Vollmacht mit Wertgrenze vs. § 29 GBO ?

  • Hallo zusammen,

    gab es diesen Fall hier schon einmal ?


    Der Veräußerer ist ein mittelgroßes Bauträger- Unternehmen und lässt sich vor dem Notar von Mitarbeitern aufgrund einer Vollmacht vertreten.

    In der Vollmachtsurkunde heißt es am Schluss:
    "Die Vollmacht ist begrenzt auf Rechtshandlungen bis zum Betrag von 400.000 Euro."

    Nun soll natürlich eine AV nebst Finanzierungs- Grundschuld eingetragen werden.

    Der Kaufpreis beträgt 225.000 Euro, der Nennbetrag der Grundschuld 200.000 Euro.

    Schön und gut: Diese Beträge bleiben hinter dieser Wertgrenze zurück.

    Aber: Woher soll ich als Schreibtischtäter wissen, wie hoch der tatsächliche Wert ist ??
    (vielleicht wird ja unwissentlich/ wissentlich unter Wert veräußert)

    Oder braucht mich das nicht zu interessieren und ich gehe ganz stur nach dem Kaufpreis ?

    Wie geht ihr mit so etwas um ?

    Freue mich über Antworten und sage schonmal Danke im Voraus :)

  • Ich kenne zwar keine rechtlichen Vorschriften aber wenn bei mir jemand einen Kaufvertrag anmeldet und sagt: Ich verkaufe mein Haus für z. B. 70.000,00 € interessiert es mich nicht im geringsten, ob der Kaufpreis tatsächlich dem Wert des Objektes entspricht. Ich könnte mir zwar vorstellen, dass ich bei dem selben Kaufpreis für z. B. einen Garten stutzig werde aber im Großen und Ganzen....
    Wir hatten jedoch mal einen Fall, wo z. B. A an B eine Eigentumswohnung im Jahre 2011 verkauft hat für z. B. 50.000,00 € und B nur ein Jahr später für 120.000,00 € an C weiter verkauft hat. Das haben wir wegen Verdacht auf Wucher abgelehnt...

  • Die Vollmacht ist nicht auf den tatsächlichen Wert, sondern auf " Rechtshandlungen bis zum Betrag von 400.000 Euro." begrenzt. Darunter fallen alle Rechtshandlungen), die diese Wertgrenze nicht überschreiten, und zwar unabhängig davon, wie die Wertigkeit des Objekts ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Vollmacht ist nicht auf den tatsächlichen Wert, sondern auf " Rechtshandlungen bis zum Betrag von 400.000 Euro." begrenzt. Darunter fallen alle Rechtshandlungen), die diese Wertgrenze nicht überschreiten, und zwar unabhängig davon, wie die Wertigkeit des Objekts ist.

    Eine wertmäßig im Außenverhältnis begrenzte Vollmacht widerspricht m.E. § 29 GBO, da der Wert und damit das Gedecktsein der Erklärungen von der Vollmacht nicht formgerecht festgestellt werden kann. Selbst ein Sachverständigengutachten würde nicht reichen, da dort die Beglaubigung oder Beurkundung nur die Person und/oder die Aussage, nicht aber deren Richtigkeit bezeugen kann. Beweiserleichterungen dürften nicht greifen, da wohl keine zwingende Not(wendigkeit) zur Erteilung einer im Außenverhältnis begrenzten Vollmacht besteht.

    Eine "Wertgrenze", die sich nicht auf die Wertigkeit bezieht, habe ich noch nicht gesehen. Dies bezieht sich also darauf, dass die Vollmacht im Außenverhältnis darauf beschränkt ist, dass der Vertreter (und ggf. der Vertragspartner übereinstimmend?) einen entsprechenden Wert/Betrag für das Rechtsgeschäft nennt/nennen? Ist doch sinnlos.

  • Eine "Wertgrenze", die sich nicht auf die Wertigkeit bezieht, habe ich noch nicht gesehen. Dies bezieht sich also darauf, dass die Vollmacht im Außenverhältnis darauf beschränkt ist, dass der Vertreter (und ggf. der Vertragspartner übereinstimmend?) einen entsprechenden Wert/Betrag für das Rechtsgeschäft nennt/nennen? Ist doch sinnlos.

    Aber genau das sagt doch die Vollmacht: "Rechtshandlungen bis 400.000 EUR."

    Und genau das wird auch gemeint sein.

    Wenn ich mein Auto für 500 € gebraucht verkaufe, dann habe ich eine Rechtshandlung (genauer: ein Rechtsgeschäft) über 500 € abgeschlossen. Der tatsächliche Marktwert des Autos ist spielt dafür keine Rolle.

  • Dem Risiko, dass der Bevollmächtigte ein eigentlich ca. 800.000 EUR teures Grundstück für 399.999,99 EUR verkauft, setzt sich der Vollmachtgeber bei einer solchen Formulierung natürlich aus. Das ist aber sein Risiko und ggf. im Innenverhältnis auszufechten. Gleichwohl ist die Bevollmächtigtenhandlung wirksam, da sich die Wertgrenze an der Rechtshandlung orientiert und insoweit eingehalten wurde.

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