Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.
Der Erblasser hinterlässt seine Witwe, keine Kinder, die Eltern sind vorverstorben.
Nach dem von der Witwe des Erblassers vorgelegten Nachlassverzeichnis besteht der Nachlass lediglich aus einem Giroguthaben in Höhe von 500,-- EUR. Weiter gibt die Witwe an, dass keine handschriftlichen letztwilligen Verfügungen vorhanden sind. Ebenso existieren keine notariellen letztwilligen Verfügungen.
In solchen Fällen fertige ich eine Verfügung nach § 41 LFGG, in der die Einstellung der amtlichen Tätigkeit des Nachlassgerichts festgestellt wird. Weiter werden die bisher ermittelten gesetzlichen Erben und deren Erbquoten angegeben und eine Abschrift der Verfügung an diese Erben übersandt.
In vorliegender Nachlasssache wurden die gesetzlichen Erben allerdings nur teilweise ermittelt. Zum Beispiel ist nicht bekannt, ob zwei vorverstorbene Geschwister des Erblassers kinderlos verstorben sind.
Zudem ist eine erbberechtigte Schwester des Erblassers (nichteheliches Kind der Mutter des Erblassers) nur dessen Halbschwester, die aber durch die Ehe der Eltern des Erblassers ehelich wurde (über eine Adoption ist nichts bekannt).
1) Liege ich richtig in der Annahme, dass die "Halbschwester des Erblassers den Anteil des Vaters des Erblassers gar nicht erben kann sondern, dass dieser Erbteil den übrigen Geschistern des Erblassesr "anwächst".
2) Aus den genannten Gründen würde ich in der Verfügung nach § 41 LFGG die ermittelten Erben auflisten, auf die Darstellung der Erquoten jedoch verzichten und weiter ausführen, dass die Erben nicht abschließend ermittelt wurden. Ist dies so möglich?
3) Ist es nicht problematisch, die Verfügung dann nur einem Teil der Erben zu übersenden? Eventuelle weitere Erben erfahren so nichts vor der "Erbschaft". Es könnte ja auch möglich sein, dass die Angaben der Witwe im Nachlassverzeichnis über die Höhe des Nachlasses gar nicht stimmen.