Verbrauchten Erbvertrag (nochmals) eröffnen?

  • Ich würde es auch nicht erneut eröffnen, da es ja keinerlei Schlusserbeneinsetzung enthält. Das Testament war nach dem 1. Erbfall "verbraucht".
    Aber mach, wie Du denkst.

    Und bezüglich der 100,- € Eröffnungsgebühr denke ich wie Cromwell. Das ging mir auch gleich durch den Kopf.
    Ich als "Nicht"-Testamentserbe würde mich jedenfalls dagegen wehren. Wer ist denn da überhaupt Dein Kostenschuldner?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Kostenschulder wären die Erben des überlebenden Ehegatten, da nunmehr (nur) nach ihm eröffnet wird.

    Theoretisch schon. Hab mich falsch ausgedrückt, sorry. Denn die werden sich bedanken, da die Eröffnung m. E. sinnfrei ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe in diesem Fällen auch stets aus dem Rechtsgedanken des §349 Abs. 3 FamFG eine neuerliche Eröffnung für nicht erforderlich erachtet. Ich denke auch weiterhin, dass die gesetzgeberische Intention des §349 Abs. 3 FamFG ist, dass eine Eröffnung nicht erforderlich ist.
    Wenn der Gesetzgeber eine Eröffnung für geboten halten würde, hätte er auch in diesem Fällen eine Wiederverwahrung angeordnet und nicht extra eine Ausnahme geschaffen.

    Die Ausführungen von Cromwell in #16 scheinen mir daher sehr schlüssig.


  • Ich als "Nicht"-Testamentserbe würde mich jedenfalls dagegen wehren. Wer ist denn da überhaupt Dein Kostenschuldner?

    Mit welchem Beschwerdegrund?

    Wenn dir nach erfolgter Testamentseröffnung noch ein Testament des Erblassers abgegeben wird, das durch das bereits eröffnete Testament widerrufen wurde, sagst du dann auch: „Das Testament wird nicht eröffnet. Es ist verbraucht. Was würden die Testamentserben sagen, wenn sie nochmals eine Kostenrechnung für die zweite Eröffnung bekommen.“

    Ich kann mir deine Antwort vorstellen.

    Aber wo ist der Unterschied zum Ausgangsfall.

    Ich wiederhol mich nur ungern: aber die Kosten einer Eröffnung dürfen keine Rolle für das Handeln des Gerichts spielen.

  • Das ist ein völlig anderer Fall, der von Dir hier angeführt wird. Testamente, die ein anderes Testament widerrufen, sind zu eröffnen.
    Beschwerdegrund: Eine unnötige Testamentseröffnung. Ich würde bei diesem Rechtsmittel auch abhelfen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es hat niemand behauptet, dass die anfallenden Kosten dafür maßgeblich sind, in der Sache in einer bestimmten Weise zu entscheiden (vgl. meine Anmerkung zu OLG Naumburg FGPrax 2016, 91), auch wenn dies ständig von interessierter Seite geschieht - etwa bei den umstrittenen Fragen in Zusammenhang mit der transmortalen Vollmacht, beim Erfordernis der grundbuchrechtlichen Voreintragung und insbesondere bei Nachweisen im Zusammenhang mit dem Handeln einer GbR.

    Der abgewandelte Ausgangsfall ist nicht vergleichbar (wobei es hier nicht um die Eröffnung des Widerrufstestaments, sondern um die Eröffnung des widerrufenen früheren Testaments geht). Denn das frühere Testament wäre für die Erbfolge maßgeblich, wenn es nicht widerrufen worden wäre. Es ist somit grundsätzlich erbfolgerelevant, was beim Ausgangsfall nicht der Fall ist, weil es überhaupt an einer Erbeinsetzung für den Schlusserbfall fehlt.

  • … Denn das frühere Testament wäre für die Erbfolge maßgeblich, wenn es nicht widerrufen worden wäre.

    Letzte Abwandlung:

    ein älteres -aber unwirksames -z.B. maschinengeschriebenes- Testament wird abgeliefert. Dann auch nicht eröffnen?

  • … Denn das frühere Testament wäre für die Erbfolge maßgeblich, wenn es nicht widerrufen worden wäre.

    Letzte Abwandlung:

    ein älteres -aber unwirksames -z.B. maschinengeschriebenes- Testament wird abgeliefert. Dann auch nicht eröffnen?

    Nochmal: alles was potentiell Verfügungen des Erblassers enthält muss man eröffnen - ob die Verfügung aus irgend einem Grund unwirksam ist, muss im Nachlassverfahren festgestellt werden. Wenn solche Verfügungen schon gar nicht vorhanden sein können ("Nachfolgend trifft nur der Erstversterbende von uns Verfügungen von Todes wegen; Verfügungen nach dem Längerlebenden treffen wir heute ausdrücklich nicht" - jetzt ist der Zweite verstorben) eröffnet man nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • … Denn das frühere Testament wäre für die Erbfolge maßgeblich, wenn es nicht widerrufen worden wäre.

    Letzte Abwandlung:

    ein älteres -aber unwirksames -z.B. maschinengeschriebenes- Testament wird abgeliefert. Dann auch nicht eröffnen?

    Nochmal: alles was potentiell Verfügungen des Erblassers enthält muss man eröffnen - ob die Verfügung aus irgend einem Grund unwirksam ist, muss im Nachlassverfahren festgestellt werden. Wenn solche Verfügungen schon gar nicht vorhanden sein können ("Nachfolgend trifft nur der Erstversterbende von uns Verfügungen von Todes wegen; Verfügungen nach dem Längerlebenden treffen wir heute ausdrücklich nicht" - jetzt ist der Zweite verstorben) eröffnet man nicht.

    Die Verfügung läutete: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein“.

  • Die Kosten sind es tatsächlich aber auch, die es mir schwer machen, die zweite Eröffnung vorzunehmen. Und ich finde nach wie vor keine direkte Kommentierung / Rechtsprechung, die die Auslegung von § 349 III FamFG von "es ist in diesen Fällen keine Wiederverwahrung vorzunehmen" zu " es ist in diesen Fällen keine nochmalige Eröffnung vorzunehmen" bestätigt. Vielen Dank schon mal für die wiederaufgenommene Diskussion!

  • Ich habe indes von den Befürwortern der Eröffnung noch keine Ausführungen zum Rechtsgedanken des §349 III FamFG gelesen und wofür der Gesetzgeber diese Ausnahme geschaffen haben soll, wenn er doch eine Eröffnung für erforderlich hält.

    Da würde mich eine Begründung schon interessieren.

  • Ich habe indes von den Befürwortern der Eröffnung noch keine Ausführungen zum Rechtsgedanken des §349 III FamFG gelesen und wofür der Gesetzgeber diese Ausnahme geschaffen haben soll, wenn er doch eine Eröffnung für erforderlich hält.

    Da würde mich eine Begründung schon interessieren.

    :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Was nach § 349 Abs. 3 FamFG nicht wiederzuverwahren ist, ist - wenn vorher nicht amtlich verwahrt war - auch nicht in das Verzeichnis nach § 27 Abs. 10 AktO aufzunehmen.

    Wenn - unterstellt - in diesen Fällen eine erneute Eröffnung erforderlich ist, wäre aber jeweils das Gegenteil zutreffend, weil dann in jedem Fall eine für den zweiten Sterbefall relevante letztwillige Verfügung vorhanden ist, auch wenn sie nicht die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten regelt.

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