Einstufung Diplom Verwaltungswirt als Berufsbetreuer

  • :teufel::teufel::teufel: Nur wenn der Aufgabenkreis "Behördenabgelegenheiten" angeordnet wird, für die Gesundheitsfürsorge weiter nur 33,50 bzw. eigentlich sogar 27€ :teufel:

    Nö mal Spaß beiseite: eine FH ist auch eine Hochschule und ein Diplom immer noch ein Akademischer Grad, das sollte reichen für § 4 Abs. 1 S.2 Nr. 2.
    Auch wenn es ein paar recht strenge Entscheidungen gibt, die obige Unterscheidung durchaus fordern.

  • Bei Verwaltungswirten muss es sich um einen "echten" handeln mit dem Diplomgrad "Diplom-Verwaltungswirt (FH) " s. LG Kiel BtPrax 2002, 174.
    Nicht ausreichend wäre der Abschluss des Verwaltungswirtes an einer Verwaltungsakademie vgl. LG Heilbronn , Beschluss vom 13.04.2011 Az. 1 T 536/10 Ri.

  • Laut MüKo zum BGB ist als "mit einem Hochschulabschluss vergleichbarer Abschluss" auch ein Akademiestudium oder sogar das Ablegen einer Aufstiegsprüfung vom mD zum gD anzusehen. Die Anforderungen sollten daher wohl nicht überspannt werden...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Entscheidung (Volltext: https://openjur.de/u/2397135.html) folgt der bisherigen Logik des BGH, wonach betreuungsrelevante Kenntnisse im Kernbereich vermittelt werden müssen. Und da unterscheidet sich die Polizeiausbildung von den Studienschwerpunkten erheblich von der gleichnamigen Ausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

    An 1.1.23 ist die Rspr aufgrund des neuen § 8 VBVG allerdings ohnehin gegensrandslos. Offenbar wollten die kurz vor Toresschluss noch mal eine Duftmarke setzen.

  • Danke!

    Was würdest du hinsichtlich der aktuell vorliegenden Vergütungsanträge bzw. der bereits ausgezahlten Vergütungen unternehmen?

    Der Betreuer ist seit ca. 7 Monaten bei uns tätig.

    M.E. sollte er die Anträge aus 2022, die noch nicht beschieden wurden, ändern.

    Bezüglich der bereits ausgezahlten Vergütung nach Stufe C würde ich keine Rückforderung vornehmen.

  • Danke!

    Was würdest du hinsichtlich der aktuell vorliegenden Vergütungsanträge bzw. der bereits ausgezahlten Vergütungen unternehmen?

    Der Betreuer ist seit ca. 7 Monaten bei uns tätig.

    M.E. sollte er die Anträge aus 2022, die noch nicht beschieden wurden, ändern.

    Bezüglich der bereits ausgezahlten Vergütung nach Stufe C würde ich keine Rückforderung vornehmen.

    Ich würde auf jeden Fall vorab den Bezirksrevisor beteiligen.

  • Wenn du jetzt den Bezirksrevisor beteiligst, solltest du allerdings nicht überrascht sein, wenn dieser falls Vergütung aus der Staatkasse ausgezahlt worden ist und keine förmliche Festsetzung mit abgelaufener Rechtsmittelfrist vorliegt, die Rückforderung beantragt :)

  • Wenn du jetzt den Bezirksrevisor beteiligst, solltest du allerdings nicht überrascht sein, wenn dieser falls Vergütung aus der Staatkasse ausgezahlt worden ist und keine förmliche Festsetzung mit abgelaufener Rechtsmittelfrist vorliegt, die Rückforderung beantragt :)

    Und dann darf man sich noch den Kopf darüber zerbrechen, in wie weit für den Betreuer eventuell Vertrauensschutz für die bereits gezahlte Vergütung besteht, BGH, Beschluss vom 6.11.2013 – XII ZB 86/13.

    Aber alles, was noch nicht festgesetzt ist, wird man nach dem Entscheidung des BGH wohl auf jeden Fall nur nach Vergütungsstufe A vergüten können, sofern dafür nicht das neue VBVG gilt.

  • Das Recht hat sich doch zum 01.01.2023 geändert. Wenn der Vergütungsantrag nach dem 01.01.2023 gestellt wird, dürfte die Sache klar sein. Fachhochschule ist gleich Hochschulausbildung. Alles andere darf nicht mehr geprüft werden. So will es der Gesetzgeber.

  • Hallo, wie ich und andere bereits schrieben; dafür muss für den Betreuer überhaupt erstmal der neue § 8 VBVG gelten. Das ist wegen § 19 Abs. 1 VBVG erstmal nicht der Fall. Er sollte schnellstens die fehlenden Teile der Sachkunde erwerben und sich dieses nach § 7 Abs. 4 BtRegV bestätigen lassen.

    In der Tat. Allerdings betrifft dies nur Berufsbetreuer, welche bis einschließlich 1. Januar 2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen. Die anderen Berufsbetreuer nicht.

    § 19 VBVG - Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben - Gesetze
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    Nach dem neuen Recht darf bei einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung nicht mehr weiter geprüft werden. Es muss auf Antrag die Einstufung nach Vergütungstabelle C erfolgen. Alles andere wäre eine rechtswidrige Überschreitung der Prüfungskompedenz.

    Sollte tatsächlich jemand mit einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung nicht in C eingestuft werden und hat er einen Antrag auf Registrierung beim zuständigen AG gestellt, so könnte ich mir vorstellen, dass wenn er Rechtsmittel gegen seinen ablehnden Vergütungsantrag einlegt, er obliesgen wird. Alles andere würde dem derzeitigen Gesetz zuwiderlaufen. Es würde auch keine Sinn machen. Der Gesetzgeber hat klar formuliert, dass er eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung mit der Hochschulausbildung gleichsetzt und nicht mehr weiter prüft ob betreuungsrechtliches Fachwissen vermittelt worden ist. So kann z. B. ein Diplom Sportlehrer mit abgeschossenem Hochschulstudium ohne weitere Prüfung in Vergütungsstufe C eingestuft werden. Es dürfte unstrittig sein, dass bei einem solchem Studium offensichtlich kein betreuungsrelevantes Wissen vermittelt worden sein dürfte.

    Das neue Recht sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit. Damit entfallen die vielen divergierenden Urteil hinsichtlich der Vergütung der Betreuervergütung, welche es im Laufe der Zeit gegeben hat.

  • Wo ist da was neues? Frog schrieb: „Der Betreuer ist jetzt seit 7 Monaten tätig“. Das ist klar unter 3 Jahren. Über das, wie es sonst läuft, habe ich in mehreren Parallelthreads schon berichtet (und andere ebenso).

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