Z.B. Freigabe analog der Entscheidung des BGH - VII ZB 64/10 -, weil es sich um unpfändbare Leistungen handelt.
Allerdings stellt sich dann die Frage, ob es nicht auch mal Beitragserstattungen der PKV geben kann. Wenn aber jemand so krank ist, dass er einen Betreuer braucht, ist das wohl kaum anzunehmen.