr besteht, dürfte sich die genannte Befugnis auf 0 reduzieren, wenn sie nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist.


    Ich würde den Eigentümer zur Löschung anhören, wenn er den Antrag nicht ohnehin selbst gestellt hat, und dann löschen.

  • Danke. Deckt sich mit meiner Vermutung. Kommentare sind hier leider Fehlanzeige.
    Antrag kommt vom Notar in Vollmacht des Eigentümers. Ich werde also löschen.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.


    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich muss leider eine Folgefrage stellen:

    Bei mir ist dieser Rangvorbehalt nach § 7 Aufwertungsgesetz in den Spalten 1 bis 4 der Abt. III halbspaltig vermerkt worden. Er ist teilweise ausgenutzt worden und würde nach Löschung der unter Ausnutzung des Rangvorbehalts eingetragenen Grundpfandrechte noch in Höhe von ein paar Goldmark weiter bestehen. Habe jetzt eine Anregung auf "Komplett"-Löschung gemäß GBMaßnG.

    Da bräuchte ich doch schon eine entsprechende formgerechte Löschungsbewilligung des jetzigen Eigentümers, oder?

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