Hallo Zusammen,
für eine juristische Person ist eine bpD (Recht zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes) eingetragen.
eNunmehr bekomme ich eine ergänzende Vereinbarung zur Mieterdienstbarkeit (o.g. Dienstbarkeit) mit folgendem Inhalt:
1. dingliche Vereinbarung:
Ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen vereinbaren und bewilligen die Parteien dies im GB einzutragen:
Für die in der vorgenannten (s. o.) eingeräumten Dienstbarkeit gestattete Nutzung hat der Berechtigte dem je-
weiligen Eigentümer des Dienstbarkeitsgegenstands, im Falle einer Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter ein
Entgelt entsprechend den Zahlungsregelungen des f. d. Dienstbarkeitgegenstand zwischen jeweiligen Eigentümer
und dem Mietern oder deren Rechtsnachfolgern bestehenden zuletzt gültigen Mietvertrages in der zuletzt gezahlten
bzw. zur Zahlung fälligen Höhe zu leisten; dies gilt auch im Fall der Kündigung des Mietvertrages gem. § 57 a ZVG
oder § 111 InsO.
Der Höchstbetrag des Wersatztes für die bpD beträgt gem. § 882 BGB ....... Euro.
Die Dienstbarkeit ist mit diesem Höchstbetrag einzutragen.
Die bpD erlischt, wenn hinsichtlich des Dienstbarkeitsgegenstands eine der folgenden auflösenden Bedingungen
eingetragen ist:
a) das Mieterverhältnis infolge Zeitablaufs oder einvernehmlicher Aufhebung beendet;
b) Der Mieter oder Rechtsnachfolger erfüllt die lfd. Mietzahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht;
c) über den Berechtigten oder seinen Rechtsnachfolgern das Inso-Verfahren eröffnet oder mangels Masse
abgelehnt ist;
d) der jeweilige Eigentümer und der Berechtigte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweiligen Grund-
pfandrechtsgl., die in Abt. III des Dienstbarkeitsgegenstandes eingetragen sind oder werden, oder deren
Rechtsnachfolgern, den vereinbaren Höchstbetrag des Wertersatzes zu ändern oder aufzuheben oder
den Inhalt der bpD zu ändern oder einem anderen Grundpfandrechtsgl. den Vorrang vor der bpD einzuräumen.
Die auflösenden Bedingungen sind als Inhalt der bpD einzutragen.
2. schuldrechtliche Vereinbarungen ......
Soweit im Rahmen dieser Dienstbarkeitsvereinbarung vereinbarte Regelungen nicht dinglicher Inhalt einer bpD sein können, gilt der jeweilige Inhalt als zwsichen den Parteien schuldrechtlich vereinbart.
Eintragungsfähig?
Vielen Dank!