Bedingte Nacherbschaft

  • Hallo,

    folgende Formulierung in einem Erbvertrag:

    Die Beschränkung durch Nacherbfolge fällt weg, wenn eigene Abkömmlinge der Vorerbin vorhanden sind und zwar beim Tode der Vorerbin, spätestens jedoch mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Vorerbin.

    Ist der Wegfall der Nacherbfolge an das Vorhandensein eigener Abkömmlinge der Vorerbin gebunden oder fällt die Nacherbfolge auch weg, wenn die Vorerbin das 25.Lebensjahr vollendet hat, ohne eigene Abkömmlinge zu haben?

  • Tendiere zu letzterem; ist die Vorerbin also bereits 25, entfällt die Anordnung der NE unabhängig von allem anderen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das würde bedeuten, dass Nacherbfolge nur für den Fall angeordnet ist, dass die Vorerbin vor der Vollendung ihres 25. Lebensjahres ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt, während sie in allen anderen Fällen Vollerbin ist.

    Ich weiß nicht so recht, ob das wirklich der Sinn der Sache (= der Erblasserwille) war, denn dann hätte man das - wie eingangs - wesentlich einfacher formulieren können.

  • Kommt teilweise in Formulierungsvorschlägen zu Geschiedenentestamenten vor - das Kind soll nicht ewig beschränkt bleiben und wenn es alt genug ist, um eine vom überlebenden Ex des/der Erblasser/in unbeeinflußte letztwillige Verfügung zu treffen, dann soll es Vollerbe werden.

    Aus gutem Grund aber lautet die übliche Formulierung:
    "Die Anordnung der Vor- und nacherbschaft ist auflösend bedingt. Die Bedingung tritt ein, wenn [der Vorerbe eigene Kinder hat - heiratet - ein bestimmtes Alter erreicht - der geschiedene Ex des Erblassers auch tot ist - etc...]. Mit Eintritt der Bedingung wird der Vorerbe unbeschränkter Vollerbe und alle sich aus der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ergebenden Beschränkungen für den Vorerben fallen weg, ebenso etwaige Rechte der Nacherben."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie Cromwell!

    Rein sprachlich tendiere ich zwar zu der oben dargestellten Auslegung aber es sind durchaus ja andere denkbar, wie sich schon anhand der kleinen Diskussion hier erkennen lässt. Daher sind wohl außerhalb des Testamentes liegende Umstände zur Auslegung heran zu ziehen, was dem GBA verwehrt ist.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • A:

    Die Beschränkung durch Nacherbfolge fällt weg,
    a) wenn eigene Abkömmlinge der Vorerbin vorhanden sind (und zwar beim Tode der Vorerbin,)
    b) (spätestens jedoch) mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Vorerbin.

    B:

    Die Beschränkung durch Nacherbfolge fällt weg, wenn eigene Abkömmlinge der Vorerbin vorhanden sind und zwar
    a) beim Tode der Vorerbin,
    b) spätestens jedoch mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Vorerbin.


    A klingt sinnvoll, B klingt irgendwie blödsinnig, aber möglich.

    Dass eine ganz andere Erbfolge gewillkürt sein soll, bei versterben der VE ohne Abkömmlinge und/oder Abkömmlinginnen
    ist ja nachvollziehbar.

    Mehr ist hier aber schon nicht klar.

  • Kommt teilweise in Formulierungsvorschlägen zu Geschiedenentestamenten vor - das Kind soll nicht ewig beschränkt bleiben und wenn es alt genug ist, um eine vom überlebenden Ex des/der Erblasser/in unbeeinflußte letztwillige Verfügung zu treffen, dann soll es Vollerbe werden.


    Macht aber keinen Sinn, wenn Nacherbfolge automatisch mit dem 25 Lj des Kindes wegfällt, da ohne eigene Abkömmlinge weiterhin ein Pflichtteilsanspruch des Vaters im Raum steht und das ist sicher nicht gewollt.

  • Ich denke, dass ein Nacherbenvermerk dann einzutragen ist, wenn die Vorerbin im Zeitpunkt des Erbfalles das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die angeordnete Nacherbfolge erlischt m.E. auf jeden Fall mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Vorerbin (auflösend befristete Nacherbfolge). Ansonsten tritt der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin ein. Die Nacherbfolge ist auflösend bedingt. Auflösende Bedingung ist, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles Abkömmlinge vorhanden sind.

    So würde ich -als Nachlassrichter- den vorgegebenen Wortlaut des Erbvertrags der Erblasserin auslegen, wobei ein notarieller Erbvertrag eigentlich nicht auslegungsbedürftig sein sollte. Der Notar muss eigentlich sauber formulieren. Es liegt m.E. somit eine auflösende Befristung und eine auflösende Bedingung vor.

  • Kommt teilweise in Formulierungsvorschlägen zu Geschiedenentestamenten vor - das Kind soll nicht ewig beschränkt bleiben und wenn es alt genug ist, um eine vom überlebenden Ex des/der Erblasser/in unbeeinflußte letztwillige Verfügung zu treffen, dann soll es Vollerbe werden.


    Macht aber keinen Sinn, wenn Nacherbfolge automatisch mit dem 25 Lj des Kindes wegfällt, da ohne eigene Abkömmlinge weiterhin ein Pflichtteilsanspruch des Vaters im Raum steht und das ist sicher nicht gewollt.


    Wohl wahr. Wobei man natürlich abwägen muss zwischen Pflichtteilsansprüchen (kann man dann in der Tat nicht verhindern) und der dauernden "Knebelung" der Kinder, die aber dann alt genug sind, um wenigstens das gesetzliche Erbrecht der Eltern durch VvTw auszuschließen. Ich schreibe in solchen Fällen dann lieber "30. Lebensjahr".

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  • Auch die Pflichtteilsansprüche des geschiedenen Ehepartners lassen sich verhindern, indem man die Nacherbfolge für den Fall anordnet, dass der geschiedene Ehepartner im Zeitpunkt des den Eintritt des Nacherbfalls markierenden Ablebens des erbenden Kindes am Nachlass dieses Kindes erb- oder pflichtteilsberechtigt ist.

  • Auch die Pflichtteilsansprüche des geschiedenen Ehepartners lassen sich verhindern, indem man die Nacherbfolge für den Fall anordnet, dass der geschiedene Ehepartner im Zeitpunkt des den Eintritt des Nacherbfalls markierenden Ablebens des erbenden Kindes am Nachlass dieses Kindes erb- oder pflichtteilsberechtigt ist.


    Dann habe ich aber solange auch die (bedingte) Nacherbfolge mit den sich daraus für das Kind ergebenden Beschränkungen. Viele meiner Kunden mögen zwar den/die Ex nicht, wollen aber das Kind auch nicht auf Dauer (= unter Umständen bis zum Ableben des Ex) mit diesen Beschränkungen belasten.

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  • Auch die Pflichtteilsansprüche des geschiedenen Ehepartners lassen sich verhindern, indem man die Nacherbfolge für den Fall anordnet, dass der geschiedene Ehepartner im Zeitpunkt des den Eintritt des Nacherbfalls markierenden Ablebens des erbenden Kindes am Nachlass dieses Kindes erb- oder pflichtteilsberechtigt ist.


    Dann habe ich aber solange auch die (bedingte) Nacherbfolge mit den sich daraus für das Kind ergebenden Beschränkungen. Viele meiner Kunden mögen zwar den/die Ex nicht, wollen aber das Kind auch nicht auf Dauer (= unter Umständen bis zum
    Ableben des Ex) mit diesen Beschränkungen belasten.

    Hat jetzt zwar nichts mit dem Ausgangsfall zu tun, aber dieses Problem löst man, in dem man statt bedingter Nacherfolge ein bedingtes Herausgabevermächtnis konstruiert.

  • Hat jetzt zwar nichts mit dem Ausgangsfall zu tun, aber dieses Problem löst man, in dem man statt bedingter Nacherfolge ein bedingtes Herausgabevermächtnis konstruiert.


    Wobei das Vermächtnis "auf den Überrest" aber (immer) nur schuldrechtlich wirkt.
    Die optimale Lösung "für alle Fälle" gibt es da m.E. nicht. (Testator: "Herr Notar, stellen Sie sich doch nicht so an. Was ich will ist nicht 'zu kompliziert' oder 'zu verschachtelt und nicht handhabbar'. Wenn meine Erben nicht verstehen, wie ich das gemeint habe, können die mich ja fragen, ich erkläre es dann." Notar: "Leider sind Sie dann aber schon tot...")

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  • Hallo,

    in einem notariellen Testament hat die Erblasserin folgendes bestimmt:

    "Zu meiner alleinigen (nicht befreiten) Vorerbin setze ich meine Tochter XY ein. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach gesetzlicher Regel.

    Ich ordne Nacherbfolge an. Die Nacherbschaft tritt mit dem Tod meiner Tochter ein. Nacherben meiner Tochter sind, die im Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge (Tod der Tochter) vorhandenen leiblichen Abkömmlinge meiner Tochter, entsprechend der gesetzlichen Erbfolgeordnung.

    Sind keine leiblichen Abkömmlinge vorhanden, entfällt die angeordnete Nacherbfolge.

    Im übrigen entfällt die angeordnete Nacherbfolge vollständig, wenn meine Tochter bis zur Vollendung ihres 45. Lebensjahres noch keine leiblichen Abkömmlinge hat. Tritt dieser Umstand ein, ist sie ab diesem Zeitpunkt Vollerbin."

    Die Vorerbin ist nun 45 Jahre alt und hat keine leiblichen Abkömmlinge. Sie möchte den eingetragenen Nacherbenvermerk löschen lassen.

    Wie weißt sie mir nach, dass sie keine Kinder hat? Durch e.V?

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