Ich habe hier einen etwas ungewöhnlichen Fall, der mir in dieser Form noch nicht untergekommen ist.
Teilungserklärung nach § 8 WEG, die Erklärung wird vor Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung beurkundet. Pläne sind ordnungsgemäß mit der Urkunde verbunden. Es gibt Wohnungen Nr. 1-6 in Haus A und Wohnungen Nr. 1-4 in Haus B. Die Ziffern 1-4 sind also praktisch zweimal vergeben. Das kann m.E. eigentlich schon nicht sein.
Beigefügt wurden zwei Abgeschlossenheitsbescheinigungen nebst dazugehörigen Plänen unterschiedlichen Datums. Beide wurden für das zu teilende Grundstück erteilt. Die eine Bescheinigung wurde „für die mit 1 bis 6 bezeichneten Wohnungen in dem Gebäude (Haus A)“ erteilt, die andere „für die mit 1 bis 4 bezeichneten Wohnungen in dem zu errichtenden Gebäude“.
Haltet Ihr das für zulässig? Ich habe einerseits große Bedenken wegen der Nummerierung, andererseits weil ich keine einheitliche Abgeschlossenheitsbescheinigung für alle Einheiten habe, in der das gesamte Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zusammen dargestellt ist. Leider finde ich in der Kommentierung zu diesem merkwürdigen Fall so richtig nichts und wäre dankbar für Denkanstöße.