Auch in der Kommentierung wird die betreffende BGH-Entscheidung offenbar nicht als auf den Fall der Zahlung durch den Schuldner begrenzt gesehen, siehe z. B. BeckOK ZPO/Fleck, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 802l Rn. 24.
Zum einen: Den Schluss, den JoansDong hier ziehen möchte, hat der BGH jedenfalls nicht so postuliert. Aus dessen Schweigen das herleiten zu wollen, beinhaltet nicht nur die wohwollende Unterstellung, der BGH hätte die dagegen sprechenden Gründe berücksichtigt, sondern auch, dass er sich nicht einmal veranlasst sah, sie auch nur ansatzweise kund zu tun. Ich halte das deshalb nicht für ein durchgreifendes Argument, eben weil er sich dann mit der Rspr. u. Lit. zur Erstattungsfähigkeit von Kosten verfrühter Maßnahmen auseinandergesetzt bzw. auseinanderzusetzen hatte.
Zum anderen: Den Zugang zu Flecks Kommentierung habe ich jetzt nicht. Ich bezweifel deshalb ganz vorsichtig, dass er die Entscheidung des BGH im Zusammenwirken mit der vorgenannten Rspr. u. Lit. kommentiert oder der Frage beschäftigt hat, ob es auf die Erstattungsfähigkeit überhaupt angekommen wäre. Beispielhaft möchte ich dazu auf meinen obigen Kommentar zur schon genannte Entscheidung des BGH (Rpfleger 2010, 333) verweisen, die von den einschlägigen ZPO-Kommentaren gegen eine Erstattungsfähigkeit der RA-Kosten zitiert wird, wobei sie teilweise gegenseitig auf sich verweist oder auf die RVG-Kommentierung (die an der verwiesenen Stelle dazu dann aber gar nichts weiter aussagt). Oder als weiteres Beispiel zu einer kostenrechtlichen Frage hier, wo der BGH das von N. Schneider insoweit kommentierte eigentliche Problem nicht erkannt bzw. bei seiner Entscheidung erwogen hat.