Hallo,
ich habe folgendes Problem: Eine GmbH befindet sich in einer Konzernstruktur mit einer AG. Dabei ist die Rechtsabteilung des Konzerns bei der AG angesiedelt. Diese schickt alsdann im Rahmen eines Ortstermins einen Vertreter der Rechtsabteilung (welche bei der AG angesiedelt ist) zur mündlichen Verhandlung (gem. § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Sind dessen Reisekosten erstattungsfähig?
Und wenn ja, von dem Geschäftssitz der AG oder dem der GmbH?
Und wenn ja (zum Zweiten), ob der Nachweis geführt werden muss, dass sich tatsächlich die GmbH in einem Abhängigkeitsverhältnis i. S. d. § 15 AktG (ggf. auch analog) mit der AG befindet?
Viele Dank
VG-RPfl.