nachtr. Raten Abänderung wegen Vergleich

  • Hallo,
    ich bin neu hier und es ist Montag :D da häufen sich bei mir die Fragen.
    Was passendes hab ich leider nicht richtig im Forum gefunden:(
    Folgender Sachverhalt:
    Partei wurde PKH mit Zahlungsbestimmung bewilligt, 115,00€ monatlich.
    Einige Zeit später schlossen die Parteien einen Vergleich indem die PKH-Partei den größtenteil des Anspruchs doch anerkennt und diesen in Raten von 250,00€ abzahlen will.

    Dann wird ein Antrag auf Abänderung der PKH-Rate eingereicht, da jetzt durch den geschlossenen Vergleich die Ratenzahlung in dieser Höhe nicht mehr möglich sei und am besten auch gar keine Raten mehr gezahlt werden sollen:)

    Nun zu meinen Fragen :
    1.)Ist diese neue Zahlungsverpflichtung durch den Vergleich eine besondere Belastung, sodass ich diese Berücksichtigen muss
    2.) Reicht mir die Verpflichtung zur Zahlung aus oder brauch ich nicht eher den Nachweis das dieser wirklich zahlt??

    Vielen lieben Dank im Voraus

  • zu 1:
    Er wird nicht freiwillig anerkennen und aus Spaß 250,- zahlen. Daher würde ich von der Notwendigkeit der Zahlung ausgehen.
    Die Verpflichtugn dürfte auch schon bestanden haben (sonst wäre der Prozess ja nicht angestrebt worden).
    zu 2:
    Die Verpflichtung reicht dir nicht aus. Nur tatsächliche Zahlungen können berücksichtigt werden. Würde ich mir durch Kontoauszüge bzw. Einrichtugn eines Dauerauftrages nachweisen lassen.

    Bei einer Rate von 115,- € mtl. dürfte einzusetzendes Einkommen von bis 350,- € festgestellt worden sein, von daher käme auch nur eien Herabsetzung auf 30,- € in Betracht...

  • Erstmal vielen lieben Dank für die schnelle Antwort..

    Also erkenne ich das einfach an :) wenn ich den Nachweis der Zahlungen hab.
    Mir lag das nur schwer im Magen das die Ratenzahlungsverpflichtung(PKH) vorher da war und er dann weitere Raten angeboten hat für einen zivilen Vergleich... und dann merkt das er die PKH Raten nicht mehr zahlen kann...
    :gruebel:

  • Hallo zusammen,

    ich häng mich hier mal dran!

    Ich habe eine ganz ähnliche Konstellation: PKH mit Raten für Bekl. bewilligt; Verfahren nimmt seinen Verlauf-> Vergleich: Bekl. muss Geld bezahlen und erhält nachgelassen monatliche Raten in Höhe von 50,00 € zu leisten

    Jetzt beantragt der Beklagtenvertreter; die Ratenzahlung bei der Bemessung der Raten zu berücksichtigen.

    Was meint ihr dazu?; ich kann zu dem konkreten Thema leider weder Rechtsprechung noch Literatur finden.

    Ich tue mich damit recht schwer muss ich gestehen;

    Im Allgemeinen sagt man ja tendenziell:

    Ratenzahlungen, die bereits vor der Inanspruchnahme der PKH/BerH vereinbart waren, sind berücksichtigungsfähig.

    Später hinzutretende Verbindlichkeiten - insbesondere Ratenzahlungen - sind nicht ohne Weiteres berücksichtigungsfähig.

    Sie sind dann zu berücksichtigen, wenn sie in besonderer Weise notwendig waren; bspw. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen (bspw. zum Erhalt der Arbeitsstätte) erforderlich

    So etwas haben wir hier eher nicht- es drohen die allgemeinen Unbillen, wenn eine Verbindlichkeit nicht bedient wird: Vollstreckungen etc.

    Warum soll der Anspruch der Staatskasse auf (Rück-)Zahlung der Kosten (bzw. RA Vergütung) hinter der neu hinzugetretenen Ratenzahlungsverbindlichkeit zurücktreten?


    Vielen Dank fürs mitdenken!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde die berücksichtigen: Er muss ja zahlen, wurde ja vor Gericht vereinbart.

    Anders wäre es, wenn er ein neues Smartfon oder Auto auf Raten kaufen würde.

  • naja, man muss vieles auf der Welt; auch ein gekauftes neues Smartfon oder Auto muss bezahlt werden-

    die Frage ist halt, ob wir die Raten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen haben;

    bei unabweisbar notwendigen Ratenzahlungen ist die Sache klar: berücksichtigen, egal ob die Raten vorher oder nachher angefangen haben; aber da sind wir grade nicht

    letztlich:

    sollen bei der Prüfung des einzusetzenden Einkommens auch (all) die neu hinzutretenden Ratenzahlungen auf nicht unbedingt zwingende Forderungen berücksichtigt werden, sobald es sich um einen titulierten Anspruch handelt?

    Ich meine, dass es eigentlich egal sein soll, ob die Raten auf den streitgegenständlichen oder einen anderen Anspruch geleistet werden, ob die Titulierung nach oder vor Bewilligung der PKH erfolgt und ob die Ratenzahlung im Rahmen eines Verfahrens oder außerhalb festgelegt wurde

    Bislang bin ich davon ausgegangen, dass es auch keine Rolle spielt, ob der Anspruch tituliert ist oder nicht- lag ich damit verkehrt?

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    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (5. August 2024 um 12:50)

  • Wieso ? Bei Auto pp. prüfe ich, ob es notwendig war und mache dann die Berücksichtigung davon abhängig.

    Hier ist ja grade festgestellt, dass es notwendig ist. Ich würde das auch machen, wenn die Forderung eine Luxusanschaffung betrifft.

  • Stimmt: Zahlt ernicht wird vollstreckt: Kein Geld mehr da. Zahlt er, kein Geld für die Ratenzahlung mehr da.

    Aber: Nicht mein Fall, mag jeder machen, was er für richtig hält.

  • naja, im Vergleich ist über den bloßen Umstand der Titulierung und der Ratenzahlung hinaus nichts geregelt

    Klar muss der Betrag bezahlt werden; aber das muss jeder geschuldete Betrag

    Für die Berücksichtigung nachträglich hinzutretender Raten ist (wenn ich nicht ganz verkehrt bin) aber ein besonderes Maß der Notwendigkeit erforderlich; also über die abstrakte Notwendigkeit "ich schulde es, also muss ichs bezahlen" hinaus

    Klare Sache bei Ratenzahlungen auf eine Nebenkostenabrechnung (wenn ich das nicht bezahle verliere ich meine Wohnung) oder Anschaffungskosten eines Blindenhunds (ich bin blind, also brauche ich das Tier unabweisbar dringend)-> berücksichtigen

    kann (muss?) man sagen: die Forderung ist tituliert- ch habe eine Ratenzahlung vereinbart und leiste die Raten, damit nicht gegen mich vollstreckt wird, daraus folgt: die Raten sind in dem Maß notwendig, dass sie bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigt werden


    Gerade weil ich mich für eure Gedanken/Meinungen interessiere frage ich ja hier, wie ihr das so seht:)

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  • Ich würde auch sagen, dass man die Raten nicht automatisch berücksichtigen kann.

    Zwar wird die Verbindlichkeit, die hier eingeklagt und nun in Raten bezahlt wird, wohl bereits vor Prozessbeginn entstanden sein. Die Rechtsprechung zu neuen Darlehensverbindlichkeiten, die in Kenntnis der Zahlungspflicht gegenüber der Staatskasse begründet wurden, passt daher meiner Meinung nach nicht. Letztlich handelt es sich um eine Altverbindlichkeit, nicht um neuen Konsum zulasten der Landeskasse.

    Andererseits wird man jedenfalls dort die Grenze ziehen müssen, wo sich jemand bewusst zulasten der Staatskasse vergleicht. Insbesondere kann es meiner Meinung nach nicht angehen, dass eine PKH Partei die Ratenzahlung so gestaltet, dass sie gegenüber der Staatskasse nicht mehr leistungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten dafür bei einem privaten Gläubiger deutlich schneller tilgt als notwendig.

    Im vorliegenden Fall würde ich die 50,00 € Rate wohl akzeptieren.

  • Mein pragmatischer Ansatz:


    Ich erkenne Belastungen "eher" an, wenn es auch nach Anerkennung der Verbindlichkeit immer noch bei einer, wenn auch geringeren, Monatsrate bleibt.


    Wenn die Höhe der "niedrigeren" Rate dann immer noch reicht, um bei max. 48 Raten alle Kosten zu decken (= GK, PKH-Vergütung und ggf. weitere Vergütung), umso besser.


    Hat der Anwalt bzgl. der weiterer Vergütung und/oder die Landeskasse durch die Anerkennung der Verbindlichkeit finanzielle Nachteile, bin ich bzgl. der Anerkennung etwas "strenger".


    Ist zugegeben vielleicht juristische nicht zwingend "richtig" aber wie gesagt pragmatisch und vertretbar.

    Die jahrelange Erfahrung mit diesen Procedere zeigt, dass entweder die niedrigere Rate auch nicht gezahlt wird (und ich die PKH dann eh aufhebe) oder der Schuldner sich im Gegenzug für die Anerkennung der Verbindlichkeit als "dankbar"/zuverlässig erweist und immer pünktlich alle "niedrigeren" Raten zahlt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich würde diese Raten nicht anerkennen. Im Zweifel ist die PkH-Belastung nämlich bei Abschluss des Vergleichs bereits berücksichtigt worden, nur deshalb sind die niedrigen 50 Euro als Vergleichsrate ausgemacht worden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • es ist schon ein bisschen komisch:

    man liest, man denkt, man recherchiert, man findet nicht viel

    man fragt, man diskutiert, bemüht die Kollegenschaft, denkt noch mehr

    dann recherchiert man nochmal und findet ratzfatz was:

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2020 - 10 PA 166/19

    => Berücksichtigung (+), wenn die streitige Verbindlichkeit in diesem Verfahren festgestellt wird und im Anschluss die Raten vereinbart werden

    Ich werde die Ratenzahlung berücksichtigen


    Wie ich mich entscheiden werde, wenn ich eines Tages vor der Konstellation stehe, dass auf eine nicht titulierte oder in einem anderen Verfahren titulierte Altverbindlichkeit Raten vereinbart werden, weiß ich momentan nicht, das sind meine Sorgen von Morgen


    Vielen Dank an alle fürs Mitdenken!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde diese Raten nicht anerkennen. Im Zweifel ist die PkH-Belastung nämlich bei Abschluss des Vergleichs bereits berücksichtigt worden, nur deshalb sind die niedrigen 50 Euro als Vergleichsrate ausgemacht worden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das ändert allerdings nichts daran, dass wegen der Verbindlichkeit ein Rechtsstreit anhängig war und die vereinbarten Raten offenbar gezahlt werden.

    Ich hätte eher ein Problem damit, wenn man die PKH-Belastung beim Vergleichsschluss nicht berücksichtigt hätte, sprich die PKH-Partei eine Rate vorgeschlagen/akzeptiert hätte, bei deren Berücksichtigung sie keinesfalls mehr PKH-Raten hätte zahlen müssen.
    Da ist aus Sicht der Staatskasse eine niedrigere Vergleichsrate schon besser. Da bleibt ggf. trotz deren Berücksichtigung noch einsetzbares Einkommen, so dass die PKH-Ratenzahlung nicht ganz aufgehoben werden muss.

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