Bei Grundschuld immer unbeglaubigten Auszug erteilen?

  • hello,


    wir haben hier ungleiche handhabungen:

    wenn ich einen antrag auf eintragung einer grundschuld gem. § 15 gbo bekomme ohne weiteren Zusatz im antragsschreiben, dann bekommt der notar von mir keinen unbeglaubigten auszug, obwohl es in der grundschldbestellungsurkunde steht.

    die kollegen schicken die einfach mit, weil es würde ja in der bestellungsurkunde stehn.

    mE muss der notar das extra beantragen.

    meinungen? oder vll sogar kommentar/entscheidungen?? (hab leider keine gefunden)

    und ja, hier geht es mir ums prinzip und nicht wie es in der praxis schon immer gemacht wird =)

  • Wenn der Notar den Vollzug der Urkunde (oder auch "nur" der Grundschuld) beantragt und die Beteiligten in der Urkunde die Erteilung dieser Grundbuchblattabschrift beantragen, dann bekommen sie ihn hiuer auch ohne ausdrücklichen Vermerk auf dem notariellen Anschreiben.

    In der Geschäftsstelle reichen persönliches Erscheinen oder ein Fax. Warum sollte hier der Antrag in der Urkunde allein nicht reichen? Der Wunsch ist ja unzweideutig geäußert worden.

    Oder schickst Du Grundschuldbriefe auch nur an den Eigentümer, wenn sich zwar aus der Urkunde ergibt, er solle an den Gläubiger geschickt werden, der Notar dies aber vergessen hat zu schreiben?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir haben hier relativ selten "Globalanträge" ("mit der Bitte um Vollzug"), sondern in der Regel wird ausdrücklich beantragt "Eintragung der Grundschuld nebst Zinsen und Unterwerfung" oder so ähnlich. Dann würde ich auch keinen Grundbuchauszug schicken, falls der nicht ebenfalls ausdrücklich beantragt wäre.
    Bei einem Bausch-und-Bogen-Antrag würde ich aber jeden Antrag vollziehen, der in der Urkunde enthalten ist - damit dann auch den Antrag auf Erteilung eines Auszuges.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ja, also im Antrag steht "wird die Eintragung der Grundschuld beantragt" also nix mit Vollzug.
    Da wäre es mir klar, dann einen Auszug mitzuschicken.


    Bei Aushändigung der Briefes hab ich mir ncoh nie Gedanken gemacht.
    Allerdings ist es dort ja so, dass zb die Eintragung der Grds beantragt wird durch den Notar und die Aushändigung des Briefes muss ja nicht mehr zusätzlich beantragt werden, dh der Brief geht ja sowieso raus. Die Frage ist nur an wen. Wenn der Eigentümer in der Urkunde sagt, dass er an den Gläubiger direkt gehen soll, dann mach ich das.

    Finde also, dass es was anderes ist als ein Auszug.

    Danke für eure Einschätzungen =)

  • Wenn der Eigentümer in der Urkunde sagt, dass er an den Gläubiger direkt gehen soll, dann mach ich das.


    Das verstehe ich nicht. Der Satz, dass der Gläubiger einen Grundbuchauszug bekommen soll, steht meist an derselben Stelle in der Urkunde. Das eine machst Du, das andere nicht?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • wir haben hier ungleiche handhabungen:

    wenn ich einen antrag auf eintragung einer grundschuld gem. § 15 gbo bekomme ohne weiteren Zusatz im antragsschreiben, dann bekommt der notar von mir keinen unbeglaubigten auszug, obwohl es in der grundschldbestellungsurkunde steht.

    die kollegen schicken die einfach mit, weil es würde ja in der bestellungsurkunde stehn.

    mE muss der notar das extra beantragen.

    Auch bei uns gibt es unterschiedliche Handhabungen. Ich bin noch dabei, mir eine Meinung zu bilden.

    Es geht um den Antrag in der GS-Bestellungsurkunde, der Gläubigerin nach Eintragung einen unbeglaubigten GB-Auszug zukommen zu lassen.

    Der Notar schreibt in seinem Antragsschreiben dazu nichts. Laut seinem Schreiben übermittelt er die Urkunden ... und ... und stellt folgende Anträge:

    Zitat

    Antrag auf Eintragung einer Grundschuld ohne Brief über EUR … nebst Zinsen und Nebenleistung, vollstreckbar nach § 800 ZPO, im Namen der Verkäuferin sowie der Grundpfandrechtsgläubigerin auf Blatt … unter Bezugnahme auf die Bewilligungsurkunde UVZ-Nr. … sowie die Finanzierungsvollmacht gemäß § 11 des Kaufvertrages im Rang vor der nachstehend zur Eintragung beantragten Auflassungsvormerkung

    (Weiterer Antrag ist dann der auf Eintragung der Auflassungsvormerkung.)

    Sendet ihr in diesen Fällen (dennoch oder auch generell) der Gläubigerin einen GB-Auszug?

    Macht ihr das ggf. davon abhängig, ob der Notar selbst einen GB-Auszug zugesandt haben möchte (im hiesigen Bundesland in 99% der Fälle elektronisch gewünscht, ist auch kostengünstiger)?

    Mich würden eure Meinungen und ggf. Begründungen interessieren.

  • Der Gläubiger bekommt direkt den Auszug. Auch wenn der Notar einen eigenen wünscht.

    Manche Notare schreiben: Ich bitte um Übersendung des Auszuges für den Gläubiger an uns zwecks Weiterleitung. Dann bekommt ihn der Notar.

  • Wir gehen hier eigentlich alle, soweit ich weiß, immer nach dem Antrag. Hat der Notar den Antrag gem. § 15 GBO eingereicht und schreibt nichts weiter bzgl. Auszug, dann bekommt den auch keiner. Wenn er selbst einen Auszug haben möchte, dann schicken wir den Auszug an den Notar direkt, auch wenn der Gläubiger eigentlich einen haben wollte.

    Ich kann ja nicht ausschließen, dass der Notar selbst einen Auszug zieht und an den Gläubiger schickt. Wenn wir das parallel machen würden, würden doppelt Kosten angesetzt werden (einmal vom Notar, einmal von uns). Daher gehe ich auch immer stur nach Antrag.

  • Dito.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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