Pfändung verdeckter Eigentümergrundschuld

  • Hallo liebe Kollegen,

    mir liegt ein Antrag auf Pfändung einer verdeckten Eigentümergrundschuld vor.
    Im Grundbuch eingetragen sind mehrere Höchstbetragssicherungyhypotheken für Gläubiger B, die lt. löschungsfähiger Quittung des Gläubigers B (in öffentl. begl. Form) durch den Eigentümer vollständig gezahlt worden sind. Demnach hab ich den Beweis, dass die Höchstbetragssicherungyhypotheken entstanden sind.

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Ausfertigung liegt mir auch vor.
    Die Voreintragung des Eigentümers als Gläubiger der Eigentümergrundschuld ist nach wohl h.M. nicht erforderlich, so weit so gut.
    Ich frage mich nur, ob ich den Passus - Als Grundschuld auf den Eigentümer X übergegangen - eintragen muss? Beantragt ist die Umschreibung nicht, sondern lediglich die Pfändung.

    Der PfÜB wurde auf der Grundlage einer vollstreckbaren Urkunde (vollstreckbar wegen einer Forderung von 9.000.000 € nebst 5 % Zinsen ab Tag A) erlassen. In dem PfÜB wurden dann die entstandenen oder künftig entstehenden Eigentümergrundschulden und der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gepfändet wegen der jeweiligen Teilbeträge der im GB eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken ohne Zinsen. Der Antrag lautet auch nur auf Eintragung der Pfändung der verdeckten Eigentümergrundschulden. Ich weiss jetzt nicht so recht wie ich den Eintragungstext fassen soll. Hab schon einige Eintragungsbsp. gelesen aber irgendwie bin ich mir ziemlich unsicher was die Zinsen angeht. Bei Höchstbetragshypotheken werden ja keine Zinsen eingetragen, da diese in dem Höchstbetrag enthalten sind. Ich würde also eher dazu tendieren, die Pfändung ohne Zinsen einzutragen. Aber ich bin mir sehr unsicher..

    Für eure Hilfe wäre ich dankbar!

  • Zur Eintragung der Pfändung bedarf es noch eines Nachweises über die Höhe des Eigentümerrechts (vgl. MünchKomm/Eickmann § 1190 Rn 27; Schöner/Stöber 2472 m.w.N). Und ebenso die Voreintragung des neuen Gläubigers (vgl. Schöner/Stöber Rn 2455).

  • Der Nachweis über die Höhe ist m.E. geführt, da in der löschungsfähigen Quittung angegeben wurde, dass das jeweilige Recht (das Recht wurde ebenfalls bezeichnet) vom Grundstückseigentümer vollständig beglichen worden ist.
    Die Voreintragung nach § 39 GBO ist m.E. entbehrlich (s. Schöner/Stöber Rn. 2468).

    Zinsen sind nich gepfändet, also trage ich dann auch keine Pfändung von Zinsen mit ein.
    Die Umschreibung der Sicherungshypothek auf den Eigentümer des Grundstücks wurde nicht beantragt. Folglich trag ich nur die Pfändung ein ohne Umschreibung auf den Grundstückseigentümer?! Richtig so?

  • Gut, das mit der Voreintragung kann man außen vor lassen. Wenn man schreibt "als Grundchuld kraft Gesetzes übergegangen auf den Eigentümer" ergibt sich der Gläubiger natürlich über die erste Abteilung. Trotzdem fehlt eine Nachweis über die Höhe. Wenn in der löschungsfähigen Quittung "vollständig" steht, ist damit ja noch kein endgültiger Betrag beziffert.

  • Ja, aber muss ich denn den Passus eintragen - Als Grundschuld auf den Eigentümer übergegangen- wenn der Gläubiger das nicht beantragt hat?

    Aus der vorliegenden Quittung ergibt sich die Höhe der Zahlung aus dem Zusammenhang. Das jeweilige Recht in Höhe von ... € welches auf Grund von Urteil X eingetragen worden ist, wurde angegeben. Danach wurde angegeben, dass der Grundstückseigentümer die Forderung, wegen der das Urteil X ergangen ist, am ... an die Gläubigerin B in voller Höhe bezahlt hat. Die Berichtigung des Grundbuchs wurde bewilligt (aber nicht beantragt).

    Also m.E. ergibt sich die Höhe daraus.

  • Aber gerade gesetzliche Regelungen/Folgen müssen doch nicht eingetragen werden :/

    Ich finde dazu in der Literatur gar nichts. Ich finde eben nur das "Problem" hinsichtlich der Voreintragung. Die Voreintragung nach § 39 GBO ist nach h.M. entbehrlich bei Verfügungen über Eigentümergrundschulden. Begründet wird das damit, das der Grundstückseigentümer in Abt. I des Grundbuchs eingetragen ist und deshalb auch voreingetragen für alle Eigentümergrundschulden, die außerhalb des Grundbuchs entstehen aus eingetragenen Fremdgrundschulden. In den Eintragungsbeispielen, die ich gefunden habe, wurde immer der Antrag auf Berichtigung des GB und der Antrag auf Pfändung gestellt.
    Das lässt vllt. darauf schließen, dass es nicht v.A.w. eingetragen wird.

    Die Berichtigung im GB löst ja auch Kosten aus.

  • Stimmt, auf die Schnelle finde ich auch nichts dazu, dass die Eintragung der Umwandlung zwingend erforderlich ist. Im Gegenteil: im Muster bei Schöner/Stöber (Rn 2417, 2418) wird die Umwandlung ausdrücklich beantragt. Für mich war immer klar, dass die Umwandlung eingetragen werden muß, weil das Grundbuch sonst zum Ausruck brächte, dass eine Hypothek gepfändet wurde, was aber nicht in Übereinstimmung mit der wirklichen Rechtslage steht. Kosten (§ 64 KostO) habe ich dabei als gebührenfreies Nebengeschäft betrachtet. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.:cool:

  • Für mich folgt das Erfordernis der Eintragung der Umwandlung aus dem Legalitätsprinzip: der Rechtspfleger darf durch seine Eintragung nicht wissentlich das Grundbuch unrichtig machen. Wenn ich aber eintragen würde, eine Hypothek sei gepfändet (und damit auch die durch sie gesicherte Forderung), und in Wirklichlichkeit ist eine Grundschuld (ohne Forderung) gepfändet worden, dann würde ich genau das tun. Aus meiner Sicht ist daher die Umwandlung des Rechts in eine Eigentümergrundschuld zwingend miteinzutragen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Meiner Ansicht nach ist die Voreintragung notwendig, weil der Berechtigte jetzt wechselt und auf diesem Wechsel des Berechtigten die Folgeeintragung - die Eintragung der Pfändung - aufbaut. Es liegt keine Personenidentität vor (Ausnahme des § 39 GBO), kein Briefrecht, wo man das zur Not diskutieren könnte (§ 39 II GBO) und auch kein Fall des § 40 GBO. Ebenso muss die Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld verlautbart werden. Man mag diese Voreintragung minimalistisch handhaben, indem man das Recht etwa einfach als "auf den Eigentümer übergegangen" einträgt, aber der Rechtswandel und die neue Rechtsinhaberschaft müssen eingetragen werden, damit die Pfändung eingetragen werden kann.

    M. E. findet diese Eintragung auch nicht von Amts wegen statt, sondern auf Antrag, und wenn der fehlt, muss er nach entsprechender Zwischenverfügung (grundbuchrechtliches Hindernis) eben noch gestellt werden. Ein Amtsverfahren nach der GBO ist hier nicht ersichtlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann schließt du (Andreas) dich der gegenteiligen Meinung hinsichtlich der Voreintragung an.

    Vllt sollte man den Passus "Pfändung einer verdeckten Eigentümergrundschuld" beachten. Wenn ich die Berichtigung vornehme, dann ist es keine verdeckte Eigentümergrundschuld mehr, sondern eine offene. Eine offene Eigentümergrundschuld wurde aber nicht gepfändet.

  • @ Andreas: Wenn die Eintragung der Umwandlung notwendig ist, könnte man den Antrag aber auch in dem auf Eintragung der Pfändung sehen.

    @H1: Gepfändet wurde nach § 857 Abs 6 ZPO eine Eigentümergrundschuld. Ob verdeckt oder nicht ist nur in Bezug auf die weiteren Nachweise von Bedeutung.

  • Dann schließt du (Andreas) dich der gegenteiligen Meinung hinsichtlich der Voreintragung an. Vllt sollte man den Passus "Pfändung einer verdeckten Eigentümergrundschuld"; beachten. Wenn ich die Berichtigung vornehme, dann ist es keine verdeckte Eigentümergrundschuld mehr, sondern eine offene. Eine offene Eigentümergrundschuld wurde aber nicht gepfändet.

    Ich glaube nicht, dass man eine Pfändung rechtlich dahin differenzieren kann, ob das gepfändete Recht offen oder verdeckt ist. Es kann für die Wirksamkeit der Pfändung dahinstehen, wie bzw. ob das Recht im Grundbuch eingetragen ist. Für die Wirksamkeit kommt es nur auf den wirksamen Pfändungsakt und das Bestehen des Rechts an

    Und eine wirkliche Begründung, warum die Voreintragung entbehrlich sein soll, bleibt Schöner/Stöber Rn. 2468 schuldig. Die Begründung, der Eigentümer sei ja in Abt. I bereits eingetragen, ist in Wahrheit keine, weil das zu pfändende Recht eben den Eigentümer nicht - egal wie - als Berechtigten ausweist, sondern eben noch den ursprünglichen Hypothekar. Dessen Recht ist aber nicht gepfändet worden.

    45: Mit der Logik brauche ich beim Fehlen der Voreintragung nie wieder eine Zwischenverfügung zu erlassen, solange nur die Nachweise schon vorliegen, oder?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meiner Ansicht nach ist die Voreintragung notwendig, weil der Berechtigte jetzt wechselt und auf diesem Wechsel des Berechtigten die Folgeeintragung - die Eintragung der Pfändung - aufbaut. Es liegt keine Personenidentität vor (Ausnahme des § 39 GBO), kein Briefrecht, wo man das zur Not diskutieren könnte (§ 39 II GBO) und auch kein Fall des § 40 GBO. Ebenso muss die Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld verlautbart werden. Man mag diese Voreintragung minimalistisch handhaben, indem man das Recht etwa einfach als "auf den Eigentümer übergegangen" einträgt, aber der Rechtswandel und die neue Rechtsinhaberschaft müssen eingetragen werden, damit die Pfändung eingetragen werden kann.

    M. E. findet diese Eintragung auch nicht von Amts wegen statt, sondern auf Antrag, und wenn der fehlt, muss er nach entsprechender Zwischenverfügung (grundbuchrechtliches Hindernis) eben noch gestellt werden. Ein Amtsverfahren nach der GBO ist hier nicht ersichtlich.

    Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Auflage (1994; seither gibt es keine Neuauflage) führen in der Anm. 5.7.1 (Pfändung der Eigentümergrundschuld als Buchrecht) im Unterteil 2 e (zu den Voraussetzungen der Eintragung im Grundbuch) aus:

    „Bevor die Pfändung im Grundbuch eingetragen werden kann, muss das Grundbuch dahin berichtigt werden, dass die Hypothek oder Grundschuld auf den Eigentümer übergegangen ist (§ 39 GBO). Der Pfändungsgläubiger stellt deshalb gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der Pfändung den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, wozu er gemäß § 14 GBO befugt ist. Dies erscheint auch sachdienlich. Die Rechtsprechung hält die vorherige Grundbuchberichtigung, mithin die Umschreibung der für einen Dritten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld, die kraft Gesetzes Eigentümergrundschuld geworden ist, auf den Eigentümer für nicht notwendig (JFG 1, 487; 8, 356; 11, 251; OLG Köln, Rpfleger 1961, 206; BGH, Rpfleger 1968, 277; Horber/Demharter, Anm. 9a Rdnr. 19 zu § 39 GBO). Zu beachten ist jedoch, dass sich bei Veräußerung des Grundstücks die Eigentümergrundschuld in eine Fremdgrundschuld verwandelt und die vorherige Eintragung des bisherigen Eigentümers als Grundschuldgläubiger erforderlich wird (KGJ 36, 259).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo liebe Kollegen,

    mir liegt ein Antrag auf Pfändung einer verdeckten Eigentümergrundschuld vor.
    Im Grundbuch eingetragen sind mehrere Höchstbetragssicherungyhypotheken für Gläubiger B, die lt. löschungsfähiger Quittung des Gläubigers B (in öffentl. begl. Form) durch den Eigentümer vollständig gezahlt worden sind. Demnach hab ich den Beweis, dass die Höchstbetragssicherungyhypotheken entstanden sind.

    Zu prüfen wäre meines Erachtens noch, ob aus dem Forderungskreis, für welche die Hypothek bestellt worden ist, keine neuen Forderungen des Gläubigers mehr entstehen können. Erst dann ist sicher, dass es sich um ein "endgültiges" Eigentümerrecht handelt. Wenn aus dem Forderungskreis eine Neuvalutierung denkbar ist, dann ist die Pfändung der vorläufigen Eigentümergrundschuld nicht eintragbar (vgl. Schöner / Stöber, 14. Aufl. Nr. 2472).

  • Da verwechselst Du aber etwas. Bei Schöner/Stöber geht es allein um die Pfändung einer vorläufigen Eigentümer-GS, nicht um die Eintragung im Grundbuch. Die Pfändung einer (künftigen oder) vorläufigen Eigentümer-GS ist nicht im Grundbuch eintragbar (Schöner/Stöber, RN 2469, Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, RN 5.7.4)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!