Unterbrechung U-Haft und § 126 StPO

  • Die Bewährung des VU wurde widerrufen, ich muss jetzt die Jugendstrafe vollstrecken. Er sitzt bereits in anderer Sache in U-Haft, in unserer Sache gibt es ebenfalls einen Sicherungshaftbefehl, der ihm am selben Tag wie die U-Haft der anderen Sache verkündet wurde. In unserer Sache wurde die JVA also auch um Aufnahme zum Vollzug der U-Haft gebeten. Jetzt ist der Widerrufsbeschluss rechtskräftig. Wie gehe ich jetzt weiter vor?

    AE an die JVA schicken und denen sagen, dass unser Sicherungshaftbefehl erledigt ist und in der anderen Sache um Unterbrechung der U-Haft ersucht wird?

    Oder die Akte erst an das andere AG schicken mit der Bitte um "Freigabe" gemäß § 126 ZPO zur Vollstreckung unserer Strafe?

    Die JVA hat mir gesagt, dass er in der anderen Sache in Haft sei. Nach der Mitteilung der JVA zur Akte steht der HB des anderen AG unter 1/1, unserer unter 2/1. Bringt es dann etwas, dass AE schon jetzt zu schicken? Im Vordruck kann ich nur alternativ anklicken " U-Haftbefehl erledigt (also unserer, gilt der auch für Sicherungshaftbefehle?)" oder "Der Unterbrechung der (anderen) U-Haft wurde zugestimmt".

  • Gem. § 116b StPO muss die JVA die U-Haft für die Strafhaft unterbrechen (entspr. Hinweis im AE aufnehmen). Im AE zugleich vermerken, dass der Si-HB gegenstandslos geworden ist. Das AE würde ich faxen. Befindet sich der VU nicht in einer Jugendanstalt, würde ich zugleich um Überführung ersuchen.

  • Aber muss ich dann nicht erst bei dem anderen AG nachfragen, ob Bedenken gegen die Unterbrechung der U-Haft bestehen? So verstehe ich den § 116b StPO. Unser Vordruck sieht auch wie gesagt die Angabe vor - entweder sagen, dass unser HB erledigt ist oder dass die mit der Unterbrechung der anderen U-Haft Einverständnis besteht. Da er ja in der anderen Sache wohl zuerst laut JVA in Haft ist, reicht es wohl nicht zu sagen, dass unser HB erledigt ist.

    Im Moment tendiere ich dazu, das AE an die JVA zu schicken mit dem Zusatz, dass die Mitteilung zur Unterbrechung noch kommt und zeitgleich das andere AG um Mitteilung zu bitten. Aus dem HRP habe ich entnommen, dass die Zustimmungserklärung für die Fristberechnung wichtig ist. Das verstehe ich so, dass ich sie brauche. Daher kann ich m.E. die JVA auch noch nicht um Überführung ersuchen, falls theoretisch die U-Haft vorgehen soll.

    Muss ich eigentlich Mitteilung an das andere AG machen, dass hier die Vollstreckung eingeleitet wird?

  • Danke für Eure Hilfe. Bei uns kommt so etwas zu selten vor (bei mir das erste Mal). Jetzt muss ich nur noch dem Vordruck klarmachen, was ich will...Ich kann den HB als VRJs Sache so wohl nicht direkt eintragen, das System kennt anscheinend nur den "normalen" HB.

    Dem anderen AG teile ich dann vorsorglich mit, dass wir jetzt vollstrecken. Kann ja nicht schaden.

    Wird der VU (inzwischen 21) eigentlich auch ohne mein Ersuchen im AE in die andere JVA überführt werden?

  • Gem. § 116b StPO muss die JVA die U-Haft für die Strafhaft unterbrechen (entspr. Hinweis im AE aufnehmen). Im AE zugleich vermerken, dass der Si-HB gegenstandslos geworden ist. Das AE würde ich faxen. Befindet sich der VU nicht in einer Jugendanstalt, würde ich zugleich um Überführung ersuchen.


    Zugleich würde ich das Aufnahmeersuchen auch an die zuständige Jugendstrafanstalt senden.

  • Gem. § 116b StPO muss die JVA die U-Haft für die Strafhaft unterbrechen (entspr. Hinweis im AE aufnehmen). Im AE zugleich vermerken, dass der Si-HB gegenstandslos geworden ist. Das AE würde ich faxen. Befindet sich der VU nicht in einer Jugendanstalt, würde ich zugleich um Überführung ersuchen.


    Zugleich würde ich das Aufnahmeersuchen auch an die zuständige Jugendstrafanstalt senden.

    Also eine Kopie des AE an die JVA, in der er einsitzt, zur Kenntnis an die eigentlich zuständige JVA schicken? Oder ein eigenständiges zweites? Gibt das nicht Verwirrung? Oder muss man lauter Querhinweise für die jeweiligen JVA machen? Müssen jeweils alle Urteilsabschriften für die eigentlich zuständige JVA auch nochmal mitgeschickt werden?

  • Es gibt nur ein AE. Oben rechts kommt als zuständige Anstalt die Jugendanstalt rein. Unten sollte man schreiben:
    Der VU befindet sich in U-Haft in der JVA .... . Die U-Haft ist gem. § 116b StPO für die Strafhaft zu unterbrechen. Der Verurteilte ist in die o. g. Jugendanstalt zu überführen. Die als Überhaft notierte Sicherungshaft des hiesigen Verfahrens (Haftbefehl vom ...., Az.: ...) ist zu löschen.
    Auf der Rückseite (bzw. Seite 2) kommt als Strafbeginn: Eingang des Aufnahmeersuchens
    Das Ganze an beide Anstalten faxen, an die U-Haftanstalt mit Anschreiben (Bitte um Überführung).

  • Es gibt nur ein AE. Oben rechts kommt als zuständige Anstalt die Jugendanstalt rein. Unten sollte man schreiben:
    Der VU befindet sich in U-Haft in der JVA .... . Die U-Haft ist gem. § 116b StPO für die Strafhaft zu unterbrechen. Der Verurteilte ist in die o. g. Jugendanstalt zu überführen. Die als Überhaft notierte Sicherungshaft des hiesigen Verfahrens (Haftbefehl vom ...., Az.: ...) ist zu löschen.
    Auf der Rückseite (bzw. Seite 2) kommt als Strafbeginn: Eingang des Aufnahmeersuchens


    Ist nach § 38 Ziff. 2 StVollStrO Strafbeginn nicht der Zeitpunkt der Festnahme aufgrund des Sicherungshaftbefehls?

    Wenn ich den Strafbeginn auf den Eingang des Aufnahmeersuchens "verschiebe", wird der Verurteilte doch benachteiligt. :gruebel:

  • Ja, die Berechnung (A-Bogen) geht an alle Verfahren und an den Gefangenen. Sehr theoretisch könnte der Ri widersprechen. Dann hätte er aber das OLG am Hals und müsste sein Verfahren besonders beschleunigt bearbeiten.

  • Ich finde es irgendwie "erschreckend", dass obwohl in der hiesigen Sache Sicherungs- HB erlassen und der Widerruf rk wurde, es auf das AE ankommt. In meinem Fall ist der VU jetzt auch noch aus dem Jugendvollzug ausgenommen worden (noch nicht rk). Dann verschiebt sich der Strafbeginn für meine SZB noch weiter nach hinten :(

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