Hallo, liebe Kollegen,
habe folgenden Fall. Eine Partei , die klägerische A- GmbH hat ihren Sitz in H. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nunmehr macht die A-GmbH Fahrtkosten für die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins bei dem hiesigen AG in S. geltend. Hierzu trägt sie weiter vor, dass sie durch einen Mitarbeiter der Rechtsabteilung der B-GmbH im Termin vertreten worden sei. Die B-GmbH sei ein Tochterunternehmen der A-GmbH und würde regelmäßig durch die dortige Rechtsabteilung vertreten werden. Die B-GmbH hat ihren Sitz jedoch im deutlich entfernteren Ort E. . Fahrtkosten werden nun für die Entfernung E. nach S. geltend gemacht, mit der Begründung, die Beauftragung eines hier ortsansässigen Rechtsanwaltes hätte deutlich höhere Kosten verursacht. Die Kosten eines Rechtsanwaltes wären auf Grund des recht hohen Streitwertes tätsächlich höher ausgefallen.
Ich habe nun ein Problem damit, die höheren Reisekosten als notwendig anzuerkennen, da ausweislich des jeweiligen Handelsregisterauszuges es sich sowohl bei der A-GmbH als auch bei der B-GmbH um Hauptniederlassungen handelt, die rechtliche Vertrtung durch die B-GmbH für mich nicht ersichtlich ist. Die A-GmbH teilt hierzu mit, dass dieser Umstand nicht relevant sei, dass sich die gesellschaftsrechtliche Konstellation aus den zu Grunde liegenden Gesellschaftsverträgen ergibt.
Bei beiden GmbH´en besteht Geschäftsführeridentität. Aus der Akte ergibt sich eine Vertretung der B-GmbH nicht.
Habt Ihr eine Idee dazu ?: