Hinterlegung Dollar

  • Eine Bank möchte bei mir Geld hinterlegen.
    Es handelt sich eigentlich um US-Dollar. Hinterlegung kann sie aber ja wohl nur in EUR?!

    Sie hat nun ein Problem und meinte, dass aufgrund des Umrechnungskurses dem Kunden ja später mal keine Nachteile entstehen sollen...wie wird sowas gehandhabt?

  • Sachsen: Geld, das in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, ist abweichend von Absatz 1 unverändert aufzubewahren. Es kann mit Zustimmung der Beteiligten in Euro gewechselt werden, § 11 Abs. 2 SächsHintG.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich denke auch, dass die HL in Dollar möglich ist - jedoch nicht als Geldhinterlegung sondern als Werthinterlegung.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke auch, dass die HL in Dollar möglich ist - jedoch nicht als Geldhinterlegung sondern als Werthinterlegung.

    So habe ich das auch im Kopf.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Von welcher Summe reden wir denn? Der Bank sollte klar sein, dass (je nach Bundesland) bei der Werthinterlegung Gebühren anfallen. Das sollte man bei dem Wechselkursrisikoargument beachten.

  • Sachsen: Geld, das in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, ist abweichend von Absatz 1 unverändert aufzubewahren. Es kann mit Zustimmung der Beteiligten in Euro gewechselt werden, § 11 Abs. 2 SächsHintG.

    Ich würde mich hier nochmal einklinken, da ich den Fall gerade habe...

    Die Bank möchte USD-Beträge hinterlegen. Nach dem Hinweis, dass dies nur als Werthinterlegung möglich ist, kam nun die Antwort, dass eine Werthinterlegung nicht realisierbar ist und daher gern der in EUR umgerechnete Betrag hinterlegt werden soll. Die Umrechnungsgebühren wären noch vom zu hinterlegenden Betrag in Abzug zu bringen.

    Der Umrechnung müssten ja alle Beteiligten zustimmen. Unter den Beteiligten zählt ja aber auch der angegebene Empfangsberechtigte oder? Widerspricht sich das nicht, gerade wenn - wie hier - eine Hinterlegung nach § 372 S. 2 BGB erfolgt?

  • Die Zustimmung der Beteiligten brauchst du nicht, da die Bank ja gerade nicht mehr Dollar, sondern Euro hinterlegen möchte.

    Für dich stellt sich eher die Frage, ob in diesem Fall der Hinterlegungsantrag schlüssig ist. Der Gläubiger hat ja grundsätzlich mal einen Anspruch auf Zahlung in Dollar, ggf. kann die Bank aber trotzdem schuldbefreiend in Euro leisten (bzw. hinterlegen), wenn § 244 BGB greift.

  • Wofür eine Zustimmungserklärung, wenn die Bank selbst Hinterlegerin ist? Oder hab ich etwas überlesen?

    Die zugrunde liegende Geschäftsbeziehung (und demnach auch die Frage, in welcher Währung die Auszahlungsansprüche des Berechtigten bestehen) betrifft die Beteiligten; die HL-Stelle hat da gar keine Aktien drin und prüft doch nur, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorliegen. Ich bin da ganz bei AKoehler in #9

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

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