Ich plage mich mit folgendem Problem herum - vielleicht kann mir ja jemand aus dem "Grenzgebiet" helfen:
- habe eine "deutsche" Nachlasssache
- Erben werden (u. a. ) Niederländerinnen, die teilweise minderjährige Kinder haben
- diese schlagen die Erbschaft aus
- Erbscheinsantrag
(Grundvermögen vorhanden, aber auch entsprechende Verbindlichkeiten)
- jetzt muss ich also die Ausschlagungen prüfen
- für das Sorgerecht bzgl. der niederländischen Kinder dürfte niederländisches Recht anwendbar sein (Aufenthaltsort, niederländische Staatsangehörigkeit)
- nach niederländischem Recht (Erbrecht??? Familienrecht???) - jedenfalls ist in Art. 193 BW Boek 4 (eigentlich das "Erbrechts-Buch") geregelt - dass eine (vorherige) Ermächtigung des Amtsrichters erforderlich ist
Greift diese niederländische (Erb-?)-Rechtsregelung?
Oder wende ich "meinen" § 1643 BGB an?
Und gibt es in den Niederlanden eine vergleichbare Regelung zu § 1643 II 2 BGB? Oder ziehen die Niederländer bei allen Ausschlagungen für Minderjährige eine Art Genehmigungsverfahren durch?
Bin für jeden Rat/Hilfe dankbar.