In meiner Zwangsversteigerungsakte erfolgt eine Wiederversteigerung, da die Ersteherin (Mutter der ehemaligen Eigentümerin) das Meistgebot nicht gezahlt hat. Es wurde somit eine Zwangssicherungshypothek für die betreibende Gläubigerin eingetragen (Gerichtskosten sind ausgeglichen, da die Ersteherin im Termin eine Sicherheitsleistung erbracht hat).
Nun meldet der Gläubigervertreter zum Versteigerungstermin u. a. Kosten für die anwaltliche Vertretung an (muss ich ja erst bei der Verteilung berücksichtigen).
Darin enthalten ist eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 für die Eintragung der Sicherungshypothek.
Meine Frage ist nun, ob sie diese Gebühr überhaupt erheben können.
Der Gläubigervertreter hat ja gar nicht selbst die Eintragung veranlasst, sondern das Versteigerungsgericht hat ja das Grundbuchamt um Eintragung ersucht.
Vielleicht stehe ich ja gerade auch einfach nur auf dem Schlauch, aber ich finde, dass sie diese Gebühr nicht abrechnen können.
Hat jemand eine Fundstelle für mich, aus der ich mein Ergebnis bestätigt sehen würde oder einen Nachweis, dass sie diese Gebühr beanspruchen können?
Vielen Dank im Voraus.
Gruß