Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Annexeigentum nach § 3 Abs. 2 WEG an Außenstellplätzen

    (Sachverhalt: Der Notar beantragt im Rahmen des Vollzugs einer Teilungserklärung beim Grundbuchamt, das Sondereigentum an einer Wohnung auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Stellplatz als Annex gem. § 3 Abs. 2 WEG zu erstrecken. Das Grundbuchamt widerspricht dem mit der Begründung, dass der Stellplatz als Raum gelte (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG), daher stets als separate Teileigentumseinheit zu buchen sei und die Erstreckung des Sondereigentums nur für Flächen gelte, die außerhalb des Gebäudes liegen)

    Gutachten/Abruf-Nr: 192704; Erscheinungsdatum: 18.11.2022, erschienen im DNotI-Report 22/2022, 169-172

    Details - DNotI

    b) Liquidation des eingetragenen Vereins; Liquidationsgebot; Anfall des Vereinsvermögens durch Gesamtrechtsnachfolge oder Übertragung; Übertragung vor Ablauf des Sperrjahres

    Gutachten/Abruf-Nr: 188776; Erscheinungsdatum: 18.11.2022; erschienen im DNotI-Report 22/2022, 172-173

    Details - DNotI

    c) Erbfähigkeit einer Gewerkschaft bzw. einer Untergliederung der Gewerkschaft als nicht rechtsfähiger Verein

    Gutachten/Abruf-Nr: 194211; Erscheinungsdatum: 18.11.2022

    Details - DNotI

    d) Grundstückskaufvertrag; Erfüllung trotz Fehlüberweisung aufgrund falscher Kontodaten

    Gutachten/Abruf-Nr:193847; Erscheinungsdatum:18.11.2022

    Details - DNotI

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Zustimmungsnachweis des Verwalters nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 WEG gehört auch der Nachweis der Verwaltereigenschaft. (Leitsatz der Verfasser)

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2022 - 3 W 126/21 = FD-MietR 2022, 454080 mit Anm. Pramataroff/Bordt

    1. Hat der Erblasser seiner Ehefrau das „beim Erbfall bewohnte Wohnhaus“ als Vorausvermächtnis zugewendet und sind die Eheleute aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Erblassers zu ihren Töchtern gezogen, erfordert die Inanspruchnahme des Vorausvermächtnisses, dass der Umzug aus dem ehelichen Haus nach dem Willen der Eheleute nur vorübergehend sein sollte und die Ehefrau noch im Zeitpunkt des Erbfalles die Absicht hat, in ihr früheres Wohnhaus zurückzukehren.

    2. Von dem Vermächtniszweck ist es nicht gedeckt, wenn der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Erbfalles eine andere Unterkunft gefunden hat und ein Rückgriff auf die ehemals eheliche Wohnung völlig ungewiss ist.

    3. Ein Fehlverhalten des zum Testamentsvollstrecker berufenen Miterben im Sinne von § 2227 BGB scheidet nicht deshalb aus, weil der Testamentsvollstrecker Handlungen zur Auseinandersetzung des Nachlasses unter Inanspruchnahme einer ihm vom Erblasser über dessen Tod hinaus erteilten Generalvollmacht veranlasst.

    4. Enthält die Generalvollmacht Vorgaben zur Nachlassverwaltung oder Nachlassauseinandersetzung und hat sich der Bevollmächtigte im Rahmen dieser Vorgaben gehalten, ist dies bei der Beurteilung möglicher Entlassungsgründe zu berücksichtigen.

    5. Misstrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung als Testamentsvollstrecker kann es begründen, wenn dieser haltlose Forderungen reklamiert oder seine Testamentsvollstreckerleistungen pauschal mit einem weit übersetzen Betrag abrechnet.

    6. Hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses einen weiten Handlungs- und Entscheidungsspielraum zugebilligt, andererseits aber durch dezidierte Vorgaben zum Ausdruck gebracht, dass für ihn die wertmäßig exakte Aufteilung seines Nachlasses unter den Miterben von großer Bedeutung ist, führen Verfehlungen des Testamentsvollstreckers, die auf eine erhebliche Schädigung der Miterben gerichtet waren, zu seiner Entlassung.

    OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 12.08.2022, 3 Wx 71/22

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 71/22

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

    Zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff.; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

    BGH, Beschluss vom 30. August 2022, VIII ZB 87/20 - OLG München, LG München I

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=131761&pos=10&anz=750&Blank=1.pdf

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  • BGB §§ 167, 177; WEG § 5 Abs. 1 Satz 2

    Wird in einem Bauträgerkaufvertrag eine "Änderungsvollmacht" erteilt, die den Veräußerer u. a. auch ermächtigt, die Teilungserklärung und den Kaufvertrag so zu ändern, dass "Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt oder einzelnen Sondereigentümern ein ausschließliches Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum eingeräumt wird", so ist der Umfang einer solchen Vollmacht des Veräußerers unter Berücksichtigung des Zwecks der Vollmachtserteilung und des Grundsatzes von Treu und Glauben einzelfallbezogen einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 01.12.2020 erteilte Änderungsvollmacht nicht dazu berechtigt, eine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum hinsichtlich außerhalb von Gebäudeteilen liegenden Flächen vorzunehmen.

    LG Heilbronn, Urteil vom 13.10.2022 - 11 O 59/22 = IBRRS 2022, 3407

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Heilbronn&Aktenzeichen=11+O+59%2F22&Urteilsdatum=2022-10-13&Nr=270549

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  • 1. Der Verzicht auf einen Wohnungs - oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.

    2. Der gute Glaube daran, dass das Eigentum an Grundbesitz durch den eingetragenen Verzicht wirksam aufgegeben und dadurch herrenlos geworden sei, wird durch § 892 BGB nicht geschützt.

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Oktober 2022, 3 W 52/22

    Landesrecht Rheinland-Pfalz

    zur Betreuung:

    Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556).

    BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - XII ZB 339/22 - LG Trier, AG Wittlich

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=131866&pos=15&anz=784&Blank=1.pdf

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  • Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH B. v. 14.12.2014 - I ZB 27/14).

    Eines grafischen oder elektronischen Siegels bedarf es zumindest dann nicht, wenn das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde erkennen lässt.

    AG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2022, 660 M 1255/22

    Amtsgericht Düsseldorf, 660 M 1255/22

    Böhringer, „Die Vorsorgevollmacht im Grundstücksverkehr“, ZfIR 2022, 525 ff.

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    mit folgender Untergliederung:

    I. Charakteristik einer Vorsorgevollmacht

    1. Betreuungsbedürftigkeit

    2. Innen- und Außenverhältnis der Vollmacht

    3. Abgrenzung zum Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB (ab 1. 1. 2023)

    II. Formzwang für Vollmachten im Grundbuchverfahren

    1. Gesetzliche Vorgaben

    2. Zuständigkeit für Beurkundung bzw. Beglaubigung einer Unterschrift bzw. eines Handzeichens

    2.1 Notare, Konsularbeamte

    2.2 Sonstige Personen und Stellen

    2.2.1 Urkundsperson der Betreuungsbehörde

    2.2.2 Sonderrecht in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz

    III. Widerruf der Vorsorgevollmacht

    IV. Geltungsdauer der Vollmacht

    1. Gestaltungsmacht des Vollmachtgebers

    2. Geschäftsunfähigkeit/Tod des Vollmachtgebers/Bevollmächtigten

    3. Befristete Beglaubigungswirkung einer Vollmacht gem. § 7 BtOG

    3.1 Neuregelung ohne bisheriges Vorbild

    3.2 Eingeschränkte Verwendung im Grundbuchverfahren

    3.3 Prüfung des Grundbuchamts

    (Wirkung der Beglaubigung einer von der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde unterschriftsbeglaubigten Vollmacht endet gemäß dem ab 1. 1. 2023 geltenden § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG mit dem Tod des Vollmachtgebers).

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Prioritätsgrundsatz bei Teilungserklärung und Grundschuld; (Anm.: keine) Erforderlichkeit einer Rangbestimmung

    (Sachverhalt: Ein Grundstückseigentümer hat eine Teilungserklärung nach § 8 WEG errichtet und diese im September 2020 beim Grundbuchamt einreichen lassen. Der grundbuchliche Vollzug ist bisher nicht erfolgt, da die Abgeschlossenheitsbescheinigung noch nicht erteilt wurde. Der Eigentümer beabsichtigt nunmehr die Bestellung einer Grundschuld an dem gesamten Grundstück, die möglichst kurzfristig, also vor Vollzug der Teilungserklärung, eingetragen werden soll)

    Gutachten/Abruf-Nr: 191310; Erscheinungsdatum: 02.12.2022; erschienen im DNotI-Report 23/2022, 181-182

    Details - DNotI

    b) Polen: Gesetzliche Erbfolge nach polnischem Staatsangehörigen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; Problematik des § 1371 Abs. 1 BGB; Anpassung

    Gutachten/Abruf-Nr: 175965; Erscheinungsdatum: 02.12.2022

    Details - DNotI

    c) Änderungen des Bewertungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2022; Ausführung einer Zuwendung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

    Erscheinungsdatum: 02.12.2022; erschienen im DNotI-Report 23/2022, 177-181

    Details - DNotI

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  • Die Übertragung eines Miterbenanteils hat die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für die Nachlassverbindlichkeiten zur Folge und ist deshalb für einen Minderjährigen rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Daran ändert es nichts, wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 20 W 172/14 - NJW-RR 2015, 842 = ZEV 2015, 342)

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 17.11.2022, 1 W 345/22 = BeckRS 2022, 34861

    Hessen:

    Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) vom 29. November 2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2022 (GVBl. S. 475)

    JustITV



    Fassung vom:


    22.09.2022


    Gültig ab:


    08.10.2022


    Gültig bis:


    31.12.2029


    Dokumenttyp:


    Verordnung


    Bürgerservice Hessenrecht

    § 1

    Eröffnung der elektronischen Kommunikation

    (1) Bei den hessischen Gerichten ist die Einreichung elektronischer Dokumente in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und betreffend das elektronische Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie die Tabellen und Verzeichnisse nach der Insolvenzordnung eröffnet.

    (2) In Grundbuchsachen ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Grundbuchamt Bad Homburg ab dem 1. Dezember 2022 und bei den übrigen Grundbuchämtern ab dem 1. März 2023 eröffnet.

    § 2

    Verpflichtung zur elektronischen Einreichung

    (1) In Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind Schriftsätze als elektronische Dokumente bei dem zuständigen Gericht einzureichen.

    (2) Soweit in Grundbuchsachen der elektronische Rechtsverkehr nach § 1 Abs. 2 eröffnet ist, sind Notare verpflichtet

    1.

    Dokumente elektronisch zu übermitteln;

    2.

    neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für

    1. Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und

    2. mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt, sofern zumindest die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

    § 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

    §§ 3 ff. ……..

    ferner siehe:

    Gesetz für ein Hessisches Fischereigesetz und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes

    vom 17.11.2022, veröffentlicht am 28.11.2022, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen



    Ausgabe:


    2022, Nr. 36, S. 576-592


    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/…GVBl2022-36-576



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  • 1. Mit der Vereinigung aller Anteile in der Hand des Alleineigentümers geht die bis dahin bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft unter.

    2. Durch die WEG-Reform kann der Untergang von Wohnungseigentum, zu dem es in der Vergangenheit gekommen ist, nicht rückwirkend aufgehoben werden.

    3. Sind bei Inkrafttreten des § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n.F. Wohnungsgrundbücher bereits angelegt, dann ist von einer Entstehung einer (neuen) Gemeinschaft der Eigentümer zum 01.12.2020 auszugehen.

    4. Diese neu entstandene Gemeinschaft haftet jedoch nicht für die Verbindlichkeiten der untergegangenen Gemeinschaft.

    (Leitsätze nach IBRRS 2022, 3632)

    LG Dresden, Urteil vom 25.11.2022, 2 S 98/22 = BeckRS 2022, 33525 = IBRRS 2022, 3632

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Dresden&Aktenzeichen=2+S+98%2F22&Urteilsdatum=2022-11-25&Nr=271235


    1. Integriert ein Eigentümer durch einen Umbau den Spitzboden, der nicht Teil seines Sondereigentums gewesen ist, in die Wohnung und vergrößert hierdurch das Volumen seines Sondereigentums, so dass sie nicht mehr der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung entspricht, so stellen diese Umbaumaßnahmen eine bauliche Veränderung dar, die dazu führt, dass die Rechte der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

    2. Führt der Einbau von Lichtkuppelfenstern und Dachflächenfenstern zu einer Erhöhung des künftigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsbedarfs, stellt dies einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar, der nicht hinzunehmen ist.

    3. Da bauliche Veränderungen, durch die die Rechte von anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, der Genehmigung der Wohnungseigentümer durch Beschluss bedürfen, ist eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach Veränderungen an und im Wohnungseigentum der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen, soweit dadurch die im gemeinschaftlichen Eigentum oder die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Bestandteile der Wohnanlage berührt werden, dahin auszulegen, dass zusätzlich zu der Zustimmung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters notwendig ist.

    (Leitsätze nach = IBRRS 2022, 3620)

    LG Berlin, Urteil vom 07.07.2022, 85 S 16/21 WEG = IBRRS 2022, 3620

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Berlin&Aktenzeichen=85+S+16%2F21+WEG&Urteilsdatum=2022-07-07&Nr=271199


    Wird zwingendes Gemeinschaftseigentum in der Teilungserklärung nichtig zu Sondereigentum bestimmt, ist diese Regelung nach § 140 BGB jedenfalls dann in eine Kostenregelung umzudeuten, wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine weitere Bestimmung enthält, nach der die Sondereigentümer ihr jeweiliges Sondereigentum auf eigene Kosten zu erhalten haben und eine salvatorische Klausel vorhanden ist.

    AG Köln, Urteil vom 18.07.2022, 215 C 60/21

    Amtsgericht Köln, 215 C 60/21

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  • Grundbuchfähigkeit des hessischen Gemeinschaftswalds:

    Ein Gemeinschaftswald nach § 20 Abs. 2 HessWaldG ist als solcher grundbuchfähig. Er kann auch eigene Anteile erwerben.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 05.09.2022, 20 W 152/22

    Bürgerservice Hessenrecht

    Siegel/Kraus, „Die Auswirkungen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auf die notarielle Praxis“, DNotZ 2022, 906 ff.

    („Zukünftig finden sich auch die das Vermögen betreffenden Genehmigungstatbestände allesamt im Betreuungsrecht, §§ 1848 ff. BGB n. F. Auf diese neuen Vorschriften wird – in unterschiedlichem Umfang – für Rechtsgeschäfte der Eltern in § 1643 Abs. 1 BGB n. F., des Vormunds in § 1799 BGB n. F., des Pflegers für Minderjährige in §§ 1813 Abs. 1, 1799 BGB n. F. und des sonstigen Pflegers in § 1888 Abs. 1 BGB n. F. verwiesen…“)

    DNotZ 2022, 906 - beck-online

    Aumann, „Formfragen im neuen Stiftungsrecht-  Ein Überblick zur Rolle der Notarinnen und Notare nach der Stiftungsrechtsreform“, DNotZ 2022, 894 ff.

    DNotZ 2022, 894 - beck-online

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  • 1. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) muss nicht zwingend ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.

    2. In der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker liegt i.d.R. die Gestattung derjenigen In-Sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen; an die Ordnungsmäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss an BGH, NJW 1959, 1430). (Amtliche Leitsätze)

    OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2022 - 2 Wx 195/22 = BeckRS 2022, 33387 = FGPrax 2022, 279

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  • Nach der AVA vom 6. Juli 2021 bedarf es keiner aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Mindestausstattung für die Abgeschlossenheit einer Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 3 WEG

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13.10.2022, 1 W 396/21

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    Es führt der Umstand, dass die alleinige Nutzung einer Gartenfläche bislang gegebenenfalls durch andere Miteigentümer gestattet wurde, nicht zum Entstehen eines "Gewohnheitsrechts" o. Ä. Die Annahme eines solchen, etwa auch gegen einen Rechtsnachfolger Wirkenden "Gewohnheitsrechts" stünde in direktem Widerspruch zur Regelung des § 10 Abs. 3 WEG und entwertete die Publizität des Grundbuchs.

    AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 27.05.2022, 880 C 2/21 = IBRRS 2022, 3696

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=AG+Hamburg-Barmbek&Aktenzeichen=880+C+2%2F21&Urteilsdatum=2022-05-27&Nr=271427

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  • siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) (Anm: Keine) Rückwirkende Verwalterbestellung; Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit

    Gutachten/Abruf-Nr: 193990; Erscheinungsdatum: 22.12.2022

    Details - DNotI

    b) Vollmacht zum Handeln für GmbH an Alleingesellschaftergeschäftsführer; gleichzeitiges Nebeneinander von organschaftlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht

    Gutachten/Abruf-Nr: 193175; Erscheinungsdatum: 22.12.2022

    Details - DNotI

    c) Formwirksame Errichtung eines privatschriftlichen Ehegattentestaments; Ausfüllen eines Blanketts; Nachweis des Erbrechts bei verschwundenem Original

    Gutachten/Abruf-Nr: 193822; Erscheinungsdatum:22.12.2022; erschienen im DNotI-Report 24/2022, 188-189

    Details - DNotI

    d) Berücksichtigung einer Eigentümerbriefgrundschuld beim geringsten Gebot im Rahmen der Teilungsversteigerung

    Gutachten/Abruf-Nr: 194809; Erscheinungsdatum: 22.12.2022; erschienen im DNotI-Report 24/2022, 185-187

    Details - DNotI

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  • 1. Ein bestehendes Erbbaurecht hindert den Vollzug eines Teilungsantrags gemäß § 8 WEG, da ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gilt (§ 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG) und nicht Gegenstand von Sondereigentum werden kann (§ 93 BGB), (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 W 332/97 -, juris).

    2. Im Unterschied zu einer „Vorratsteilung“ nach § 8 WEG und dadurch entstehendem substanzlosem Sondereigentum ist der Eigentümer eines Grundstücks bei (noch) bestehendem Erbbaurecht nicht befugt, über das Bauwerk zu verfügen, das nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG Teil des Erbbaurechts ist. Die beiden Fälle sind daher nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar.

    OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat), Beschluss vom 22.12.2022, 14 W 75/22 (Wx) = BeckRS 2022, 36915

    (entgegen DNotI im Gutachten im DNotI-Report 17/2022, 129, 131)

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  • Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.

    BGH, Beschluss vom 16. November 2022, XII ZB 212/22 - LG Münster, AG Gronau

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132113&pos=9&anz=789&Blank=1.pdf


    Schon erwähnt, ich fasse es hier zusammen:

    Siehe das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s2606.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2606.pdf%27%5D__1672221437947

    Nach Art 4 (Änderung des Geldwäschegesetzes) § 16a besteht ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien, nach § 19b Absatz 1 haben die Grundbuchämter bestimmte Angaben per Stand 30.6.2023 für das Transparenzregister zu übermitteln und nach § 19 b Absatz 2 ab 1.7.2023 bestimmte Veränderungen mitzuteilen.

    Mit Art 16 wird die Grundbuchordnung geändert. Unter anderem wird dem § 13 Absatz 1 GBO folgender Satz angefügt:

    „In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.“

    Mit Artikel 17 wird die Grundbuchverfügung geändert.

    Artikel 26 bestimmt das Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

    (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

    Die Änderungen der GBO und GBV sind also heute, 28.12.2022, in Kraft getreten.


    Siehe die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023- PHKB 2023) vom 22.12.2022, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2843.pdf%27%5D__1672221161709

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  • Prüfung der örtliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde für eine Unterschriftsbeglaubigung durch das Grundbuchamt

    BtBG idF bis 31.12.2022 §§ 3, 6; GBO § 29; BeurkG §§ 1, 2

    1. Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

    2. Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die örtliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde für eine vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung zu prüfen.

    OLG Köln, Beschl. v. 30.8.2022 – 2 Wx 173/22 = FGPrax 2022, 248

    Die Einlegung der Beschwerde nach § 4 III JVEG durch die Staatskasse in schriftlicher Papierform genügt seit dem 1.1.2022 nicht mehr den Formerfordernissen aus §§ 4 VI 1, 4b JVEG iVm § 14b I 1 FamFG. Wird die Beschwerde nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben, kann sie nur durch Übermittlung als elektronisches Dokument eingelegt werden.

    LG Lübeck, Beschluss vom 28.9.2022 – 7 T 341/22 = NJW-RR 2022, 1728

    Niedersachsen:

    Das Niedersächsische Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) vom 29.06.2022 gilt für Veräußerungsgeschäfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG, sofern der Eintragungsantrag erst nach seinem Inkrafttreten bei dem Grundbuchamt eingeht.

    OLG Braunschweig (2. Zivilsenat), Beschluss vom 30.11.2022, 2 W 113/22 = BeckRS 2022, 37541 und juris


    Siehe die beim DNotI veröffentlichte Literatur zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 2023 (Stand: 2.1.2023)

    Details - DNotI

    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Erteilung einer notariell beglaubigten General- und Vorsorgevollmacht ; Formerfordernis bei Kreditaufnahme ;Vorteil einer notariellen Beurkundung

    Gutachten/Abruf-Nr: 194580; Erscheinungsdatum: 03.01.2023

    Details - DNotI

    b) Reform des Betreuungsrechts; Beglaubigung einer transmortalen Vollmacht durch die Betreuungsbehörde; Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren

    Gutachten/Abruf-Nr: 191812;Erscheinungsdatum: 03.01.2023; erschienen im DNotI-Report 1/2023, 4-5

    Details - DNotI

    c) Vorsorgevollmacht; Schenkungen des Bevollmächtigten in dem einem Betreuer gestatteten Rahmen; Reform des Betreuungsrechts

    Gutachten/Abruf-Nr: 195107; Erscheinungsdatum: 03.01.2023, erschienen im DNotI-Report 1/2023, 1-3

    Details - DNotI

    d) Erfüllung eines Vermächtnisses über eine Eigentumswohnung zugusten eines minderjährigen Enkelkindes; Vertretung; familiengerichtliche Genehmigung; Änderungen durch die Betreuungsrechtsreform

    Gutachten/Abruf-Nr: 194991; Erscheinungsdatum: 03.01.2023

    Details - DNotI

    Wilsch, „Plädoyer für mehr Versorgungssicherheit im Grundbuchverfahren“, ZfIR 2023, 1 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    I. Versorgungssicherheit und Grundbucheinsicht, § 86a GBV, § 12 Abs. 3 GBO

    II. Versorgungssicherheit und Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten

    III. Versorgungssicherheit und Verordnungsmöglichkeit nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GBO

    IV. Versorgungssicherheit und Buchungsfreiheit nach § 3 Abs. 2 GBO

    V. Versorgungssicherheit und Erbbaurecht

    VI. Versorgungssicherheit und Grundbuchkostenrecht

    VII. Versorgungssicherheit und Genehmigungserfordernisse

    VIII. Versorgungssicherheit und Repowering

    Siehe folgende Rechtsgutachten:

    a) Sorgerechtsvollmachten, Themengutachten TG-1035, Birgit Hoffmann, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, 1. Auflage, Edition 42 2022,

    DIJuF, Rechts- und Themengutachten - beck-online

    b) Sicherungshypothek im Rahmen der Zwangsvollstreckung, Themengutachten TG-1147Bernhard Knittel/Petra Birnstengel, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten,1. Auflage, Edition 42 2022,

    DIJuF, Rechts- und Themengutachten - beck-online

    c) Hinterlegung eines Geldbetrags bei Gericht und Erzwingung dessen Freigabe, Themengutachten TG-1271, Bernhard Knittel/Petra Birnstengel, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, 1. Auflage, Edition 42 2022,

    DIJuF, Rechts- und Themengutachten - beck-online

    d) Öffentliche Zustellung im Erkenntnisverfahren und in der Zwangsvollstreckung, TG 1269, Bernhard Knittel/Petra Birnstengel, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten,1. Auflage, Edition 42 2022

    DIJuF, Rechts- und Themengutachten - beck-online

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Einräumung von Miteigentum allein bedeutet noch keine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG.

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. November 2022, 2 W 104/22 (Lw) ( BeckRS 2022, 38123 und juris)

    1. Das Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 2 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks, wie z.B. Gartenflächen, erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

    2. Die Hauptsacheeigenschaft der Wohnung bzw. der Räume wird grundsätzlich vermutet, insbesondere bei - wie hier - Verbindung einer Wohnung mit einem Garten.

    3. Eine Prüfung durch das Grundbuchamt hat nur bei konkreten anderweitigen Anhaltspunkten zu erfolgen.

    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2022, 3 W 82/22

    Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Miteigentumsanteile können isoliert innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Auflassung übertragen werden.

    2. Bei einer Vergrößerung des Miteigentumsanteils erstrecken sich die auf dem Miteigentumsanteil lastenden Grundpfandrechte kraft Gesetzes auf den hinzukommenden Miteigentums-anteil (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2012, 11 Wx 4/12).

    OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2022, 15 W 271/22

    Oberlandesgericht Hamm, 15 W 271/22


    § 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht - analog - anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten erfolgt.

    OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2022, 15 W 114/22

    Oberlandesgericht Hamm, 15 W 114/22

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, wenn der Ehegatte bei größeren Vermögen über mehr als 90 % seines Vermögens verfügen will.

    2. Bei mehreren Rechtsgeschäften, die wegen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs wirtschaftlich einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, sind die einzelnen Werte insgesamt zu berücksichtigen.

    3. Die Anwendung des § 1365 BGB setzt weiter voraus, dass der Erwerber bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen des Vertragspartners handelt.

    OLG München Beschluss vom 15.9.2022, 34 Wx 114/22 = NJW 2023, 159

    OLG München, Beschluss v. 15.09.2022 – 34 Wx 114/22 - Bürgerservice


    § 929 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines dinglichen Arrests nach § 111f StPO nicht anwendbar. Allerdings ist bei der Entscheidung über den Vollzug zu beachten, dass der staatliche Zugriff auf Vermögen und vermögenswerte Rechte am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG zu messen ist. Ob es dazu der im Schrifttum diskutierten absoluten Höchstfrist von sechs Monaten bedarf, lässt der Senat offen.

    (Achtung: Leitsätze von mir; amtliche sind nicht vorhanden)

    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Beschluss vom 22.12.2022, 13 W 63/22 (juris)

    Notare:

    Die Verpflichtung des Notars zur Fertigung einer Geldwäscheverdachtsmeldung entbindet nicht von der Schweigepflicht des Notars nach § 18 BNotO, sodass ein Beschlagnahmeverbot nach §§ 97 Abs. 1 Nr. 3, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO besteht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    LG München I, Beschluss vom 08.06.2022, 9 Qs 14/22

    Details - DNotI

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Falkner, „Das Zugangserfordernis zum Sondereigentum“, DNotZ 2023, 5 ff

    Damrau, „Gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung und Vermächtnisvollstreckung über einzelne Nachlassgegenstände“, ZEV 2023, 1 ff.

    Konrad, „Die Änderungen des BewG durch das Jahressteuergesetz 2022“, ZEV 2023, 15 ff.

    Makepeace, „Einstweiliger Rechtsschutz im Strafrecht: der Vermögensarrest“, JA 2023, 156 ff.

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