Abgabe Willenserklärung / nicht vertretbare Handlung

  • Ich habe ein Problem mit einem Urteil. Nach dessen Inhalt soll die Beklagte zur Genehmigung einer Auflassung verurteilt werden. Und zwar mit folgendem Wortlaut:

    Die Beklagte wird verurteilt, vor einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Notar nachfolgende Erklärung schriftlich abzugeben:

    "Ich [...], habe Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notars [...] in [...] vom [...], URNr. [...] und genehmige den Urkundeninhalt unbedingt und vorbehaltlos in allen Teilen.

    Soweit darin Erklärungen aufgrund erteilter Vollmacht abgegeben wurden, wird das Bestehen der Vollmacht für den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen bestätigt. Soweit darin eine Vollmachterteilung enthalten ist, wird entsprechende Vollmacht erteilt".

    Meiner Ansicht nach ist das kein die Zustimmung ersetzendes Urteil (§ 894 ZPO), sondern eines auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO). Allerdings ohne Androhung von Zwangsmitteln. Der Richter will entsprechend auch kein Zwangsgeld festsetzen. Zumal er ohnehin der Ansicht ist, das Urteil ersetze sehr wohl die Zustimmung. Hat er doch Recht? Und wenn nicht, könnte man denn erneut klagen, obwohl doch schon ein Urteil ergangen ist? Oder könnte das Urteil gegebenenfalls noch um die Androhung von Zwangsmitteln ergänzt werden?

  • Ich sehe das wie Du!

    Sollte es eine Verurteilung nach § 894 ZPO sein, wäre doch der Passus zur schriftlichen Erklärung gegenüber einem deutschen Notar unsinnig, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Typische unvertretbare Handlungen sind Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, die Erstellung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke. - Musielak, ZPO Rn. 5 zu § 888 ZPO.

    Bleibt nur noch § 894 ZPO. Der passt ja soweit.

    Wahrscheinlich wollte der Richter sicherheitshalber noch zur richtigen Form verurteilen :teufel:
    Wenn man den "unsinnigen" Passus nicht überlesen will, würde mir ggf. eine schriftliche Urteilsauslegung, mit Verweis auf 894 ZPO, des Richters genügen

  • Rudimentäre Kenntnisse im Grundstücksrecht führen mitunter eben zu einem verwirrenden Tenor. Und dann gilt, was sowohl für Urteile als auch für notarielle Urkunden gilt:

    Sie sind auslegungsfähig, obwohl sie nicht auslegungsbedürftig sein sollten.

    Leider nimmt diese spezielle Art der Auslegung überhand, weil diejenigen, welche die betreffenden Urkunden in die Welt setzen, schlampig arbeiten oder nichts von der Materie verstehen, obwohl sie darin - angeblich - Spezialisten sind.

  • Doch noch was Vergleichbares dazu gefunden. Aus Musielak/Lackmann § 894 Rn 2:

    "Die Verurteilung muss auf Abgabe einer Willenserklärung lauten [...]. Lautet der Titel auf eine „Genehmigung durch notarielle Erklärung“, ist § 894 nicht anwendbar, obwohl eine notarielle Form durch das rechtskräftige Urteil ersetzt wird [...].

    Mit Angabe einer "A.A." in der Fußnote (OLG Köln NJW-RR 2000, 880). Wie ich das sehe, geht es in meinem Fall aber um deutlich mehr, als nur um den "Zusatz" über die anzuwendende Form.

  • Ich soll eine Auflassung im Grundbuch vollziehen. Es liegt ein rechtskräftiges Endurteil vor, in dem der Beklagte verurteilt wird, der Rückübertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an genanntem Grundbesitz zuzustimmen. Die Klägerin erklärt die Auflassung beim Notar. Kann ich (im Rahmen der Auslegung) davon ausgehen, dass hier ein Urteil n. § 894 ZPO vorliegt und die Auflassung damit vollzogen werden kann?

  • Eigentlich eine ziemlich klassische Abfassung des Urteils für solche Konstellationen. Ich sehe kein Problem.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe ein Urteil vorliegen, dass A dazu verurteilt "durch Grunddienstbarkeiten und Baulasten das Be- und Entladen der im Hafen liegenden Schiffe und Boote zu sichern". Weiter im Tenor heißt es: A hat "Grunddienstbarkeiten folgenden Inhalts zur Eintragung zu bringen..."

    Nun sind ich und meine Kollegen unsicher, ob jetzt ein Urteil nach § 894 ZPO vorliegt oder nicht.

  • Ja, das dienende und herrschende Grundstück sind beide genau bezeichnet. Die Dienstbarkeiten sind auch bestimmt genug formuliert. Wäre der Tenor des Urteils nicht so unglücklich formuliert, hätte ich keine Bedenken einzutragen.

    Danke für den Hinweis zum Urteil.

  • Mußt Du leider (aus meiner Sicht mit positivem Ergebnis) auslegen.

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