Mitteilung von Vergütungen an Betreuer gemäß Mitteilungsverordnung

  • SteuerID und Geburtsdatum braucht es, wenn die Auszahlung aus der Landeskasse begehrt wird.

    Wird die Festsetzung gegen jemand anderen als die Landeskasse beantragt (Betroffener, Erbe, etc.) braucht es keine SteuerID und kein Geburtsdatum...


    Macht es der Betreuer falsch, muss der RPfl (oder UdG, etc.) aus meiner Sicht die SteuerID und das Geburtsdatum schwärzen.


    Spaß machen bestimmt Grenzfälle.


    Aus meiner Sicht wäre es ratsam, SteuerID und Geburtsdatum des Betreuers ausschließlich in der Sammelakte gem. § 29 Aktenordnung abzulegen und nicht mit Vergütungen anzufordern, aber wir kochen ja den Brei nicht...

  • Macht es der Betreuer falsch, muss der RPfl (oder UdG, etc.) aus meiner Sicht die SteuerID und das Geburtsdatum schwärzen.


    Spaß machen bestimmt Grenzfälle.


    Aus meiner Sicht wäre es ratsam, SteuerID und Geburtsdatum des Betreuers ausschließlich in der Sammelakte gem. § 29 Aktenordnung abzulegen und nicht mit Vergütungen anzufordern, aber wir kochen ja den Brei nicht...

    wieso sollten die rpfl die fehler ausbessern. Es ist schon Sache der Betreuer sorgsam mit den eigenen Daten umgehen

  • Was für ein Datenschutzverstoß soll das konkret sein?

    Wenn die Steuer-ID Muss-Inhalt bei einem Vergütungsantrag aus einer öffentlichen Kasse ist, kann in der Weitergabe des ungeschwärzten Vergütungsantrages an einen Verfahrensbeteiligten aus meiner Sicht kein Datenschutzverstoß liegen.

    Wenn der Betreuer, Insolvenzverwalter usw. bei einem Vergütungsantrag aus dem Vermögen unnötigerweise die Steuer-ID angibt, ist es sein persönliches Problem.

  • Derzeit ist weder die Steuer-ID noch Geburtsdatum noch Privatadresse (bei Betreuern, die ein Büro führen), Pflichtangabe. Steht nirgends in § 93a AO oder der MV. Nur dass die Justiz etwas ans Finanzamt zu übermitteln hat und sich die Steuer-ID auch beim BZaSt besorgen kann.

    Und ansonsten vielleicht mal die DSGVO lesen. Was hat der Betreute mit der Steuer-ID des Betreuers zu tun? Oder dessen Erbe oder Anwalt?

  • Kann mir bitte jmd. kurz erklären, was es für Folgen beim ehrenamtlichen Betreuer / Vormund hat, wenn die Aufwandspauschale gezahlt wird? Ist man umsatz -/lohnsteuerpflichtig, Freiträge etc. ? Ändert sich da was? Klar, im Regelfall werde ich an das FA verweisen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Inzwischen sind alle Zahlungen an ehrenamtliche Betreuer/Vormünder umsatzsteuerfrei, § 4 UStG.

    Einkommensteuerpflicht ist prinzipiell gegeben (Einkünftsart selbstständige Einnahmen, § 18 Abs. 1 Nr 3 EStG - also die gleiche wie Betreuervergütungen, so der BFH 2012).

    Aber: 3.000 € Steuerfreibetrag besteht, § 3 Nr 26b EStG. Korrespondiert mit der „Übungsleiterpauschale“ in § 3 Nr 26 EStG. Das heißt, solche anderen Ehrenamtseinnahmen werden mit den Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB zusammengerechnet. Wenn man nur Einnahmen nach § 1878 BGB hat, sind also bis zu 6 Zahlungen jährlich steuerfrei (also 6x 449 =2.694 €). Ich habe den Inflationszuschlag (je 24 €) mit hinzugerechnet. Der Gesetzgeber schweigt sich darüber zwar aus, logisch erscheint mir aber eine Einbeziehung.


    Übrigens muss man die Ehrenamtseinnahmen, auch wenn der Freibetrag nicht überschritten ist, dennoch in der Steuererklärung (Anlage S) deklarieren.

  • Derzeit ist weder die Steuer-ID noch Geburtsdatum noch Privatadresse (bei Betreuern, die ein Büro führen), Pflichtangabe. Steht nirgends in § 93a AO oder der MV. Nur dass die Justiz etwas ans Finanzamt zu übermitteln hat und sich die Steuer-ID auch beim BZaSt besorgen kann.

    Und ansonsten vielleicht mal die DSGVO lesen. Was hat der Betreute mit der Steuer-ID des Betreuers zu tun? Oder dessen Erbe oder Anwalt?

    Sind Pflichtangaben gem. § 93c AO.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vielleicht von Interesse:

    Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025 - Bundesfinanzministerium - Service
    Mit BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 wurde das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) ab 2025 neugefasst und an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8…
    www.bundesfinanzministerium.de

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Zur Frage, welche „Pflichtangaben“ Betreuer machen müssen: das müsste wohl in § 292 FamFG oder einer Verordnung dazu stehen. NRW versucht sich ja derzeit daran. In dem aktuellen Vordruckentwurf stehen seltsamerweise sowohl Steuer-ID als auch Steuer-Nr. (Und das Geburtsdatum), seltsamerweise auch bei Vereinsbetreuern (obwohl die ja nach § 7 Abs. 2 VBVG gar keinen eigenen Vergütungsanspruch haben; von § 7 Abs. 1 MV ganz abgesehen). Und die Formvorschriften des UStG gelten auch nicht. Für mich sieht das alles wie ein erschreckender Diletantismus aus. Wie leider öfter in der letzten Zeit.

  • Ich hab da mal eine praktische Frage an die Rechtspflegerkollegen und -kolleginnen:

    Gibt's in euren Gerichten oder gar von einer Oberbehörde sowas wie ein einheitliches Merkblatt zur Ausgabe an die Zahlungsempfänger und/oder eine Handreichung, wie und wo die ja doch sensiblen Daten zu erfassen sind?

    Hier gibt's weder das eine noch das andere und das führt dazu, dass sich eigentlich jeder selbst Formulierungen (inkl. Hinweise zum Datenschutz) überlegen muss, wie er die Daten anfordert und wie der Zahlungsempfänger die Infos einreichen soll. Also, die Informationen können ja nicht zu einem bestimmten Verfahren abverlangt werden, denn die Antwort müsste dann zu der Akte genommen werden, was wiederum datenschutzrechtliche Probleme mit sich brächte.

    Auch ist hier gerichtsintern keine einheitliche Anweisung darüber getroffen worden, wo und wie die Steuer-ID gelistet werden.

  • Ist denn BaWü wie Sachsen am 1.1. mit am Start? Ich dachte alle anderen hätten eine Verschiebung ausgehandelt.

    Mein selbst Gebasteltes sieht so aus:

    Eine Auszahlung ist seit Dezember 2024 nur nach Mitteilung Ihrer Steuer ID und Ihres Geburtsdatums möglich. Bitte teilen Sie uns beide Daten so schnell wie möglich schriftlich mit, danach kann die Auszahlung über die Landesjustizkasse XXX veranlasst werden.

    Die Mitteilung kann entweder schriftlich oder per Mail an verwaltung@XXXX (mit Angabe des Aktenzeichens) erfolgen.

    Bei Bedarf einfügen:

    Grundlage zur Erhebung Ihrer Daten bildet die Mitteilungsverordnung:

    Die Mitteilungsverordnung wurde von der Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) am 7. September 1993 erlassen und in der Zwischenzeit mehrfach geändert.

    Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang, welchem Finanzamt mitzuteilen ist.

    Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem müssen künftig Gerichte und Staatsanwaltschaften Zahlungen an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sowie in bestimmten Fällen auch andere Zahlungen in Rechtssachen übermitteln.

  • Das ist der BW-Text:

    Allgemeines Informationsschreiben [des Amtsgerichts XXXXXXXXX] zu den Mitteilungspflichten nach der Mitteilungsverordnung vom [01.01.2025]

    Ab 1. Januar 2025 unterliegen die Gerichte und Staatsanwaltschaften umfassenden Mitteilungspflichten nach der Mitteilungsverordnung (§§ 1, 2 und 7 der Mitteilungsverordnung). Danach sind grundsätzlich sämtliche Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes an die Finanzbehörden mitzuteilen. Nur ausnahmsweise kann eine Mitteilung unterbleiben, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird, die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind oder die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 3.000 Euro betragen.

    Zur Erfüllung unserer Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzbehörden nach den §§ 2 und 8 der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93c der Abgabenordnung bitten wir Sie,

    1. soweit Zahlungsempfänger eine natürliche Person ist,
    • Ihr Geburtsdatum sowie
    • Ihre Steueridentifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung oder
    1. soweit Zahlungsempfänger keine natürliche Person ist,
    • Ihre Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde,
    • Ihre Steuernummer anzugeben,

    es sei denn, dass die insgesamt im Kalenderjahr durch uns an Sie geleisteten Zahlungen die Bagatellgrenze von 3.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten werden (§ 7 Absatz 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung). Bitte beachten Sie, dass bei der Prüfung des Überschreitens der Bagatellgrenze auch Zahlungen im Zusammenhang mit anderen hier anhängigen Verfahren und Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind.

    Auf Ihre Mitwirkungspflichten nach § 93a Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung wird hingewiesen. Bitte verwenden Sie zur Übermittlung der relevanten Daten das beigefügte Rückantwortschreiben.

    Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

  • So ähnlich formuliere ich meine Schreiben auch. Aber ist das nicht Käse, dass wieder jeder sein eigenes Ding basteln muss?

    Wobei, wenn ich mir die Version aus Baden-Württemberg so anschaue: Das versteht der durchschnittliche Ehrenamtler ja auch nicht, sodass die Beantwortung der sicherlich zahlreichen Rückfragen dann ja auch Mehraufwand verursacht.

  • Wo ist die Ausnahme für Vergütungen aus dem Vermögen? Und jedenfalls im Betreuungsrecht gibt es an jur. Personen nur die (gemeinnützigen) Betreuungsvereine, für die nach § 7 Abs. 1 MV gar keine Mitteilung erfolgt. Gibts bei den anderen Personenkreisen denn jur. Personen? Sonst könnte diese Passage ja zur besseren Lesbarkeit gestrichen werden.

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