Ich habe ein Problem mit einem Urteil. Nach dessen Inhalt soll die Beklagte zur Genehmigung einer Auflassung verurteilt werden. Und zwar mit folgendem Wortlaut:
Die Beklagte wird verurteilt, vor einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Notar nachfolgende Erklärung schriftlich abzugeben:
"Ich [...], habe Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notars [...] in [...] vom [...], URNr. [...] und genehmige den Urkundeninhalt unbedingt und vorbehaltlos in allen Teilen.
Soweit darin Erklärungen aufgrund erteilter Vollmacht abgegeben wurden, wird das Bestehen der Vollmacht für den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen bestätigt. Soweit darin eine Vollmachterteilung enthalten ist, wird entsprechende Vollmacht erteilt".
Meiner Ansicht nach ist das kein die Zustimmung ersetzendes Urteil (§ 894 ZPO), sondern eines auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO). Allerdings ohne Androhung von Zwangsmitteln. Der Richter will entsprechend auch kein Zwangsgeld festsetzen. Zumal er ohnehin der Ansicht ist, das Urteil ersetze sehr wohl die Zustimmung. Hat er doch Recht? Und wenn nicht, könnte man denn erneut klagen, obwohl doch schon ein Urteil ergangen ist? Oder könnte das Urteil gegebenenfalls noch um die Androhung von Zwangsmitteln ergänzt werden?