RA-Gebühren für den Antrag auf Drittauskunft

  • Auch in der Kommentierung wird die betreffende BGH-Entscheidung offenbar nicht als auf den Fall der Zahlung durch den Schuldner begrenzt gesehen, siehe z. B. BeckOK ZPO/Fleck, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 802l Rn. 24.

    Zum einen: Den Schluss, den JoansDong hier ziehen möchte, hat der BGH jedenfalls nicht so postuliert. Aus dessen Schweigen das herleiten zu wollen, beinhaltet nicht nur die wohwollende Unterstellung, der BGH hätte die dagegen sprechenden Gründe berücksichtigt, sondern auch, dass er sich nicht einmal veranlasst sah, sie auch nur ansatzweise kund zu tun. Ich halte das deshalb nicht für ein durchgreifendes Argument, eben weil er sich dann mit der Rspr. u. Lit. zur Erstattungsfähigkeit von Kosten verfrühter Maßnahmen auseinandergesetzt bzw. auseinanderzusetzen hatte.

    Zum anderen: Den Zugang zu Flecks Kommentierung habe ich jetzt nicht. Ich bezweifel deshalb ganz vorsichtig, dass er die Entscheidung des BGH im Zusammenwirken mit der vorgenannten Rspr. u. Lit. kommentiert oder der Frage beschäftigt hat, ob es auf die Erstattungsfähigkeit überhaupt angekommen wäre. Beispielhaft möchte ich dazu auf meinen obigen Kommentar zur schon genannte Entscheidung des BGH (Rpfleger 2010, 333) verweisen, die von den einschlägigen ZPO-Kommentaren gegen eine Erstattungsfähigkeit der RA-Kosten zitiert wird, wobei sie teilweise gegenseitig auf sich verweist oder auf die RVG-Kommentierung (die an der verwiesenen Stelle dazu dann aber gar nichts weiter aussagt). Oder als weiteres Beispiel zu einer kostenrechtlichen Frage hier, wo der BGH das von N. Schneider insoweit kommentierte eigentliche Problem nicht erkannt bzw. bei seiner Entscheidung erwogen hat.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich verstehe die Entscheidung des BGH wie JoansDong und Verfasser in anderen Kommentaren anscheinend auch, z. B.:

    Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 788 Rn. 27, beck-online

    BeckOK ZPO/Preuß, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 788 Rn. 27, beck-online

    Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 788 ZPO, Rn. 13_23

    Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 788 Rn. 27, beck-online

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (13. Dezember 2024 um 14:30)

  • Da ich auf beck-online keinen Zugriff habe, entschuldige meine Nachfrage: Fleck, Kern und Preuß sind also der Auffassung, dass die als verfrüht anzusehende Maßnahme des Gläubigers nicht durch die dann später vorliegenden Voraussetzungen geheilt werden könne? Mit welcher Begründung?

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  • Explizit zur Möglichkeit einer Heilung habe ich keine Ausführungen gefunden.

    Die Aussage in den Kommentierungen entspricht meinem Verständnis der BGH-Entscheidung.
    Der Gläubiger muss - zumindest aus Kostensicht - zunächst die VAK beauftragen und den (Miss-)Erfolg seines Antrages abwarten und dann erst die Einholung der Drittauskünfte beauftragen. Beantragt er letzteres gleich mit, ist das voreilig und die entsprechenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Schuldners.

    Aus meiner Sicht hat der BGH zur Notwendigkeit der Kosten absolut entschieden, unabhängig davon ob die Drittauskünfte letztlich erteilt wurden, weil der Auftrag auf Abnahme der VAK erfolglos blieb.
    (Aus Sicht der Gläubiger ist die Entscheidung des BGH natürlich nicht erfreulich, bleiben doch (mutmaßlich) ein Großteil der VAK-Aufträge ohne Erfolg.)

  • Der Gläubiger muss - zumindest aus Kostensicht - zunächst die VAK beauftragen und den (Miss-)Erfolg seines Antrages abwarten und dann erst die Einholung der Drittauskünfte beauftragen. Beantragt er letzteres gleich mit, ist das voreilig und die entsprechenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Schuldners.

    Gut, ich dachte, die von Dir genannte Kommentierung hätte sich mit dem - ich nenne ihn jetzt mal "leider üblichen" Fall - der Fortsetzung der ZV und daran anknüpfend sich dann mit der Frage der Erstattungsfähigkeit (erneuter Anfall der RA-Vergütung und Kosten des Gerichtsvollziehers) befasst.

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  • Bei mir ist die Problematik auch aktuell.

    Ich weise die Kosten für Drittauskünfte im beschriebenen Fall auch konsequent zurück.

    Meine Vollstreckungsrichterin hat mich mit den Worten "ich weiß jetzt auch nicht, ob das richtig ist, was ich da entschieden habe" aufgehoben... :P

    Ich sehe in der BGH- Entscheidung auch keine Beschränkung auf den Fall, dass bereits alles gezahlt wurde.

    Die Entscheidung ist allgemein formuliert, insbesondere bei der hier schon genannten Rand-Nr.: 22 wird derart allgemein auf das Thema eingegangen, dass man m.E. nicht von "der BGH hat da einen anderen Fall entschieden" sprechen kann.

    Mal ganz simpel gedacht:
    Nach meinem Verständnis bekommt der Anwalt die Gebühr für die Drittauskünfte nicht nur für die schlichte Antragstellung (also das Kreuz im Antrag).
    Er wird regelmäßig zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen zur Einholung der Drittauskünfte vorliegen (keine oder nur eine unvollständige Vermögensauskunft abgegeben).

    Diese Prüfungspflicht trifft ihn, nicht den Gerichtsvollzieher.

    Wenn nun vorgetragen wird, es handele sich um eine bedingte Antragstellung für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften vorliegen, dann prüft das eben genau nicht der Anwalt, die Prüfung wird vielmehr auf den Gerichtsvollzieher "ausgelagert".
    Dafür kann es nach meinem Empfinden keine Vergütung geben.

    Insofern folge ich auch nicht der Ansicht der nachträglichen Heilung (die auch hier konkret den Ausführungen des BGH in Rand.-Nr. 22 widerspricht).

    Ich verstehe auch, dass gerade in der Anwaltschaft die andere Auffassung vertreten wird.
    Als Anwalt würde ich es auch so versuchen. :)

  • Ich verstehe die Entscheidung des BGH wie JoansDong und Verfasser in anderen Kommentaren anscheinend auch, z. B.:

    Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 788 Rn. 27, beck-online

    BeckOK ZPO/Preuß, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 788 Rn. 27, beck-online

    Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 788 ZPO, Rn. 13_23

    Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 788 Rn. 27, beck-online

    Danke dafür!

    Kurze Nachfrage aber: Ich finde nur "Stein/Jonas" und nicht "Stein/Kern".
    Bei Saenger finde ich keine Rand-Nr. 27, das Hört bei Rand.-Nr. 15 auf.

    Suche ich falsch? :S

  • Es fehlt bisher an einem Sachargument, weshalb der Gläubiger, dessen RA die VAK und DA im selben Antrag bereits stellt, erstattungsrechtlich anders behandelt werden soll als der Gläubiger, der gesondert erst die VAK und später dann die DA stellt. In beiden Fällen sind dieselben Kosten in derselben Höhe entstanden.

    Wenn argumentiert wird, der Grundsatz der Rückschau gebiete die formale Betrachtungsweise, dass spätere Entwicklungen der Vollstreckung nicht die Notwendigkeit begründen können, ist das unzutreffend, weil dabei der (ebenfalls vom BGH bestätigte) Grundsatz des Veranlasserprinzips für die ZV-Kosten verkannt wird: Danach hat der Schuldner die ZV-Kosten deshalb zu tragen, weil er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Entstehung dieser Kosten veranlasst hat. Die Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus der Weigerung des Schuldners, den vollstreckbaren Anspruch zu erfüllen (BGH, NJW 2005, 2460). Dabei muss der Schuldner aber grds. nur die Kosten tragen, die nach der ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Gläubigers notwendig waren. Einer weiteren Einschränkung/eines Schutzes des Schuldners bedarf es dann aber nicht. Weshalb nach Meinung von JoanDong das dennoch anders sein soll, dazu fehlen - zumindest mir - die Sachargumente. Denn der Schuldner wird dadurch auch nicht schlechter gestellt, als für den Fall, dass der Gläubiger gerade nicht "übereilt", sondern ordnungsgemäß gehandelt hätte.

    Darauf basiert letztlich auch die Rspr. u. Lit. zur Erstattungsfähigkeit verfrühter ZV-Kosten. Was deren Alter mit den ihnen innewohnenden Sachargumenten zu tun hat, ist für mich gleichfalls nicht nachvollziehbar. Dass es die DA "damals" noch nicht gab, spielt keine Rolle, weil die Gründe dieser Rspr. u. Lit. jegliche "übereilte" kostenauslösende Maßnahme betreffen und dem Veranlasserprinzip und ohne Nachteil für den Schuldner folgt.

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  • zunächst: wir diskutieren hier in weitesten Teilen über Formalismen die über sich selbst hinaus keine Sachargumente benötigen.

    Sachargument?wo ist denn ein "Sachargument" dafür dass das Setzen eines weiteren Kreuzes in einem gesetzlich vorgeschriebenen Formular die anfallenden Gebühren verdoppelt?

    Oder dafür dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder anderen Dienstleisters für diese (denkbar banale) Tätigkeit pauschal und unbeschränkt als notwendig erachtet wird?

    Ich bin okay damit dass es keines braucht, aber dann dürfen auch für andere Fragestellungen die formalen Betrachtungsweisen hinreichen!

    Wenn argumentiert wird, der Grundsatz der Rückschau gebiete die formale Betrachtungsweise, dass spätere Entwicklungen der Vollstreckung nicht die Notwendigkeit begründen können, ist das unzutreffend, weil dabei der (ebenfalls vom BGH bestätigte) Grundsatz des Veranlasserprinzips für die ZV-Kosten verkannt wird: Danach hat der Schuldner die ZV-Kosten deshalb zu tragen, weil er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Entstehung dieser Kosten veranlasst hat. Die Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus der Weigerung des Schuldners, den vollstreckbaren Anspruch zu erfüllen (BGH, NJW 2005, 2460).

    ich meine nicht dass das unzutreffend wäre und dass das Verursacherprinzip verkannt würde!

    Das Prinzip der Verpflichtung zur kostenschonenden Verfahrensweise gilt auch in der Zwangsvollstreckung

    Dabei muss der Schuldner aber grds. nur die Kosten tragen, die nach der ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Gläubigers notwendig waren. Einer weiteren Einschränkung/eines Schutzes des Schuldners bedarf es dann aber nicht. Weshalb nach Meinung von JoanDong das dennoch anders sein soll

    ich sehe das beinahe exakt so!

    Allerdings ist es nicht richtig zusagen: Kosten die aus Sicht des Gläubigers notwendig waren" richtig ist :"die aus Sicht des Gläubigers für notwendig gehalten werden durften"

    Ein kleiner aber relevanter Unterschied zwischen einer Sichtweise die dem Gläubiger pauschal die Kosten jeder Maßnahme die er selbst für sinnvoll oder praktisch hält zuerkennt und einer (m.E richtigen) die auf einen verständigen, sorgfältigen und kostenökonomisch arbeitenden Gläubiger abstellt!

    Daraus folgt dass der Gläubiger auf den Kosten nicht notwendiger (zum Beispiel voreilig eingeleiteter) Maßnahmen sitzen bleibt.

    eine "weitere Einschränkung" nehme ich dabei gar nicht vor!

    Ich habe den Eindruck, dass du übersiehst, dass zu früh eingeleitete Maßnahmen bereits jetzt nicht als notwendig gelten und die hierbei anfallenden Kosten nicht vom Schuldner erstattet verlangt werden können!

    Die Frage die sich stellt ist allenfalls die einer Heilung im Nachhinein!

    Ich halte es für relevant dass die Rechtsprechung älteren Datums ist, weil sich damals denknotwendigerweise die Frage der Übereiltheit der Beauftragung der Drittauskunfte nicht stellen konnte.

    Es gab es damals einfach noch nicht dass man die Informationsbeschaffung (Abnahme der eidesstattliche Versicherung) vollstrecken und dann im Anschluss noch eine weitere Informationseinholung beauftragen konnte.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Es fehlt bisher an einem Sachargument, weshalb der Gläubiger, dessen RA die VAK und DA im selben Antrag bereits stellt, erstattungsrechtlich anders behandelt werden soll als der Gläubiger, der gesondert erst die VAK und später dann die DA stellt. In beiden Fällen sind dieselben Kosten in derselben Höhe entstanden.

    Die Einholung von Drittauskünften ist erst dann möglich, wenn die in § 802l ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Eben das Prüfen dieser Voraussetzung führt m.E. nach erst zur Entstehung der Gebühren für die Drittauskünfte.

    Bei der gleichzeitigen Beantragung können die Voraussetzungen noch nicht geprüft worden sein, bei der nachträglichen darf man das eben davon ausgehen.


  • zu Stein/Jonas:
    Wenn man bei Beck-Online einen Passus der Kommentierung markiert, wird für die Zitierung automatisch nach dem Werksnamen der Name des Verfassers ausgegeben (in diesem Fall "Kern").


    zu Saenger:
    Meine Kommentierung zum § 788 ZPO geht sogar bis zur Rand-Nr. 47. ;)

  • Es fehlt bisher an einem Sachargument, weshalb der Gläubiger, dessen RA die VAK und DA im selben Antrag bereits stellt, erstattungsrechtlich anders behandelt werden soll als der Gläubiger, der gesondert erst die VAK und später dann die DA stellt. In beiden Fällen sind dieselben Kosten in derselben Höhe entstanden.

    Die Einholung von Drittauskünften ist erst dann möglich, wenn die in § 802l ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Eben das Prüfen dieser Voraussetzung führt m.E. nach erst zur Entstehung der Gebühren für die Drittauskünfte.

    Bei der gleichzeitigen Beantragung können die Voraussetzungen noch nicht geprüft worden sein, bei der nachträglichen darf man das eben davon ausgehen.

    So sieht das offenbar auch Musielak/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 802l Rn. 2, beck-online.

    Dort ist zu lesen, dass der Gläubiger den entsprechenden Antrag mit dem Auftrag auf Einholung der Vermögensauskunf verbinden kann. In diesem Fall handle es sich jedoch nicht um notwendige Kosten, da der Antrag erst später hätte gestellt werden können.

  • Um nochmal zu meinem Ausgangspunkt und dort meiner II. Frage zurückzuhüpfen:

    Vorausgesetzt, wir gehen davon aus, dass die Beauftragung der Drittauskünfte gemeinsam mit der Abnahme der VA verfrüht/übereilt und daher nicht notwendig i.S.d. §788 ZPO ist- geht ihr davon aus, dass auch die (anteiligen) Gerichtsvollzieherkosten betroffen sind? Ich meine atm ja.

    Ich sehe bspw. recht häufig, dass Inkassos den GV mit der Abnahme der VA und der Einholung der Drittauskünfte beautragen, auch (ganz brav) nur einmal die Gebühren beanspruchen, aber dann die vollständigen Gerichtsvollzieherkosten mit aufnehmen...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Um nochmal zu meinem Ausgangspunkt und dort meiner II. Frage zurückzuhüpfen:

    Vorausgesetzt, wir gehen davon aus, dass die Beauftragung der Drittauskünfte gemeinsam mit der Abnahme der VA verfrüht/übereilt und daher nicht notwendig i.S.d. §788 ZPO ist- geht ihr davon aus, dass auch die (anteiligen) Gerichtsvollzieherkosten betroffen sind? Ich meine atm ja.

    Ich sehe bspw. recht häufig, dass Inkassos den GV mit der Abnahme der VA und der Einholung der Drittauskünfte beautragen, auch (ganz brav) nur einmal die Gebühren beanspruchen, aber dann die vollständigen Gerichtsvollzieherkosten mit aufnehmen...

    OLG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2023 – I-17 W 51/22 –, juris
    "Wird der Gerichtsvollzieher unter Verwendung eines modularen Vollstreckungsauftragsformulars
    gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften
    beauftragt, ist gem. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG von nur einem Auftrag auszugehen,
    für den die Pauschale nach KV 716 GvKostG nur einmal anfällt.(Rn.6)"

    AG Düsseldorf, Beschluss vom 19.1.2022 – 660 M 1748/21

    "Wird die Einholung von Drittauskünfte im selben Auftragsformular erteilt wie die Abnahme
    der Vermögensauskunft handelt es sich nicht um einen gesonderten Auftrag im
    kostenrechtlichen Sinne."

  • Ich bin bei euch, dass die gleichzeitige Beauftragung von VAK und DA nicht notwendige Kosten darstellen. Ich bin weiter bei euch und dem BGH, dass der Gläubiger daher keine Kosten für die DA erstattet verlangen kann, wenn bereits vor Beendigung des Verfahrens auf VAK die Zwangsvollstreckung beendet war. Das ist unstreitig.

    Bereits hier wird allerdings schon nicht die Frage erörtert, ob überhaupt die Kosten beim RA für die Einholung der DA entstanden sind. Denn erst wenn der tatsächliche Anfall der Kosten feststeht, stellt sich überhaupt die weitere nach ihrer Erstattungsfähigkeit. Der Gläubiger kann seinen RA zeitgleich neben dem Auftrag zur Vertretung bei der Abnahme der VAK auch den Auftrag zur Vertretung beim Einholen der DA erteilen. Dass – erst recht im Lichte der Entscheidung des BGH – ein solcher vom Gläubiger seinem RA erteilte gleichzeitige Auftrag unter der Bedingung steht, dass der Antrag für die DA überhaupt zulässig ist, sollte an sich keiner weiteren Erörterung bedürfen. Denn man wird – von hier nicht weiter zu erörternden Ausnahmefällen abgesehen – nicht unterstellen können, dass der Gläubiger seinen RA mit unzulässigen (und daher gegenüber dem Schuldner nicht erstattungsfähigen) Tätigkeiten beauftragen will, geschweige denn, der RA einen solchen Auftrag für eine unzulässige Tätigkeit überhaupt annehmen würde. Im Fall des BGH waren die zur Erstattung geltend gemachten Kosten daher schon nicht entstanden bzw. hätte der BGH das erst einmal erörtern müssen. Offensichtlich ging er einfach davon aus. Aber selbst, wenn man den tatsächlichen Anfall der RA-Vergütung mal unterstellen will, so würde sich die Erstattungsfähigkeit schon deshalb nicht stellen, weil dem Gläubiger keine Kosten entstanden, die er gegen den Schuldner geltend machen könnte. Der Vergütung des RA stünde ggf. wegen seines Beratungsverschuldens ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers in derselben Höhe gegenüber.

    Letztlich kann das aber alles dahingestellt bleiben. Denn im hier – insoweit vom BGH nicht entschiedenen – diskutierten Fall, wo der Gläubiger das Einholen der DA zeitgleich mit der Abgabe der VAK stellt und der Gerichtsvollzieher nach Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen dann die DA einholt, steht weder der Grundsatz der ex-ante-Sicht des Gläubigers noch das Kostengeringhaltungsgebot einer Erstattungsfähigkeit dieser Kosten entgegen.

    Bezüglich der ex-ante-Sicht hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass der Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 ZPO darin besteht, dass der Schuldner grundsätzlich die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt bzw. zu erstatten hat, weil der Gläubiger aufgrund des Schuldnerverhaltens gezwungen ist, die Vollstreckung durchzuführen, solange der Schuldner die titulierte Schuld nicht erfüllt (Veranlasserprinzip). Der Schuldner muss dabei aber nicht jedwede Kosten tragen, sondern nur diejenigen, die als objektiv notwendig anzuerkennen sind. Insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Entstehung objektiv als sachdienlich ansehen durfte. Diese ex-ante-Betrachtung folgt damit dem das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz aus § 242 BGB, dass der erstattungspflichtige Gegner nicht mit vom Gläubiger veranlassten Mehrkosten zu belasten ist (Kostengeringhaltungsgebot).

    Die „Idee“ von JoanDong ist jetzt aber, dem Gläubiger tatsächlich entstandene, aber zum Zeitpunkt ihrer Entstehung objektiv nicht notwendige Kosten auch dann die Erstattungsfähigkeit zu versagen, wenn feststeht, dass er dieselben Kosten zu einem späteren Zeitpunkt jedem anderen Gläubiger als objektiv notwendig zuerkennen würde. Er begründet das mit dem Grundsatz der ex-ante-Sicht, bei der es nicht auf die spätere Entwicklung ankäme. Soweit die Rspr. u. Lit. das anders sähe, sei diese aufgrund ihres Alters hier nicht einschlägig. In der Zeit dieser Rspr. u. Lit. hätte es noch keine Möglichkeit für den Gläubiger für das Einholen der DA gegeben. Außerdem könne man die ex-ante-Sicht bei der Frage der Notwendigkeit jetzt nicht einfach ausblenden und nun plötzlich eine spätere Entwicklung berücksichtigen wollen.

    Diese wiederholte Begründung erweckt bei mir daher den Eindruck, dass die Rspr. u. Lit. zur Erstattungsfähigkeit voreilig veranlasster Kosten, die sich nachträglich als notwendig herausstellen, tatsächlich unbekannt ist. Denn für sie war (z. B. OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 497; LG Frankfurt, AnwBl 1992, 287; KG, MDR 1987, 595) und ist weiterhin (z. B. AKPRSS/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, Vorb. 3.3.3 VV Rn. 30) keine bestimmte Maßnahme ein tragender Grund für die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit gewesen. Vielmehr liegt ihr die Entscheidung zugrunde, dass allein der Umstand, dass der RA voreilig eingeschaltet worden ist, nicht zur Versagung der Kostenerstattung führen kann. Die Folge voreiligen Handelns könne vielmehr richtigerweise nur sein, dass der Gläubiger erstattungsrechtlich das Risiko trägt, dass der Schuldner noch rechtzeitig erfüllt und der Gläubiger dann auf seinen voreilig ausgelösten Kosten „sitzen“ bleibt. Hierbei ist bezüglich der Erstattungsfähigkeit zu differenzieren, ob die Maßnahme wegen Vorzeitigkeit abgelehnt wird, sie später dem Gläubiger also keinen Vorteil bringt. Wirkt sie aber fort, so erweist sie sich im Nachhinein als notwendig und die Kosten sind erstattungsfähig (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl. 2023, Nr. 3309 VV Rn. 128 f).

    Selbst der BGH folgt diesem erstattungsrechtlichen Grundsatz (z. B. AGS 2024, 95 – zur Erstattung der RA-Kosten des Berufungsbeklagten bei einem verfrühten Berufungszurückweisungsantrag, der im Nachhinein aber als notwendig anzuerkennen und daher erstattungsfähig ist). Für die Vollstreckung gilt daher nichts anderes, nachdem § 788 Abs. 1 ZPO für die Notwendigkeit auf § 91 ZPO verweist.

    Eine andere Sichtweise verstieße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wonach wesentlich Gleiches gleichbehandelt und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Wieso der Gläubiger, der sukzessive die Kosten für die VAK und die DA veranlasst, erstattungsrechtlich anders zu behandeln sein soll als der Gläubiger, der übereilt diese Kosten veranlasst und bei dem sich aber später herausstellt, dass er diese Kosten zu diesem späteren Zeitpunkt notwendigerweise hätte veranlassen dürfen, ist im Lichte der grundsätzlich dem Schuldner auferlegten Kostenpflicht (Veranlasserprinzip) nicht nachvollziehbar. Vollkommen außer Acht gelassen wird dabei, dass der Schuldner seine Kostenpflicht jederzeit verhindern könnte, indem er die ihm obliegende Schuld noch vor diesem späteren Zeitpunkt erfüllt. Tut er das aber (weiterhin) nicht, gibt es erstattungsrechtlich keinen Grund, dem voreiligen Gläubiger aufgrund dieses andauernden Verhaltens des Schuldners eine Erstattung jetzt zu versagen, wenn er dieselben Kosten berechtigterweise erst jetzt ausgelöst hätte.

    Die Interpretation von JoanDong zur Entscheidung des BGH, dieser habe diese Rspr. u. Lit. im Blick gehabt und anders entschieden, geht deshalb „in doppelter Weise“ fehl. Der BGH hatte schon keinen Anlass dazu, über eine etwaige (auch von ihm selbst entschiedene) „Heilung“ verfrühter Maßnahmen zu befinden, weil der von ihm entschiedene Fall keinen Anlass dazu gab. Vielmehr stand dort fest, dass es keinen späteren Zeitpunkt gab, an dem die RA-Vergütung für das Einholen der DA möglicherweise als notwendig anzuerkennen gewesen wäre. Die Vollstreckung war aufgrund der vollständigen Erfüllung der Vollstreckungsforderung durch den Schuldner vor Abgabe der VAK beendet.

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