Ist eine Dauerauszahlung zu stoppen, wenn keine SteuerID bekannt ist?
Mitteilung von Vergütungen an Betreuer gemäß Mitteilungsverordnung
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Ich befürchte ja, wenn die nicht auf Anforderung mitgeteilt wurde.
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Sehe ich nicht so wie HorstD. Wenn die Steuer-ID vom Zahlungsempfänger nicht mitgeteilt wird, ist sie von der zahlungspflichtigen Dienststelle per Anfrage beim BZSt anzufordern. Es muss auch nicht die einzelne Zahlung individuell gemeldet werden, sondern nur einmal jährlich bis Anfang des Folgejahres der Gesamtbetrag pro Empfänger. Eine Vorschrift, dass die fehlende Angabe der Steuer-ID seitens des Zahlungsempfängers eine Zahlung hindert, gibt es nicht.
Es gibt eine betragliche Bagatellgrenze, ich kann jetzt aber aus dem Stand nicht sagen, ob sie zumindest auch für ehrenamtliche Betreuer relevant ist (weil es, wenn ich mich aus dem Stand richtig erinnere, auch Ausnahmen von der Bagatellgrenze gibt). Ich komme darauf zurück.
Ich bin bei uns für das Thema auf Ressortebene (nicht Justiz) zuständig. Es ist das Gegenteil von Bürokratieabbau. Man kann es m.E. kaum vermitteln, dass jemand gerichtlich bestellt wird (spielt bei mir keine Rolle) oder als Sachverständiger oder Dolmetscher beauftragt wird (bei mir auch sehr relevant) und man ihm dann vermitteln muss, dass die Zahlungen für seine Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Bei mir spielen auch Schadensersatzzahlungen eine Rolle. Das ist m.E. noch weniger zu vermitteln, dass der Ausgleich eines von einer Behörde bzw. deren Bediensteten verursachten Schadens dem Finanzamt gemeldet werden muss.
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Das stimmt. War ein Schnellschuss. Im übrigen macht es vielleicht auch Sinn, die Steuer-ID in der Sammelakte des Betreuers nach § 29 Aktenordnung zu notieren.
Übrigens: in den Veröffentlichungen vermisse ich Zahlungen an Berufsvormünder/Pfleger inkl Verfahrenspfleger/-beistände. Sind die übersehen worden?
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Ich finde die Verordnung dahingehend nicht nachvollziehbar, dass sich die zahlungspflichtige Stelle die Steuer-ID selbst besorgen muss, falls diese der Zahlungsempfänger nicht mitteilt.
Aus meiner Sicht hätte man - wie bei Handwerkern auch - festlegen sollen, dass die Steuer-ID zwingender Bestandteil der Rechnung bzw. des Vergütungsantrages sein muss.
Weshalb man dem steuerehrlichen Sachverständigen/Dolmetscher "kaum vermitteln kann, dass die Zahlungen... dem Finanzamt gemeldet werden müssen", kann ich nicht so recht nachvollziehen. Derjenige dürfte doch kein Problem damit haben und es eigentlich begrüßen, wenn evetuelle schwarze Schafe Einnahmen jetzt nicht mehr so leicht verschweigen können.
Bei Schadensersatzzahlungen besteht vielleicht die Gefahr, dass der Schaden durch Unternehmen steuerlich geltend gemacht wird, die erhaltene Ersatzzahlung dann aber in der Steuererklärung nicht als Einnhme erscheint?
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Aus meiner Sicht hätte man - wie bei Handwerkern auch - festlegen sollen, dass die Steuer-ID zwingender Bestandteil der Rechnung bzw. des Vergütungsantrages sein muss.
Auf normalen privatrechtlichen Rechnungen hat die SteuerID nichts verloren, es ist die USt.-ID oder alternativ die Steuernummer anzugeben.
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Hier gibt es die Anwendungshinweise des Bundesfinanzministeriums.
Danach (Ziffer 5.2.2., Rn 58) sind mitzuteilen:
- bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer nach § 139b AO
- bei nicht natürlichen Personen: Firma oder Name, Anschrift und WirtschaftsIdentifikationsnummer nach § 139c AO bzw. Steuernummer, sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde (die Steuernummer ist im bundeseinheitlichen 13-stelligen Format anzugeben).
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Kai
16. November 2024 um 17:09 Hat den Titel des Themas von „Mitteilung von Vergütungen an Betreuer“ zu „Mitteilung von Vergütungen an Betreuer gemäß Mitteilungsverordnung“ geändert. -
Das stimmt. War ein Schnellschuss. Im übrigen macht es vielleicht auch Sinn, die Steuer-ID in der Sammelakte des Betreuers nach § 29 Aktenordnung zu notieren.
Übrigens: in den Veröffentlichungen vermisse ich Zahlungen an Berufsvormünder/Pfleger inkl Verfahrenspfleger/-beistände. Sind die übersehen worden?
Könnte möglich sein. Es gibt noch mehr strukturelle Ungereimtheiten: Bei vermögenden Betreuten ist der Vergütungsbetrag nicht für die Meldung an das Finanzamt zu erfassen, da keine Zahlung aus einer öffentlichen Kasse erfolgt. Ebenso ist es zum Beispiel in Insolvenzverfahren, wenn die Vergütung der Insolvenzmasse entnommen wird.
Die Steuer-ID zum Muss-Inhalt der Rechnung bzw. des Vergütungsantrags zu machen, dürfte bereits von der Ermächtigungsgrundlage für die Mitteilungsverordnung nicht gedeckt sein. Nach § 14 Abs. 4 UStG ist die Steuer-ID kein Muss-Inhalt einer Rechnung. Anzugeben ist die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die es vor allem bei Dolmetschern häufiger gibt, sind m.W. nicht verpflichtet, eine Rechnung mit den Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG zu erteilen, sofern der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung in der Rechnung enthalten ist. Das müsste alles dahingehend geändert werden, dass bei Rechnung an eine zahlungspflichtige Stelle im Bereich der Mitteilungsverordnung die Steuer-ID immer anzugeben ist (aber auch nur dann, weil es in Bezug auf andere Rechnungsempfänger schlicht keine Notwendigkeit dafür gibt).
Ebenso wären ggf. Vorschriften über den Inhalt von Vergütungsanträgen anzupassen.
In Bezug auf das mögliche Akzeptanzproblem in der Umsetzung/Außenwirkung sehe ich das Risiko, dass z.B. Dolmetscher und Sachverständige, mit denen eine jahrelange Zusammenarbeit besteht, das als Ausdruck von Misstrauen ihnen gegenüber auffassen und "angefasst" reagieren. Kann man dann natürlich irgendwie so kommunizieren, dass es eine vorgegebene Regelung ist. Inwiefern sie sich über die Steuerehrlichkeit ihrer Wettbewerber Gedanken machen, ist mir nicht bekannt und interessiert mich auch nicht. Es darf halt nicht dazu führen, dass vor allem Dolmetscher mit speziellen Spezialkenntnissen verprellt werden, für Behörden/Gerichte zu arbeiten.
Bei Schadensersatzzahlungen geht es nicht um die Darstellung der Einnahme in der Steuererklärung des Empfängers (ist keine steuerpflichtige Einnahme), sondern in der Tat um zusätzliche Geltendmachung der Reparaturkosten zwecks Steuerminderung. Das ist zum einen strukturell nicht überzeugend. Fiktives Beispiel: Der Polizeibeamte P verursacht auf dem Weg zum Dienst mit seinem privaten Kfz einen Verkehrsunfall (in Bezug auf die Regulierung ist nichts an das Finanzamt zu melden); alternativ verursacht er nach Schichtbeginn einen Verkehrsunfall mit einem Streifenwagen (also Mitteilung an das Finanzamt, weil er in einem Behörden-Kfz unterwegs war -> logisch sieht anders aus).
Da haben wir aber wahrscheinlich unterschiedliche Sichtweisen, weil es bei mir insoweit nur um Sachschäden geht.
Um den Bogen zum Thema des Threads zu schlagen: Bei Vermögensschäden ist das genauso relevant. Angenommen, ein Bundesland müsste in einer Betreuungssache Schadensersatz aus Amtshaftung an den Betreuten (oder die Erben) leisten: Kommt bestimmt gut an, wenn man vor Anweisung der Zahlung noch um Mitteilung der Steuer-ID bittet.
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Hallo, ich höre gerade, die Mitteilungspflicht der Gerichte an das Finanzamt soll um 1 Jahr verschoben werden (Anfang 2027 die 2026er Zahlungen).
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Hallo, ich höre gerade, die Mitteilungspflicht der Gerichte an das Finanzamt soll um 1 Jahr verschoben werden (Anfang 2027 die 2026er Zahlungen).
Wo meinst du das gehört zu haben ?
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Warte ein paar Tage, dann wirds amtlich.
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Es wäre schön wenn es zeitnah Informationen geben würde. Wir stoppen gerade wegen des Haushaltsschlusses alle Zahlungen an die Betreuer, weil für die Zahlungen ab 2025 die Steuer ID etc. zu erfassen sind.
Und ich hoffe inständig du meinst nicht diese Verschiebung: Einführung des § 2b UStG in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit: Verlängerung der Einführung auf den 1. Januar 2027 – Jahressteuergesetz 2024
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Hallo, ich höre gerade, die Mitteilungspflicht der Gerichte an das Finanzamt soll um 1 Jahr verschoben werden (Anfang 2027 die 2026er Zahlungen).
Wo meinst du das gehört zu haben ?
Es soll ein diesbezügliches Rundschreiben des OLG Hamm kursieren. Habe es aber noch nicht zu Gesicht bekommen.
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Also nach dem Bundesgesetzblatt erst ab 2027 oder entsprechend früher wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen?
Hab ich das richtig verstanden?
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Also die Verschiebung ist in der oben verlinkten Änderung der Mitteilungsverordnung geregelt. Danach sind die Zahlungen des Jahres 2024 jetzt nicht Anfang 2025 mitzuteilen, sondern erst zum 2. März 2026.
Eine weitere Verschiebung kann sich ergeben, wenn das Landesjustizministerium das beantragt. Dann wäre maximal eine Verschiebung der Mitteilung der Zahlungen der Jahre 2024 und 2025 bis zum 1. März 2027 möglich. Diesen Antrag wird euer Justizministerium ganz sicher stellen.
Das wars.
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Nur zur Sicherheit: Es macht also weiterhin total Sinn, bei Zahlungen des Jahres 2025 von vornherein die Steuer-Id-Nummer zu erfassen. Denn die Zahlungen sind in jedem Fall mit dieser ID-Nummer mitzuteilen. Nur das wann ist fraglich.
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Wir stoppen gerade wegen des Haushaltsschlusses alle Zahlungen an die Betreuer, weil für die Zahlungen ab 2025 die Steuer ID etc. zu erfassen sind.
Das halte ich für ein Unding.
Aufgrund eines neuen Bürokratiemonsters müssen Bürger, die eine Dienstleistung für den Staat erbringen [gebe es diese Dienstleister nicht, müsste der Staat eigene Bedienstete, die die Betreuung übernehmen, vorhalten], auf die ihnen zustehende Vergütung warten. Es soll Betreuer geben, die davon ein eigenes Büro unterhalten und auch sonst für ihren Lebensunterhalt auf die Vergütung angewiesen sind.
Ich arbeite im Nebenjob gelegentlich für eine Anstalt des Freistaates Sachsen. Dort muss ich mittlerweile mit einer Auszahlungsdauer der Vergütung von 6 - 9 Monaten rechnen. Aber das ist eine andere Sache, die nicht weiter erörtert werden soll. -
Wie lange kann es dauern, die Steuer-Id-Nummer mitzuteilen? Eleganter wäre es natürlich, um Mitteilung der ID-Nummer bis XY zu bitten, andernfalls müssten Zahlungen bis zur Mitteilung der Id-Nummer vorerst gestoppt werden.
Rechtlich korrekt ist das Vorgehen allerdings nur, wenn die Angabe der Steueridentifikationsnummer auch Voraussetzung für die Auszahlung ist. Das ist zum Beispiel bei einigen Subventionen der Fall.
Ich denke aber, Wiesenblume muss die Zahlungen einfach aus rein organisatorischer Notwendigkeit kurz "stoppen" (und neu anweisen), um eben die ID-Nummer bei der Auszahlung zu erfassen. Ich glaube nicht, dass die Justiz die Auszahlung bewusst aufhält, um so die ID-Nummer einzufordern.
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Ich denke nicht, dass die Dauer der Mitteilung das Problem ist.
Soweit hier bekannt, regt sich auch bei den Berufsbetreuern der Unmut darüber, dass sie ihre ureigene Steuer-ID bekanntgeben müssen und darüber, dass auch wieder deren Geburtsdatum erfasst werden soll.
Davon unabhängig, so jedenfalls hier, gibt's keine klaren Anweisungen darüber, wo die Daten erfasst werden sollen/können/dürfen. Wenn Sie auf jedem Vergütungsantrag auftauchten, gäbe es im Falle der Akteneinsicht datenschutzrechtliche Probleme. Werden die Daten in Nebenlisten erfasst, unterliegen auch die wieder datenschutzrechtlichen Besonderheiten und Überwachungsgeboten, schafft zusätzliche Arbeit.
Und für die Ehrenamtlichen finde ich's auch schwierig insoweit, als eine generelle Abfrage an alle nicht geeignet erscheint - wer will denn die ganzen Rückfragen nach Sinn und Zweck beantworten? Wenn ich erst vor der Auszahlung nachfrage, kommt's zu den durch Gegs bereits erwähnten Verzögerungen (die auch ohne dieses Wunderwerk schon mitunter bestehen).
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