Kind krank - Regelung bei Beamten

  • Und wie siehst du das bei einem Mitarbeiter, welcher das Gericht mitten im Jahr wechselt. Dem würden nach deiner Meinung ja 20 Tage am alten Gericht und 20 Tage am neuen Gericht zu stehen. Und das wiederum kann ja auch nicht sein. Von daher wäre nur die anteilige Aufteilung fair....


    Nein. Eine Mitarbeiterin, die am "alten" Gericht noch nicht Gebrauch von ihrem Sonderurlaub nehmen musste, weil ihre Kinder immer gesund waren, hat selbstverständlich nach dem Wechsel immer noch ihre 20 Tage. Musste sie ihre 20 Tage schon vollständig beim ersten Gericht in Anspruch nehmen, dann hat sie auch beim neuen Gericht keinen Sonderurlaub mehr. Hier wird doch nur die Dienststelle gewechselt ...


  • Da diese Regelung dem SGB angelehnt ist, findet sich vielleicht in der dortigen Rechtsprechung etwas dazu, was man auf die Beamten entsprechend anwenden kann.

  • Und wie siehst du das bei einem Mitarbeiter, welcher das Gericht mitten im Jahr wechselt. Dem würden nach deiner Meinung ja 20 Tage am alten Gericht und 20 Tage am neuen Gericht zu stehen. Und das wiederum kann ja auch nicht sein. Von daher wäre nur die anteilige Aufteilung fair....


    Nein. Eine Mitarbeiterin, die am "alten" Gericht noch nicht Gebrauch von ihrem Sonderurlaub nehmen musste, weil ihre Kinder immer gesund waren, hat selbstverständlich nach dem Wechsel immer noch ihre 20 Tage. Musste sie ihre 20 Tage schon vollständig beim ersten Gericht in Anspruch nehmen, dann hat sie auch beim neuen Gericht keinen Sonderurlaub mehr. Hier wird doch nur die Dienststelle gewechselt ...

    Dito!

    Wiedereinstieg ins Berufsleben hat doch so rein gar nichts mit Dienststellenwechsel zu tun!

  • Für mich stellte sich die Frage mit dem anteiligen Sonderurlaub auch vor kurzen, da meine Tochter dieses Jahr 12 geworden ist. Wir haben hierzu auch keine wirkliche Antwort gefunden. In Absprache mit der Geschäftsleitung hieß es dann aber, wenn sie vor ihren 12. Geburtstag mehr als 7 Tage (wir haben nur 7 Tage Sonderurlaub für Kind krank) krank war, ist es halt so, dann sind die Tage eben komplett weg.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hallo,

    ich beschäftige mich gerade mit dem Thema.

    Ich erwarte gerade mein 2. Kind. Bei meinem Gericht wird mir 4 tage Sonderurlaub gewährt. Danach muss ich 3 Tage meines Urlaubs nehmen. Sodann gibt mir mein Arbeitgeber nochmal 6 Tage, sodass ich insgesamt 10 KK Tage erhalte. Das soll aber nicht angehoben werden beim 2. Kind! M.E. ist das nicht rechtens.

    Daher die Frage: Wie wird das bei euch gehandhabt?

    PS: Bin in Niedersachsen. (Danach gibts offiziell 4 Tage, der Rest ist Gutdünken des Arbeitgebers. ABER: Gesetzlich stehen einem 10 Tage wohl zu --> Nicht-Beamten, da müsste man es ggf. mal drauf ankommen lassen und notfalls klagen).

  • Auch nach der in Niedersachsen geltenden besonderen SUrlV befürworte ich 4 Tage pro Kind. Zu den besonderen Einzelfällen gibt es evtl. Landeseigene/Resorteigene Regelungen oder auch Rechtsprechung.
    Anfrage an den PersRat wäre auch möglich, um die obigen Sachen zu klären, du bist sicher nicht die erste mit 2 Kindern. Dass das im Belieben des jeweiligen Gerichts steht/stehen soll, halte ich für bedenklich.

  • Ich finde, dass 10 Tage schon wenig sind. So ein Kleinkind ist doch häufiger krank für 3-4 Tage. Aber dann müsste es m.E. auch 10 Tage pro Kind geben. So ist es schließlich für alle 'normalen' Arbeitnehmer geregelt.

  • Ich finde, dass 10 Tage schon wenig sind. So ein Kleinkind ist doch häufiger krank für 3-4 Tage. Aber dann müsste es m.E. auch 10 Tage pro Kind geben. So ist es schließlich für alle 'normalen' Arbeitnehmer geregelt.

    In BaWü regelt beispielsweise § 29 AzUVO, „dass zur Beaufsichtigung,Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr nochnicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für dienotwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligenist. Der Anspruch besteht längstens für sieben Arbeitstage im Kalenderjahrfür jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 18 Arbeitstage im Kalenderjahr.“

    In der freien Wirtschaft kommt es auf die Regelung im Arbeitsvertrag an.Es ist also nicht so, dass "normale Arbeitgeber" zwingend 10 Tage pro Kindbekommen.

  • Es kommt tatsächlich auf das Landesrecht an. Du musst mal suchen, was Eure Sonderurlaubsverordnung (oder wie sie bei Euch heißt) sagt.
    Dazu gibt es bei uns aber noch Ausführungsvorschriften für die SoUrlV. Ist sehr kompliziert.
    Danach gibt es grundsätzlich 4 Tage für "eines oder mehrere Kinder unter 12 Jahren", also erstmal wie es bei Euch gesagt wurde.
    Dann wird aber weiter unten aufgeführt, dass diese Beschränkung nicht gilt, wenn man Dienstbezüge hat, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 VI SGB V nicht überschreiten (die Grenze lag 2009 bei 48.800 EUR). Dann hat man nämlich die Freistellung nach § 45 SGB V. Das wären dann 10 Tage pro Kind, höchstens 25 insgesamt. Für Alleinerziehende das doppelte.

    Ist der Vater nicht im öffentlichen Dienst, bekommt er seine Kind-krank-Tage allerdings nur, wenn das Kind bei ihm versichert ist.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Muss ein Beamter eigentlich mitteilen, dass es keine andere Möglichkeit der Betreuung gab, bzw. hat der Dienstherr ein entsprechendes Auskunftsrecht? Oder reicht es, wenn dem Dienstherrn mitgeteilt wird, dass man einen Kind-krank-Tag nimmt - ohne weitere Erklärung? Unsere Verwaltung verschickt nämlich neuerdings entsprechende Anschreiben, damit die Beamten mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass es keine andere Betreuungsmöglichkeit gab. Das wird gemacht, weil es wohl den Verdacht auf Missbrauch gab... Und jetzt stellt sich die Frage, ob die so eine Frage stellen dürfen, bzw ob man darauf antworten muss :gruebel:

  • Ich hab jetzt keine Rechtsgrundlage für dich, aber ich denke schon, dass der AG einen Anspruch auf einen geeigneten Nachweis oder zumindest eine entsprechende Erklärung hat - schließlich könntest du sonst in der Zeit alles mögliche machen...

  • Muss ein Beamter eigentlich mitteilen, dass es keine andere Möglichkeit der Betreuung gab, bzw. hat der Dienstherr ein entsprechendes Auskunftsrecht? Oder reicht es, wenn dem Dienstherrn mitgeteilt wird, dass man einen Kind-krank-Tag nimmt - ohne weitere Erklärung? Unsere Verwaltung verschickt nämlich neuerdings entsprechende Anschreiben, damit die Beamten mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass es keine andere Betreuungsmöglichkeit gab. Das wird gemacht, weil es wohl den Verdacht auf Missbrauch gab... Und jetzt stellt sich die Frage, ob die so eine Frage stellen dürfen, bzw ob man darauf antworten muss :gruebel:


    Wobei ich mich frage, was man bei 4-Kind-krank-Tagen pro Jahr missbrauchen will :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei euch steht im Attest drin, dass nur du die Betreuung eures Kindes übernehmen konntest?

    Ja, wie man da was missbrauchen kann, weiß ich auch nicht so genau. :confused: Ich habe das Schreiben von der Verwaltung gesehen und finde einfach, dass da im "Subtext" unterstellt wird, dass der Mitarbeiter einen Kind-krank-Tag nur vortäuscht und sich nicht um eine alternative Betreuungsmöglichkeit gekümmert hätte...


  • Ich hab jetzt grad kein Attest zur Hand (erstaunlicherweise :D). Da steht zumindest drin, dass das Kind der Betreuung und Beaufsichtigung bedarf. Durch wen vermutlich nicht, aber ich würde es als Unverschämtheit empfinden, wenn mein Dienstherr sich anmaßt zu beurteilen, dass mein krankes Kind anderswo besser aufgehoben wäre. Das dürfte wohl immer noch im Entscheidungsrecht der Eltern liegen. Und wie gesagt, bei der Unsumme von Kind-krank-Tagen halte ich ein derartiges Vorgehen der Verwaltung für mehr als seltsam. Da würde ich mal nachhaken, was denn die Grundlage für ein solches Anschreiben ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Vielleicht ist hier der Fall gemeint, dass ein Elternteil einen Kind-krank-Tag nimmt, obwohl der andere nicht berufstätig ist. Oder falls der Verwaltung bekannt ist, dass die fitte Großmutter oder ähnliches mit im Haus lebt.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Vielleicht ist hier der Fall gemeint, dass ein Elternteil einen Kind-krank-Tag nimmt, obwohl der andere nicht berufstätig ist. Oder falls der Verwaltung bekannt ist, dass die fitte Großmutter oder ähnliches mit im Haus lebt.


    Selbst dann ist es meine Entscheidung, ob das Kind von mir oder jemand anderem betreut werden kann/darf/muss. Vielleicht ist die fitte Großmutter gerade nicht so fit. Oder das Kind so krank, dass es ein bestimmtes Elternteil braucht. Oder oder oder. Das geht die Verwaltung nichts an!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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