Auslandszustellung Kündigungsschreiben

  • Kann eine Privatperson die Zustellung eines Kündigungsschreibens hins.
    Wohnraum an eine in der Schweiz gemeldete Person über das Gericht verlangen?
    Ist das Amtsgericht überhaupt zuständig?
    Es gibt hier keinerlei Verfahren. Die Dame hat lediglich die Kündigung
    plus Antrag hier abgegeben. Wie ist so ein Antrag einzutragen?

  • Das ist etwas für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.

    siehe:
    www.rechtsanwalt-behrens.com/zustellung-per-gerichtsvollzieher
    und
    § 52 GVGA (Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung)

    2 Mal editiert, zuletzt von ZVR (27. August 2013 um 20:03) aus folgendem Grund: Leerraum bei "www." entfernt

  • Nach Art. 17, 10 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 könnte die Kündigung wie folgt zugestellt werden:
    a) unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international -,
    b) im Parteibetrieb durch den zuständigen inländischen Gerichtsvollzieher
    c) im Parteibetrieb durch den zuständigen schweizerischen Zustellungsbeamten.

    Da jedoch die Schweiz der Anwendung des Art. 10 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 widersprochen hat, hat die Zustellung durch das inl. Amtsgericht zu erfolgen mittels Zustellungsantrags (Vordruck ZRH 1) an das zuständige Gericht in der Schweiz, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (26. September 2013 um 23:14)

  • Das ist aber doch keine Zustellung eines gerichtlichen Schriftstückes, sondern einer privatrechtlichen Willenserklärung, nämlich einer Kündigung des Mietverhältnisses und die Zustellung soll beweisbar erfolgen. Seit wann stellt das Gericht solche privaten Schreiben zu? Dafür ist der Gerichtsvollzieher zuständig.

  • Ich hake mich hier nochmal ein:

    Wie sieht denn das aus, wenn ein Inkassounternehmen eine Kündigung einer Grundschuld in die Schweiz zustellen möchte. Sind wir als AG für derartige Vorgänge zuständig? :/

  • Nein, da es sich bei der Kündigung nicht um ein außergerichtliches Schriftstück iS 0.274.131 Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen handelt. Mag das Inkassounternehmen ein dafür spezialisiertes Kurierunternehmen beauftragen.

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