Eine Teilungserklärung, zwei Abgeschlossenheitsbescheinigungen

  • Ich habe hier einen etwas ungewöhnlichen Fall, der mir in dieser Form noch nicht untergekommen ist.

    Teilungserklärung nach § 8 WEG, die Erklärung wird vor Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung beurkundet. Pläne sind ordnungsgemäß mit der Urkunde verbunden. Es gibt Wohnungen Nr. 1-6 in Haus A und Wohnungen Nr. 1-4 in Haus B. Die Ziffern 1-4 sind also praktisch zweimal vergeben. Das kann m.E. eigentlich schon nicht sein.
    Beigefügt wurden zwei Abgeschlossenheitsbescheinigungen nebst dazugehörigen Plänen unterschiedlichen Datums. Beide wurden für das zu teilende Grundstück erteilt. Die eine Bescheinigung wurde „für die mit 1 bis 6 bezeichneten Wohnungen in dem Gebäude (Haus A)“ erteilt, die andere „für die mit 1 bis 4 bezeichneten Wohnungen in dem zu errichtenden Gebäude“.

    Haltet Ihr das für zulässig? Ich habe einerseits große Bedenken wegen der Nummerierung, andererseits weil ich keine einheitliche Abgeschlossenheitsbescheinigung für alle Einheiten habe, in der das gesamte Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zusammen dargestellt ist. Leider finde ich in der Kommentierung zu diesem merkwürdigen Fall so richtig nichts und wäre dankbar für Denkanstöße.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mehrere Aufteilungspläne kommen hier öfter vor. Ist unproblematisch, solange sich alle Sondereigentumseinheiten auf den Plänen befinden. Die selbe Nummerierung geht natürlich nicht. Dieses Problem könnte aber m.E. mit einem Zusatz "HausA" oder Nr. "A1" gelöst werden.

  • Hi Mola!

    Hatte so einen Fall auch noch nicht. Aber mal angenommen, es wäre zunächst Haus A errichtet worden und WEG daran begründet worden. Sodann hätte der Eigentümer die Teilungserklärung geändert/ergänzt und Haus B errichtet.

    Hätten Dir dann ein Aufteilungsplan für Haus B und Abgeschlossenheitsbescheinigung dafür zur Eintragung der Änderung genügt oder hättest Du einen völlig neuen Plan verlangt?

    Ich denke, mir hätten ein Plan nebst Bescheinigung für Haus B gereicht, so dass ich mich schwer tue, in Deinem Fall etwas anderes zu verlangen.
    Allerdings muss die Nummerierung schon eindeutig sein, was in Deinem Fall wohl nicht der Fall ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Insgesamt habe ich Pläne für alles, das würde schon passen. Wenn ich das so akzeptiere, würde ich aber bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die 4 Einheiten "Haus B" ergänzt haben wollen. Nun gut, dass sollte die Baubehörde unproblematisch ergänzen.
    In der Teilungserklärung selbst steht schon jeweils "Haus A" und "Haus B" bei den Einheiten. Das würde Euch dann reichen?

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Ergänzung der 2. Bescheinigung scheint erforderlich. Die Bezeichnung in der Teilungserklärung würde mir reichen.

    Ulf

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  • Das Argument mit der späteren Änderung überzeugt mich. Mit einer Ergänzung der einen Bescheinigung werde ich mich zufrieden geben.
    Die gleiche Nummerierung finde ich nach wie vor unglücklich, aber eine Unterscheidbarkeit ist durch den Zusatz "Haus A" bzw. "Haus B" wohl schon gegeben.
    Vielen Dank für Eure Meinungen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich habe auch eine Frage zum Vorliegen mehrerer Aufteilungspläne.

    Änderung der TE. Die MEA werden neu verteilt, eine neue Einheit aus einer bestehenden gebildet. Eine neue AB mit neuem Aufteilungsplan wird vorgelegt. Enthalten Grundrisse aller Etagen mit Abbildung aller SE Einheiten und Freichlächenplan. Nicht enthalten sind Querschnitte. Diese müssten meines Erachtens enthalten sein. Oder genügt es bei einer Änderung der TE, dass der ursprüngliche Aufteilungsplam vollständig war? Im ursprünglichen Aufteilungsplan waren alle notwendigen Schnitte enthalten. Nun frage ich mich, ob ansonsten beide Pläne durch Bezugnahme kombiniert werden können...also die Grundrisspläne für die Abgrenzung des aktuellen SE aus dem neuen Plan und quasi für die Gesamtübersicht die Pläne aus dem alten Plan. Das Gebäude an sich hat sich offenbar nicht verändert.

  • Solange die bisherige Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht für kraftlos erklärt wurde (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 - 8 C 37/93) gilt sie fort. Und die bezieht sich -falls sich durch die Unterteilung insoweit keine Änderung ergeben hat- auf die im bisherigen Aufteilungsplan dargestellten Schnitte und Ansichten. Ergibt sich bezüglich der verbleibenden Einheiten keine Änderung, kann die ursprüngliche Bescheinigung mit Aufteilungsplan zum Nachweis herangezogen werden (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2001, 3 W 39/01). Daher können die eingetretenen Änderungen auch mit einer Teilabgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt werden (siehe das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 4/2019, 29/30 ff)

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/rep042019_light.pdf

    Ob die Bauaufsichtsbehörde zur Vervollständigung oder Neuerteilung greift, wirkt sich auf das Grundbuchverfahren nicht aus (Wilsch, „Aktuelle Grundbuchfragen zum Aufteilungsplan und zur Abgeschlossenheitsbescheinigung“, ZfIR 2021, 11 ff unter XVIII).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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