Niederlande - Ausschlagung - Genehmigung

  • Ich plage mich mit folgendem Problem herum - vielleicht kann mir ja jemand aus dem "Grenzgebiet" helfen:

    - habe eine "deutsche" Nachlasssache
    - Erben werden (u. a. ) Niederländerinnen, die teilweise minderjährige Kinder haben
    - diese schlagen die Erbschaft aus
    - Erbscheinsantrag
    (Grundvermögen vorhanden, aber auch entsprechende Verbindlichkeiten)
    - jetzt muss ich also die Ausschlagungen prüfen
    - für das Sorgerecht bzgl. der niederländischen Kinder dürfte niederländisches Recht anwendbar sein (Aufenthaltsort, niederländische Staatsangehörigkeit)
    - nach niederländischem Recht (Erbrecht??? Familienrecht???) - jedenfalls ist in Art. 193 BW Boek 4 (eigentlich das "Erbrechts-Buch") geregelt - dass eine (vorherige) Ermächtigung des Amtsrichters erforderlich ist

    Greift diese niederländische (Erb-?)-Rechtsregelung?

    Oder wende ich "meinen" § 1643 BGB an?

    Und gibt es in den Niederlanden eine vergleichbare Regelung zu § 1643 II 2 BGB? Oder ziehen die Niederländer bei allen Ausschlagungen für Minderjährige eine Art Genehmigungsverfahren durch?

    Bin für jeden Rat/Hilfe dankbar.

  • Es dürfte Richter-Zuständigkeit gegeben sein, § 16 I Nr. 6 RpflG.

    Ansonsten meine ich, dass es einen Kommentar zum internationalen Familienrecht gibt, in dem alle Länder behandelt werden. Die Familien-Richter müssten den kennen.

  • @ Lilly, vielleicht ist Erdbeere, so wie ich auch, in einem Bundesland beschäftigt, in dem von § 19 RpflG Gebrauch gemacht wurde. Erscheint mir hier naheliegend.

    Und @ Erdbeere, ich hab fast genau dasselbe Problem, nur mit Polen... Da hab ich das Problem, dass der Mutter das Sorgerecht auf jeden Fall alleine zusteht und die Mutter jedoch nicht berufen ist. Nach deutschem Recht bräuchte ich hier ja eine Genehmigung, aber ich weiß mir auch nicht richtig zu helfen, in wie fern das hier überhaupt gilt. Mein minderjähriges Kind hat hier allerdings übrigens die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit laut Mutter. Also falls hier jemand Rat weiß, wär ich auch sehr dankbar ;) :D

  • Ich hätte mich jetzt unabhängig davon, ob von § 19 RPflG Gebrauch gemacht wurde, als zuständig gesehen. Auf den Erbschein selbst findet ausländisches Recht keine Anwendung. Ich muss ja "nur" die Wirksamkeit der Ausschlagungen nach niederländischem Recht prüfen.

  • Auf die Vertretung des Kindes bei der Ausschlagung findet das Familienrecht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (die Staatsangehörigkeit des Kindes ist irrelevant) Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Haager Übereinkommen von 1996
    http://www.hcch.net/index_de.php?act...ns.text&cid=70
    Art. 5 regelt die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts. Art. 15 Abs. 1 das auf die Vertretung des Kindes anwendbare Recht. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit auch die Brüssel IIa-Verordnung zu beachten.

    Das auf die Vertretung des minderjährigen Berufenen anwendbare Familienrecht regelt die Notwendigkeit der familiengerichtlichen Genehmigung für die Erbausschlagung, den notwendigen Zeitpunkt der Einholung der Genehmigung und die Folgen der fehlenden Genehmigung (Unwirksamkeit bzw. schwebende Unwirksamkeit, Heilungsmöglichkeiten usw.).

  • Guten Morgen,


    ich hänge mich hier mal ran. Wurde tel. um Auskunft gebeten und hatte davon noch nie gehört. Sachverhalt:

    In den Niederlanden lebende Angehörige des Erblassers möchte für sich und die mj. Kinder ausschlagen, zusammen mit dem KV. Mein Gericht ist zuständiges NLG. Sie hat davon gehört, dass ein niederländisches Gericht diese Ausschlagung für die Kinder irgendwie genehmigen müsste und möchte Näheres wissen, ich finde dazu aber nichts.

    Hier habe ich diesen Thread gefunden, aber der ist ja auch schon 10 Jahre alt... kann mir jemand helfen, hatte das schonmal jemand?

    Danke!

  • Nach den Bestimmungen des EGBGB dürfte, was evtl. Genehmigungen im Rahmen der elterlichen Sorge betreffen, das Recht des Staates anzuwenden sein, in dem das Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Insofern bist du, was irgendwelche "Ratschläge" angeht, erst einmal raus. Die Inhaber der elterlichen Sorge müssen sich an das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen zuständige niederländische Gericht wenden.

  • Das war auch mein 1. Impuls, dass das zuständige niederländische Gericht angefragt werden sollte, aber ich wüsste halt auch gern, was ich zu erwarten habe oder auch nicht. Ich habe noch keinen Vorgang, aber ist ja immer schön, sich etwas auszukennen. :)

  • Es gibt hierzu einen Aufsatz von Prof. Dr. ten Wolde, Groningen in Hausmann Internationales Erbrecht Länderteil Niederlande 126. EL Stand 01.12.2023 S. 14ff., wonach in diesen Fällen die niederländischen Gerichte die Genehmigung nach Art. 4:193 BW erteilen müssen.

    Dort werden auch Gerichtsentscheidungen zu dem Ausgangsfall mit internationalem Bezug aufgeführt:

    Im Minderjährigenbereich: Rb. Zeeland-West-Brabant, 21. Juli 2022, ECLI:NL:RBZWB:2022:4947 und Gerichtshof Den Gaag 21. September 2022, ECLI:NL:GHDHA:2022:2158

    Im Erwachsenenbereich (Erwachsene unter Vormundschaft):RB Zeeland-West-Brabant, 14. Juli 2022, ECLI:NL:RBZWB:2022:4948

    Des Weiteren gibt es hierzu noch eine umfassende Kommentierung zu verschiedenen Ländern bei BeckOGK/Eitzinger, 1.4.2024, § 1643 BGB RdNr. 103.1. Diese ist allerdings nicht hilfreich. Im Falle der Niederlande ist noch nicht einmal die Genehmigungsvorschrift 4:193 BW erwähnt. Ausländische Gerichtsentscheidungen werden dort überhaupt nicht aufgeführt.

  • Fakt ist aber: zur Wirksamkeit der Ausschlagung ist die Genehmigung des niederl. Gerichts erforderlich. Fraglich ist nur, ob die Genehmigung bereits vor der Ausschlagingserklärung vorliegen muss oder ob auch eine Nachgenehmigung möglich ist. Dies muss allerdings der Inhaber der elterlichen Sorge mit dem niederl. Gericht abklären. Das deutsche Gericht wird erst im Rahmen der Prüfung einer evtl. Ausschlagung auf ihre Rechtswirksamkeit mit dieser Frage gefasst werden.

  • Naja, als zuständiges Nachlassgericht musst du schon in Erfahrung bringen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit die Ausschlagung wirksam werden kann und zumindest auf Anfrage (die hier erfolgt ist) entsprechende Hinweise geben.

  • Noch zur Ergänzung zum niederländischen Recht:

    Die Erklärungen zur Annahme und zur Ausschlagung können nach niederländischem Recht bei der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegeben werden (Art. 4:191 Abs. 1 Satz 1 BW). Die Genehmigung zur Ausschlagung ist jedoch bei dem Kantonrechter einzuholen (Art. 4:193 Abs. 1 BW). Der Kantonrechter sitzt im Landgericht. Beide dürften somit unter derselben Anschrift anzutreffen sein.

    Ergänzend gilt hier noch Art. 2 des niederländischen Ausführungsgesetzes zur EuErbVO vom 05.11.2014 (Stb. 2014,430; s.a. Hausmann a.a.O. S. 10,11; hier: Art. 13 EuErbVO), wonach der Erbe die Ausschlagungserklärung nach Art. 4:191 Abs. 1 Satz 1 BW auch in der Geschäftsstelle des an seinem Wohnsitz zuständigen Gerichts (sonst wäre das Landgericht des Sterbeortes zuständig) und der gesetzliche Vertreter eines Erben die Erklärung nach Art. 4:193 Abs. 1 BW auch in der Geschäftsstelle des an seinem Wohnsitz zuständigen Gerichts abgeben kann.

    Noch zu #12:

    Theoretisch hast Du recht. Man kommt hier jedoch im internationalen Recht sehr schnell an seine Grenzen. Der neue allgemeine Teil zu den Niederlanden (Hausmann) existiert erst seit kurzem. Die vorherige Vorbemerkung stammt aus dem Jahr 2004 o.ä. (soweit bekannt war Verfasser Dr. Weber) und enthielt weder Hinweise auf Art. 4:193 BW noch niederländische Rechtsprechung.

  • Noch zur Ergänzung:

    Die Bestimmungen zum niederländischen Ausführungsgesetz zur EuErbVO werden auch in Süß Erbrecht in Europa 5. Auflage 2024 Länderteil Niederlande Abschnitt A.II. kommentiert.

    Der ausführliche Kommentar Hausmann internationales Erbrecht ist für die Mitarbeiter der Justiz NRW auch über Beck-Online abrufbar (war bis vor kurzem nicht freigeschaltet).

    In Einzelfällen ergeben sich Gerichtsentscheidungen nur aus den Anmerkungen (z.B. Hausmann IntErbR/ten Wolde, 128. EL Oktober 2024, Grundzüge Niederlande RdNr. 52 Fn. 2). Die Gerichtsentscheidungen können häufig im Originaltext über das Internet in Erfahrung gebracht werden (ansonsten müsste man im Einzelfall versuchen diese über das Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln anzufordern - habe ich bisher noch nicht gemacht). Eine einfache Übersetzung kann man dann über deepl o.ä. anfertigen lassen.

    Ich habe vor einigen Monaten mit dem Verbindungsnotar für das niederländische Recht beim DNotI (RA Eule, Neuenhaus) gesprochen. Dieser teilte mit, dass früher die Genehmigung von Ausschlagungserklärungen im Minderjährigenbereich großzügig erteilt wurde. Heute wird genauer geprüft. Dies deckt sich auch mit der aktuellen Rechtsprechung (z.B. Rb. Midden-Nederland, 29-03-2018, nr. 6420578 AT VERZ 17–642, ECLI:NL:RBMNE:2018:1223).

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