Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Jurksch: "Auswirkungen des neuen Gesellschaftsregisters

    – das Ende der GbR-Probleme im Grundbuch?", Rpfleger 2023, 707 ff.

    Böhringer: "Doppelte Voreintragung einer GbR im Grundstücksverkehr",

    ZfIR 2023, 562 ff.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Notarantrag auch für EW aufgrund gerichtlichen Vergleichs:

    Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Grund einer Auflassung erfordert auch dann die Einreichung des Antrags durch einen Notar im Namen eines Antragsberechtigten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 GBO), wenn die Auflassung Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs – hier einer Scheidungsfolgenvereinbarung – (§ 127a BGB) ist.

    OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2023, 14 W 91/23 (Wx) -juris-

    TV-Verfügung vor Amtsannahme:

    1. Die vor Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers getroffene Verfügung ist unwirksam.

    2. Sie bedarf zur Erlangung der Wirksamkeit der Genehmigung des Verfügungsbefugten und wird nicht allein dadurch wirksam, dass der Verfügende später das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.

    3. Bei einem mehraktigen Verfügungstatbestand muss der Verfügende grundsätzlich im Zeitpunkt des letzten Teilakts noch verfügungsbefugt sein.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 27.11.2023, 34 Wx 203/23 e

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 27.11.2023 – 34 Wx 203/23 e

    TV, Vermächtniserfüllung zu eigenen Gunsten, steuerliche UB:

    1. Ein Testamentsvollstrecker, der hinsichtlich des ihm als Vermächtnis zugewandten Grundstücks seine Eintragung im Grundbuch bewilligt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das einem anderen Vermächtnisnehmer zugewandte, nach dem Testament auch „möglichst erstrangig“ einzutragende Wohnrecht an der gesamten Grundstücksfläche zuvor eingetragen wurde, verstößt gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb, ungeachtet einer vom Erblasser erteilten ausdrücklichen Befreiung, am Selbstkontrahieren gehindert (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111).

    2. Soweit ein im Grundsatz steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des § 1 GrEStG vorliegt, ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, die Entbehrlichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Klärung des Vorliegens einer Steuerbefreiung zu prüfen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 5 W 154/04, RPfleger 2005, 20).

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 14.11.2023, 5 W 64/23

    Bürgerservice Saarland

    Sondernutzungsrecht, Bestimmtheit-gutgläubiger Erwerb:

    Ein gutgläubiger Erwerb kommt insbesondere dann in Frage, wenn das Sondernutzungsrecht materiell nicht entstanden, z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit oder fehlender Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft des Bestellenden, oder sein Inhalt unzutreffend wiedergegeben ist Dies gilt aber nicht, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts ins Grundbuch nicht nur unrichtig – sondern z.B. wegen Unbestimmtheit – inhaltlich unzulässig ist oder wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts widersprüchlich und deshalb inhaltlich unzulässig ist

    (= aus dem Urteil des LG Dresden 2. Zivilkammer vom 03.11.2023, 2 S 130/23 (Rz. 23) -juris-

    Antragsrecht für Briefaufgebot:

    1. Gem. § 448 Abs. 1 FamFG sind in einem Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB die Eigentümer des belasteten Grundstücks und nicht die früheren Eigentümer antragsberechtigt.

    2. Die Gläubiger einer Briefgrundschuld sind nicht schon deshalb unbekannt i. S. d. § 1170 BGB, weil der Grundschuldbrief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist.

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschl. v. 22.02.2023, 2 Wx 265/22 = FGPrax 2023, 90 mit Anm. Holzer

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 265/22


    Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bestimmt sich nach § 36 GNotKG; hierbei ist ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld anzusetzen.

    OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 23.11.2023, 19 W 75/23 (Wx)

    Beschluss des 19. Zivilsenats vom 23.11.2023 - 19 W 75/23 (Wx) -

    Nachweis der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG:

    Zum Nachweis der Beschlussfassung gegenüber dem Grundbuchamt, dass eine im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung aufgehoben und gelöscht werden soll, bedarf es der Niederschrift, die gem. § 24 Abs. 6 WEG über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist und die auch als Versammlungsprotokoll bezeichnet wird; eine bloße schriftliche Wiedergabe des Beschlussinhalts genügt zum Nachweis von dessen Zustandekommen nicht.

    KG, 1. Zivilsenat, Beschluss v. 01.08.2023, 1 W 380/22, 1 W 381–383/22 = ZfIR 2023, 584

    siehe dazu: Schneider: „Erleichterte Löschung einer Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 WEG- zugleich Besprechung von KG, Beschl. v. 1. 8. 2023 – 1 W 380/22, 1 W 381 – 383/22, ZfIR 2023, 568 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    I. Einleitung

    II. Erleichterte Löschung aufgrund Beschlussfassung

    1. Beschlussfassung

    2. Grundbuchberichtigung

    2.1 Grundbuchunrichtigkeit

    2.2 Nachweis der Unrichtigkeit

    III. Änderung der Löschungsmöglichkeiten durch das WEMoG

    1. Niederschrift über die Versammlung oder Auszug aus der Beschluss-Sammlung?

    2. Alternative Nachweismöglichkeiten der Grundbuchunrichtigkeit

    3. Die Beschluss-Sammlung im Gesetzgebungsverfahren

    IV. Zwischenergebnis

    V. Löschungsverfahren

    1. Antragstellung

    2. Unrichtigkeitsnachweis

    2.1 Wohnungseigentumsrechtliche Anforderungen an die Niederschrift über die Beschlussfassung

    2.1.1 Bestimmtheit der Niederschrift

    2.1.2 Unterschriftsleistung

    2.1.3 Eigenschafts- und Funktionsnachweise

    2.1.4 Ergänzung und Nachholung von Unterschriften

    2.2 Weitere beurkundungsrechtlich zwingende Anforderungen an die Niederschrift

    2.3 Auszug aus der Niederschrift

    2.4. Rechtsfolge eines Verstoßes

    VI. Gerichtsgebühren

    BMJ: Bürokratieabbau im Grundbuchrecht – Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung der Grundbuchordnung = ZfIR 2023, A 3

    („Die vom BMJ vorgeschlagene Änderung der GBV soll sicherstellen, dass Grundbuchämter den entsprechenden Unternehmen künftig tatsächlich Grundbucheinsicht gewähren und dies nicht an zu hohe Voraussetzungen knüpfen. Dadurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk geleistet werden“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGB § 1192 Abs. 1a

    Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.

    BGB § 883 Abs. 2

    Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 BGB.

    BGB § 418 Abs. 1 Satz 2

    Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.

    BGH, Urteil vom 20. Oktober 2023, V ZR 9/22 - OLG Rostock, LG Rostock

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=135606&pos=8&anz=1136&Blank=1.pdf


    Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

    BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2023, IX ZB 60/21

    juris - Das Rechtsportal

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  • GBO § 12 Abs. 1; GBV § 28 Satz 1

    Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes; ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 GBV oder aus Art. 17 DS-GVO noch unmittelbar aus den Grundrechten.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22 – KG, AG Schöneberg - Grundbuchamt –

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=135656&pos=9&anz=1169&Blank=1.pdf


    1. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG liegt vor, wenn der Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Ziele des Schutzes der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes hat.(Rn.6)

    2. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts setzt nicht voraus, dass hiermit die naturschutzfachlichen Ziele optimal und umfassend verwirklicht werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes durch die öffentliche Hand besser oder zuverlässiger als durch Privatpersonen verwirklicht werden können.(Rn.6)

    3. Eigentumsübertragungen auf einen Dritten nach Entstehung des gesetzlichen naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts sind gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Vorkaufsberechtigten vereiteln oder beeinträchtigen würden.(Rn.12)

    OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 25.10.2023, 4 LA 142/22

    OVG Niedersachsen, 25.10.2023 - 4 LA 142/22 - Auswirkungen; vorteilhaft Auswirkungen; positiv Effekt; Vorkaufsrecht; naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG | Niedersächsisches…


    Regenfus, „Die ungewollte Empfangsvertretung bei zur Vorsorge erteilten Generalvollmachten“, NJW 2023, 3609 ff.

    Drasdo, „Nießbrauch und die Folgen für ein Mietverhältnis“, NJW-Spezial 2023, 673 ff.

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  • Durchsetzung der Lastenfreiheit:

    Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung der Lastenfreiheit seines Grundstücks von einer Grundschuld gem. § 887 ZPO vollstrecken.

    OLG Rostock Beschluss vom 03.08.2023, 3 W 38/19

    Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Röper, „Abstraktes Vertrauen in Testamentsvollstreckerzeugnisse“, ZEV 2023, 789 ff.

    Kappus, „Morituri te salutant: Begegnungen mit dem Stockwerkseigentum“, NZM 2023, 867 ff.

    Hamdorf, „Die BGH-Rechtsprechung zu Grundstücksverkäufen der Gemeinden im Rahmen städtebaulicher Verträge, insbesondere zum Einheimischenmodell“, NZM 2023, 857 ff.

    Drasdo: „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum-Berichtszeitraum April bis Juni 2023“, NZM 2023, 874 ff.

    mit ua folgenden Themen:

    Die Entscheidungsmacht des Verwalters aus § 27 I WEG

    Auswirkungen des WEMoG auf Dritte

    Neue Probleme bei der Vergemeinschaftung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem teilenden Eigentümer

    E-Mobilität

    Entscheidungsermessen im Rahmen der Finanzverwaltung

    Verwendung der Mittel der Erhaltungsrücklage zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen

    Jahresabrechnung - Ermessen über die Art der Darstellung

    Der weisungswidrig handelnde Verwalter

    Heizkostenverteilung

    Verknappte und verteuerte Ressourcen als Herausforderung für den Verwalter (bedingte Sonderumlage als klassischen – hinreichend bestimmten – „Vorratsbeschluss“)

    Auftragsvergaben an Handwerker in Zeiten von Materialknappheit (und fehlenden Vergleichsangeboten)

    Verlängerung und inhaltlichen Änderung des Erbbaurechts bei (großen) WEG-Gemeinschaften und Lösungsvorschläge bei der Gestaltung von Erbbaurechten

    Balkonkraftwerk

    Handlungszwang bzgl. der EU-Beschlusslage, wonach, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ab 2035 keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor mehr zugelassen werden dürfen.

    Textformvollmacht bei der Vertretung unter Eheleuten

    Anlagenunterhaltung bzw. zur Kostentragung bei einer grenzüberschreitenden Tiefgaragengemeinschaft

    Anzahl der Grilltage

    Bauliche Veränderungen

    Der Umgang mit Beschlussanträgen von Eigentümern

    Anfechtbarkeit von „Absenkungsbeschlüssen“

    Umwandlungen nach § 250 I BauGB

    Preisbremsen und Besonderheiten

    Aktueller Reformbedarf in der Immobiliarvollstreckung

    Aktuelle Rechtsprechung zur Zwangsverwaltung im Jahre 2022

    Die Geschäftsführungsbefugnis in der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft

    Verteilung der Heizkosten bei nicht erfolgter Vorerfassung

    Abschluss von Versorgungsverträgen über Strom, Gas oder Heizöl vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Preisentwicklungen

    Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen

    Kostenverteilung bei grundstücksübergreifenden Anlagen

    Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz und viele offene Fragen

    Auslegung der anwaltlichen Vertretungsanzeige in Fällen einer unklaren Parteibezeichnung

    Frage der Haftungsbeschränkung bei der GbR nach dem MoPeG

    Probleme des Bauträgerrechts

    Die Entwicklung in der Rechtsprechung zum Bauprozessrecht

    Die Entwicklung des Notar- und Gerichtskostenrechts

    Grundfragen der Absenkungs- und Finanzbeschlüsse

    Die Umsetzung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Zwangsvollstreckung

    Verteilung der Störungsabwehrkompetenz

    Reichweite einer Zweckbestimmung; Kostentragung bei Untergemeinschaften; Zuordnung eines Selbstbehalts in der Wohngebäudeversicherung; Entschädigungsanspruch nach § 14 III WEG

    selbstständiges Beweisverfahren im Miet-/Wohnungseigentumsrecht

    Beschlussanfechtungsklage

    Beschlussklage gegen den Abrechnungsbeschluss

    Zum Datenbankgrundbuch der Zukunft

    Ausübung fremder Rechte im Wohnungseigentumsrecht

    Praxisupdate Erbbaurecht

    Instandhaltung

    Exklusive Terrassennutzung durch Beschluss?

    Fragen zur Rechtslage in Österreich

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  • siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Übersetzung der Niederschrift durch einen Dolmetscher in verschiedene Sprachen

    Gutachten/Abruf-Nr: 200784; Erscheinungsdatum: 08.12.2023; erschienen im DNotI-Report 23/2023, 180-182

    https://www.dnoti.de/download/?tx_dnotionlineplusapi_download%5Bnodeid%5D=49c3ffe5-73f1-49fd-ab63-17c1bbbe0588&tx_dnotionlineplusapi_download%5Bpreview%5D=1&tx_dnotionlineplusapi_download%5Bsource%5D=0&cHash=c3f7fa88953dc956312f4bfbb5068754


    b) Liquidation bei einer GmbH & Co. KG nach Einstellung des Insolvenzverfahrens bei der KG und Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse bei der Komplementär-GmbH; Löschung im Handelsregister

    Gutachten/Abruf-Nr: 199378; Erscheinungsdatum: 08.12.2023; erschienen im DNotI-Report 23/2023, 177-180

    Liquidation bei einer GmbH & Co. KG nach Einstellung des Insolvenzverfahrens bei der KG und Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse bei der Komplementär-GmbH; Löschung im Handelsregister - DNotI

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  • Nachweis der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG:

    Zum Nachweis der Beschlussfassung gegenüber dem Grundbuchamt, dass eine im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung aufgehoben und gelöscht werden soll, bedarf es der Niederschrift, die gem. § 24 Abs. 6 WEG über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist und die auch als Versammlungsprotokoll bezeichnet wird; eine bloße schriftliche Wiedergabe des Beschlussinhalts genügt zum Nachweis von dessen Zustandekommen nicht.

    KG, 1. Zivilsenat, Beschluss v. 01.08.2023, 1 W 380/22, 1 W 381–383/22 = ZfIR 2023, 584

    Für alle, die -wie ich- keinen Zugang (mehr) zur ZfIR haben:

    Die Entscheidung ist jetzt auch bei beck-online unter BeckRS 2023, 34395 veröffentlicht


    Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.

    OLG Düsseldorf (12. Zivilsenat), Urteil vom 26.10.2023, 12 U 43/23 = BeckRS 2023, 34466

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  • Nicht in die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes fällt es, bei der Bearbeitung eines Ersuchens der Kommune auf Eintragung eines neuen Eigentümers zu prüfen, ob bislang eine Personengesellschaft im Sinne des Art. 233 § 10 EGBGB eingetragen ist, die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst war.

    OLG Naumburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 07.07.2023, 12 Wx 44/23

    Landesrecht Sachsen-Anhalt

    siehe den Praxishinweis von Grziwotz zum Beschluss des KG vom 3.8.2023, 19 W 25/23 (Antrag auf Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses über Alleinerwerb nach französischem Güterrecht) in der NZFam 2023, 1151 („Zutreffend ist, dass das Grundbuchamt entscheiden muss, welchen Nachweis es zur Eintragung des überlebenden Ehegatten als Alleineigentümer benötigt. Ob dafür die Angaben zu einem vom Erblasser geschlossenen Ehevertrag oder zum ehelichen Güterstand im Europäischen Nachlasszeugnis (vgl. Art. 68 lit h) EuErbVO) und ihr „zumindest informatorischer Wert“ genügen, wie das KG (Rn. 30) andeutet, ist eher fraglich“)

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  • Bernert/Bühler, „Endlich Rechtssicherheit bei grundstücksübergreifenden Tiefgaragen!“- zugleich Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 15.6.2023 – V ZB 12/22“, DNotZ 2023, 885 ff.

    Lübke, „Die Vererbung von Personengesellschaftsanteilen nach dem MoPeG – Gesetzlicher Rahmen und Gestaltungsaufgaben“, DNotZ 2023, 896 ff. („Fortsetzungsklausel bei GbR ist für die Gestaltungspraxis entbehrlich geworden“)

    siehe die Anm. von Berner zum Urteil des EuGH Urt. v. 09.03.2023, C-354/21 (Ablehnung der Grundbucheintragung nach Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das die Immobilie nicht identifiziert) in der DNotZ 2023, 943/948 ff.

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  • Die Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum ist grundsätzlich als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB anzusehen.

    OLG München 34, Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2023, 34 Wx 311/23 e

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 18.12.2023 – 34 Wx 311/23 e


    Deutschmann, „Die Bedeutung des § 123 I HGB nF für die Entstehung von Personenhandelsgesellschaften und deren Erwerb der Kaufmannseigenschaft“, NZG 2023, 1635 ff.

    John, „Das Gesellschaftsregister gemäß MoPeG- Voraussetzungen und Folgen der Eintragung einer GbR unter dem neuen Registerregime“, NZG 2022, 243 ff.

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  • Siehe das Gutachten des DNotI zu „Genehmigungserfordernis bei der Neugründung oder dem Erwerb von Anteilen in Bezug auf eine grundstücksverwaltende Familienpool-KG“

    Gutachten/Abruf-Nr: 200705; Erscheinungsdatum: 22.12.2023; erschienen im DNotI-Report 24/2023, 185-188

    Genehmigungserfordernis bei der Neugründung oder dem Erwerb von Anteilen in Bezug auf eine grundstücksverwaltende Familienpool-KG - DNotI

    („Ergebnis: Es ist – wie auch schon vor der am 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform –umstritten und weiterhin unklar, wann eine Gesellschaft ein „Erwerbsgeschäft“ i. S. d. § 1852 BGB betreibt“)

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  • Siehe die abl. Anmerkung von Dressler-Berlin zum Beschluss des OLG Düsseldorf, vom 01.08.2023, I-3 Wx 86/23 (Keine Notwendigkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellung bei Bestehen einer Belastungsvollmacht“) in der FGPrax 2023, 244/246 ff. („Es bleibt daher dabei: die Genehmigungsbedürftigkeit des Finanzierungsgrundpfandrechts entfällt nicht bereits mit der Genehmigung des Kaufvertrags, welcher die Belastungsvollmacht enthält“)


    Siehe die Anm. Von Milzer zum Beschluss des KG vom 03.08.2023, 19 W 25/23 („Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses nach französischem Güterrecht“) in der FGPrax 2023, 268/270 ff.

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  • Gestaffelte Eintragung eines einzigen Rechts für mehrere Berechtigte im Grundbuch

    BGB §§ 133, 157, 428, GBO § 47


    Die Eintragung einer gestaffelten Berechtigung, auch unter einer aufschiebenden Bedingung, ist keineswegs ausgeschlossen. (Leitsatz der MittBayNot-Schriftleitung)

    OLG Bamberg, Beschluss vom 15.05.2023, 10 Wx 8/23 = MittBayNot 6/2023, 588 ff mit Anm. Hruschka

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/user_upload/MittBayNot_Heft_6_2023.pdf

    Die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist für den erwerbenden Teil kein Rechtsgeschäft, das unter den Genehmigungstatbestand des § 1850 Nr. 1 BGB (oder § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) fällt. Auch die Voraussetzungen des § 1850 Nr. 4 BGB sind nicht erfüllt, da der Gesetzgeber bei dieser Neuregelung ausdrücklich nur Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des WEG erfasst hat. Eine Erweiterung des Kreises der genehmigungsbedürftigen Geschäfte durch Analogie kommt nicht in Betracht.

    KG Berlin 1. Zivilsenat Beschluss vom 01.08.2023, 1 W 93/23, Rz. 19

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    Die Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens kann zum Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemacht werden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung und Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 2 W 95/18 - und KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2021 - 19 W 82/21)

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 23.11.2023, 15 W 231/23

    Oberlandesgericht Hamm, 15 W 231/23


    Wilsch, „Die grundbuchverfahrensrechtlichen Übergangsregelungen des MoPeG“, MittBayNot 5/2023, 457 ff.

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/user_upload/MittBayNot_Heft_5_2023.pdf

    Kratzlmeier, „Die „alte“ GbR im Grundbuch – aktuelle Probleme des intertemporalen Grundbuchrechts nach dem MoPeG“, ZfIR 2023, 197 ff.

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  • § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2, Abs. 2 Hs. 1 und 2 GBO

    a) Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können.

    b) Ist ein nachlassgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das Nachlassgericht Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments oder sonstigen Einwänden gegen die Wirksam-keit der letztwilligen Verfügung nachgeht, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der durch eine Verfügung des Testamentsvollstreckers bewirkten Rechtsänderung davon abhängig machen, dass dessen Verfügungsbefugnis durch ein Testamentsvollstrecker-zeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen wird.

    § 891 Abs. 1, § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 35 Abs. 2 GBO

    Der in dem Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO soll lediglich negativ die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben kundtun und auf diese Weise verhindern, dass ein Dritter in Unkenntnis der Testamentsvollstreckung das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig von dem oder den Erben erwirbt. Er ist daher nicht geeignet, gegenüber dem Grundbuchamt den nach § 35 Abs. 2 GBO erforderlichen Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über das Nachlassgrundstück zu erbringen, und vermittelt keinen guten Glauben an das Bestehen oder Fortbestehen der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über das Nachlassgrundstück.

    BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - V ZB 8/23 -
    (Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, AG Gießen - Grundbuchamt -)

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  • 1. Wurde die Versammlung von einer Person einberufen, die absolut unzuständig ist (hier: ein niemals gewählter „faktischer“ Verwalter, dessen Tätigkeit über viele Jahre von den Eigentümern geduldet wurde), führt dies regelmäßig dazu, dass alle gefassten Beschlüsse Nichtbeschlüsse sind, was gleichwirkend mit ihrer Nichtigkeit ist.

    2. Davon sind Fälle zu unterscheiden, in denen etwa ein Verwalter mit abgelaufener Bestellungszeit, ein Eigentümer oder ein Mitglied des Verwaltungsbeirats in Verkennung einzelner gesetzlicher Vorgaben zu einer Eigentümerversammlung lädt, was nach überwiegender Auffassung „nur“ zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führt.

    AG Charlottenburg, Urteil vom 14.04.2023, 73 C 29/22 = ZWE 2024, 54 mit Anm. RiOLG Emmerich

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank


    Janitzki, „Die Gründung der Stiftung nach der Stiftungsrechtsreform“, ErbR 2024, 2 ff.


    Weiß/Schwadorf, „Die Notwendigkeit eines Wirksamkeitsvermerks auf Vorrat bei Auflassungsvormerkungen“, NJW 2024, 13 ff.

    (Anmerkung: Die Verfasser gehen von der Rangunfähigkeit von Auflassungsvormerkungen aus)

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:


    a) Testamentsvollstreckung bei GmbH-Anteilen; Reichweite bei Kapitalerhöhung; Kernbereichslehre; Surrogation; transmortale Vollmacht

    Gutachten/Abruf-Nr: 200448; Erscheinungsdatum: 05.01.2024; erschienen im DNotI-Report 1/2024, 1-4

    Testamentsvollstreckung bei GmbH-Anteilen; Reichweite bei Kapitalerhöhung; Kernbereichslehre; Surrogation; transmortale Vollmacht - DNotI


    b) Ausgleichung von Pflegeleistungen; Auswirkung auf Pflichtteilsanspruch des übergangenen Geschwisters; Berechnung des Ausgleichungsanspruchs

    Gutachten/Abruf-Nr: 199733; Erscheinungsdatum: 05.01.2024; erschienen im DNotI-Report 1/2024, 5-7

    Ausgleichung von Pflegeleistungen; Auswirkung auf Pflichtteilsanspruch des übergangenen Geschwisters; Berechnung des Ausgleichungsanspruchs - DNotI

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  • Unschädlichkeitszeugnis B.W.:


    1. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Nr. 1 AGBGB BW folgt, dass sich die Einstufung, ob eine Geringfügigkeit in dem vorbezeichneten Sinne angenommen werden kann, allein anhand eines anzustellenden Vergleichs zwischen dem bzw. den Trennstück(en) und der verbleibenden Grundstücksfläche bemisst, wobei sowohl auf die jeweiligen Wertverhältnisse als auch den jeweiligen Umfang dieser Flächen Bedacht zu nehmen ist. Der vom Gesetz zugrunde gelegte Grundstücksbegriff ist dabei nicht im grundbuchrechtlichen Sinne, sondern wirtschaftlich zu verstehen und umfasst daher die Gesamtfläche aller für eine einheitliche Belastung haftenden Vermögensgegenstände (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.1955 - V ZB 9/53, NJW 1955, 1878).


    2. Zwar sieht § 27 Abs. 1 Hs. 2 AGBGB BW vor, dass die Berechtigten vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses anzuhören sind, soweit dies ohne erhebliche Verzögerungen und unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Schon dem Wortlaut dieser Bestimmung kann allerdings entnommen werden, dass das Anhörungserfordernis nicht ausnahmslos gilt. Unabhängig von den im Gesetz aufgeführten Durchbrechungen dieses Grundsatzes kann nach dem Sinn und Zweck dieser Verfahrensvorschrift auf eine Anhörung des Betroffenen auch dann verzichtet werden, wenn dessen schutzwürdige Belange nicht berührt werden.

    OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 06.11.2023, 19 W 31/23 (Wx)

    Landesrecht BW


    1. Die Schutzvorschriften der § 2113 Abs. 2 BGB und § 2287 BGB betreffen unterschiedliche Vermögensmassen und schließen sich gegenseitig aus.

    2. Der Nacherbe, der zugleich Vertragserbe des Vorerben ist, wird gegen unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über Gegenstände, die zur Erbschaft des erstverstorbenen Erblassers gehören, durch § 2113 Abs. 2 BGB geschützt. § 2287 BGB schützt den Nacherben in diesen Fällen hingegen (nur) gegen beeinträchtigende Schenkungen des Vorerben aus seinem eigenen sonstigen Vermögen.

    3. Auch wenn ein Nacherbe, der zugleich erbvertraglicher Schlusserbe des Vorerben ist, sein Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, kann dieser bis zum etwaigen Eintritt des Ersatzerbfalls über die Gegenstände der Vorerbschaft frei verfügen und damit beliebige Schenkungen vornehmen. Die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf den Vorerben hat nicht zur Folge, dass die Vorerbschaft und das sonstige Vermögen des Vorerben zu „eigenem Vermögen“ des Vorerben verschmelzen und sich damit der Nacherbe auf den Schutz des § 2287 BGB gegen ihn als Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen des Vorerben berufen kann.

    OLG Nürnberg, Endurteil vom 01.09.2023, 1 U 676/22 Erb

    Bürgerservice - OLG Nürnberg, Endurteil v. 01.09.2023 – 1 U 676/22 Erb

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