Vollstreckung aus Beschluss Betreuervergütung?

  • Guten Morgen zusammen.

    Ich habe hier einen formunwirksamen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Titel vorliegen. Bevor ich mir nun Zeit für eine ausführliche Zwischenverfügung nehme, würde ich vorab eine andere Frage klären.

    Als Titel gibt der Gläubiger an "Beschluss Betreuervergütung des AG X vom Y".
    Dabei handelt es sich doch gar nicht um einen Vollstreckungstitel?!
    Laut Kommentierung kommt wohl auch nicht § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.

    Bin ich auf dem Holzweg oder war das der richtige Gedankengang?

  • Für die Zwangsvollstreckung aus Vergütungsbeschlüssen ist nunmal zunächst das FamFG der Anknüpfungspunkt bevor man in der ZPO landet.
    Hilfreich dürften in dem Zusammenhang §§ 86 I Nr. 1 i.V.m. 95 I Nr. 1 FamFG sein.
    Und selbstverständlich brauchts dabei dann einer Klausel und der Zustellung bevor die Vollstreckung beginnen kann.

  • Vielen Dank für den Hinweis! Es gibt wohl immer ein erstes Mal.

    § 86 Abs. 2 FamFG meint § 40 FamFG , oder?
    Die Bekanntgabe hätte ich nachgewiesen wenn der Gläubiger mir den Titel vorliegt?


    In meinem Fall dürfte die Klausel jedoch gemäß § 86 Abs. 3 FamFG entbehrlich sein, da Erlassgericht und Vollstreckungsgericht identisch sind.

    Zu § 86 II : Richtig

    Zu 86 III : Dürfte nicht zutreffen.
    Das wär nur dann der Fall, wenn die Vollstreckung dem Gericht ( = Betreuungsgericht ) obliegt, welches den Titel erlassen hat.
    Bei Vollstreckung von Geldforderungen aus dem Vergütungsbeschluss wird das regelmäßig nicht der Fall sein.

  • MHHHH
    In dem Zusammenhang drängt sich mir eine interessante Frage auf (theoretische Spielweise, auf der ich gerne rumtoll:))
    Sagen wir, ich habe einen Unterhaltstitel nach FamFG.
    Dann findet die Vollstreckung ja in entsprechender Anwendung der ZPO statt gem. §95 FamFG.

    Wenn also ein Unterhaltstitel nach FamFG (mit Klausel) vorliegt und daraus fröhlich 15 Jahre lang vollstreckt wurde und JETZT die Kosten der Vollstreckung nach §95 FamFG i.V.m. §788 ZPO festgesetzt werden.

    Braucht es dann eine Klausel für den KFB wenn danach noch bei dem selben Vollstreckungsgericht aus dem KFB vollstreckt werden soll?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Deine Ansicht hat auf den ersten Blick etwas für sich... Allerdings bin ich - ohne den ganzen Tag Kommentare oder Rechtsprechung gewältzt zu haben und mir den Kopf darüber zu zerbrechen ;) - der Ansicht, dass es sich bei einem solchen KfB doch um einen originären ZPO-Titel handelt und um keinen mehr des FamFG. Der Titel wird ja erst durch eine ZPO-Vorschrift geschaffen. Insofern ist eine Klausel in jedem Fall notwendig.

  • :P ist mir bloß mal so durch den kopf geschossen, ohne das jetzt selbst (eingehend) geprüft zu haben; denke dass ich das ähnlich sehen würde, wenn ichs mal haben sollte! danke für die Antworten (grade weils nur theoretische "Spielwiesegetolle" war!)

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich habe von dem zust. Betreuungsgericht einen Vergütungsbeschluss. Der Nachlasspfleger, ein zugelassener Rechtsanwalt, zahlt ohne Begründung nicht. Was genau muss, kann ich nun tun?

    Muss ich den Beschluss beim Familiengericht mit dem Antrag auf Vollstreckung vorlegen? In meinem Fall ist das Betreuungsgericht und das Familiengericht beim gleichen Amtsgericht.

    Ich war sehr erstaunt, dass man den Vergütungsbeschluss des Betreuungsgerichtes nicht direkt vollstrecken kann.

  • Für die Zwangsvollstreckung aus Vergütungsbeschlüssen ist nunmal zunächst das FamFG der Anknüpfungspunkt bevor man in der ZPO landet.
    Hilfreich dürften in dem Zusammenhang §§ 86 I Nr. 1 i.V.m. 95 I Nr. 1 FamFG sein.
    Und selbstverständlich brauchts dabei dann einer Klausel und der Zustellung bevor die Vollstreckung beginnen kann.

    Was wäre nun praktisch zu tun?

  • Ich habe von dem zust. Betreuungsgericht einen Vergütungsbeschluss. Der Nachlasspfleger, ein zugelassener Rechtsanwalt, zahlt ohne Begründung nicht. Was genau muss, kann ich nun tun?

    Muss ich den Beschluss beim Familiengericht mit dem Antrag auf Vollstreckung vorlegen? In meinem Fall ist das Betreuungsgericht und das Familiengericht beim gleichen Amtsgericht.

    Ich war sehr erstaunt, dass man den Vergütungsbeschluss des Betreuungsgerichtes nicht direkt vollstrecken kann.

    Ich würde sagen, du müsstest beim Betreuungsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses mit Vermerk der erfolgten Zustellung beantragen und dann kannst du m.E. los vollstrecken. Welche Vollstreckungsmaßnahmen du vornehmen möchtest bleibt dann dir überlassen ;)

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