Hallo zusammen,
vielleicht gibt es ja hierzu schon irgendwo einen Beitrag, hab aber über die Suchfunktion nichts passendes gefunden. Also ich fang mal an:
Hab einen Beklagten (selbst RA) der sich von einem RA (Anwalt für Mietrecht) an einem dritten Ort (außerhalb Gerichtsbezirk) in einer Räumungssache vertreten lässt. Lt. Vergleich hat der Kläger die Kosten zu tragen.
BV will nun seine Reisekosten erstattet bekommen. Seine Beauftragung sei notwendig und zur Rechtsverfolgung zweckentsprechend gewesen (er hat RA = Mieter bereits im Vorfeld in Angelegenheit zwischen Vermieter und ihm vertreten). KV sagt= nö, nicht notwendig...als RA hätte er durchaus einen anderen RA (für Mietrecht) über den bisherigen Sachstand am Gerichtsort informieren können.
Hmm, also auf Grund der Schilderung des BV war die Beauftragung zur Rechtsverfolgung zweckentsprechend...aber war sie auch notwendig?? Wie entscheide ich das denn??
bitte mal Anregungen von euch