Liebes Forum,
in einer Grundbuchsache habe ich gegen eine Zwischenverfügung des GBA Beschwerde eingelegt, in dem für den Vollzug einer Auflassung die Übersendung der Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (TV war Verkäufer) verlangt wurde. Das Zeugnis war bei Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt worden, was in der Urkunde vermerkt ist, und eine beglaubigte Kopie der Ausfertigung ist der Urkunde als Anlage beigefügt. Die Vormerkung für die Käufer wurde auch eingetragen, die Auflassung wird nun aber von der Vorlage der Ausfertigung des TV-Zeugnisses abhängig gemacht.
Unter Hinweis auf Schöner/Stöber 15. Aufl. Rn. 3462 habe ich Beschwerde eingelegt. Soweit, so gut.
Nun hat der Grundbuchrechtspfleger gleichzeitig mit dem Erlaß der Zwischenverfügung den Veräußerer angerufen und ihn aufgefordert, die Unterlagen vorbeizubringen, da "der Notar das vergessen" habe. Der TV-Vollstrecker, der das Zeugnis braucht, hat sich geweigert.
Nachdem meine Beschwerde bereits seit drei Wochen beim GBA vorliegt, hat der Rechtspfleger nunmehr erneut den TV angerufen und ihm gesagt, ohne TV-Zeugnis in Ausfertigung werde er nicht vollziehen. Bis er die Beschwerde bearbeiten könne (gemeint ist wohl der Nichtabhilfebeschluß), würden noch "Monate vergehen", da er erst einmal die Nachlassakten des - auswärtigen - Nachlassgerichts anfordern werde, und beim OLG würde es nochmal so lange dauern. Würde dagegen das Zeugnis in Ausfertigung vorgelegt, würde er sofort umschreiben.
Ich finde es etwas seltsam, die Beteiligten selbst anzuschreiben, anstatt auf die Beschwerde zu reagieren. Ich habe so etwas auch bisher noch nicht so erlebt. Von daher hätte ich zwei Fragen:
1) Ist es andernorts üblich, dass Beschwerden dadurch bearbeitet werden, dass die Beteiligten selbst angespochen werden?
2) In der Sache selbst: Ist für jede Eigentumsumschreibung aufgrund Auflassung die Übersendung der Ausfertigung des TV-Zeugnisses an das Grundbuchamt erforderlich?