Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • keine Grundbuchberichtigung bei Vorliegen eines Teilerbscheins mit 1/2 Miterbenqoute

    nichtamtliche Leitsätze:

    1. Die Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO kann nur bei vollem Nachweis erfolgen.

    2. Die Anforderungen sind nicht erfüllt, indem lediglich ein Teilerbschein vorgelegt wird, der nur 1/2 zu Miterben ausweist.

    3. Für den Fall, dass die [übrigen] Miterben nicht vollständig ermittelt werden können, besteht die Möglichkeit der ausnahmsweisen Eintragung der "unbekannten Erben"; eine solche Ausnahme besteht hier allerdings nicht, wenn der Ehegatte d. Verstorbenen lediglich am Erbscheinsverfahren nicht mitgewirkt hat.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2022, 12 Wx 3/22 - (noch) nicht veröffentlicht -

  • Hinweis bzgl. ZfIR:

    Seit Jahresanfang lassen sich bei juris die Abhandlungen aus der ZfIR nicht mehr abrufen. Das betrifft sowohl die aktuellen Abhandlungen, wie etwa Wilsch, Plädoyer für mehr Versorgungssicherheit im Grundbuchverfahren, ZfIR 2023, 1 ff, wie auch die früheren Abhandlungen, etwa die in # #2.585

    Prinz
    2. Dezember 2022 um 13:15

    genannte Abhandlung von Böhringer, „Die Vorsorgevollmacht im Grundstücksverkehr“, ZfIR 2022, 525 ff. (der dortige Link funktioniert nicht mehr)

    Vorlage eines Erbscheins erforderlich bei Einfügung einer Verwirkungsklausel durch späteres privatschriftliches Testament:

    1. Liegt neben dem öffentlichen Testament ein eigenhändiges Testament vor, bleibt es bei der Regel des § 35 Abs. 1 S. 1 GBO sofern die Erbfolge nicht ausschließlich auf dem öffentlichen Testament, sondern (auch) auf dem privatschriftlichen Testament beruht. Existiert neben dem öffentlichen Testament ein späteres privatschriftliches Testament, ist neben Widerruf (§§ 2254 bis 2256 BGB) und Widerspruch zu dem früheren öffentlichen Testament (§ 2258 BGB) auch jede andere Beschwerung mit Bezug zur Erbeinsetzung (etwa Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung) zu beachten.

    2. Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt daher regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist.

    3. Wird in einem späteren privatschriftlichen Testament eine Verwirkungsklausel eingefügt, ist diese für die Erbfolge von Bedeutung, weil sie geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder zu beseitigen. Eine Verwirkungsklausel führt zum Verlust des Erbrechts für denjenigen oder diejenigen Erben, die gegen die sanktionsbewehrte Verhaltensanordnung verstoßen, sodass die nachträgliche Einfügung einer solchen auflösenden Bedingung für die Erbfolge von Bedeutung ist.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2022, 2 Wx 29/22

    Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat | 2 Wx 29/22 | Beschluss | Vorlage eines Erbscheins erforderlich bei Einfügung einer Verwirkungsklausel durch späteres privatschriftliches Testament |…


    Drasdo, „ Literaturübersicht zum Wohnungseigentum- Berichtszeitraum Juli bis September 2022“, NZM 2023, 22 ff.

    unter anderem:

    Abberufung des Verwalters und Verwaltervertrag

    Kostenrechtliche und (sachgerechte) Behandlung der Aufteilung gem. § 3 WEG

    Eintragung von Haftungsklauseln bei Wohnungseigentum

    Die Zustellung von Gebühren- und Abgabenbescheiden an Wohnungs- und Teileigentümer (

    Aktuelle Rechtsprechung zur Gemeinschaftsordnung (AGB-Kontrolle ? auslegbare Benutzungs- und Gebrauchsvereinbarungen, Vereinbarungen über Stimmrechte und ihre Wertigkeit)

    Die Zwangsvollstreckung von rückständigen Hausgeldforderungen im Spannungsfeld des § 111 h StPO.

    Dämm- und Isolierschichten als Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ?

    Die Ein-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft in der Verwaltungspraxis

    Beschwerden im Mehrfamilienhaus und Datenschutz

    Vorauszahlungen

    Der zertifizierte Wohnungseigentumsverwalter

    Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität im Mietverhältnis

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher

    Befugnis zur Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum

    Die Grundsteuerreform

    Bestellung des Verwalters durch den aufteilenden Eigentümer

    Aufwendungsersatzansprüche von Wohnungseigentümern untereinander

    § 3 WEG und § 5 WEG neue Fassung – Gestaltungsüberlegungen (u.a. Mehrfachparker, „Annex-Sondereigentums“)

    Vermögensabschöpfung mit Immobilienbezug

    Die Energiepreispauschale (EEP) und die Wohnungseigentümergemeinschaft

    Zur Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

    Verwalterwechsel

    Grundbucheintragung und Nachweis von Beschlüssen der Wohnungseigentümer Absenkungsbeschluss

    hybride Eigentümerversammlung

    GNotKG: Kostenrechtsprechung 2021 (Gebühren für die Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum und die sich daran unmittelbar anschließende Realteilung)

    Fotovoltaik auf dem WEG-Dach

    Praxisupdate WEG (namentlich zu Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung, Sondernutzungsrecht und die Störungsabwehrkompetenz des Sondereigentümers)

    Neuregelungen in Österreich und Polen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Im Verfahren zur Änderung einer Grunddienstbarkeit muss eine Bevollmächtigung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welcher zugleich der Verfahrensbevollmächtigte der Eigentümer ist, von allen Eigentümern und in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form erfolgen.

    2. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt nach § 9b Abs. 1 WEG zwar die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümer selbst. Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist daher die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich (andere Ansicht OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 -).

    OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat), Beschluss vom 30.12.2022, 14 W 59/22 (Wx) = BeckRS 2022, 39631


    Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht; Genehmigungsversagung; Nebenleistung (Anmerkung: die NL besteht in der Übereignung des Bildes)

    Gutachten/Abruf-Nr: 194746; Erscheinungsdatum: 20.01.2023

    Details - DNotI

    b) Rumänien: Formerfordernisse bei Abschluss eines Ehevertrages und bei güterrechtlicher Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO

    Gutachten/Abruf-Nr: 175399; Erscheinungsdatum:20.01.2023

    Details - DNotI

    c) Keine Gleichwertigkeit der Online-Beurkundung einer Abtretung von GmbH-Anteilen durch einen österreichischen Notar

    Erscheinungsdatum: 20.01.2023; erschienen im DNotI-Report 2/2023, 9-13

    Details - DNotI

    Hinweis: Das zu c) genannte Gutachten des DNotI ist derzeit (21.1.2023) nicht mehr abrufbar

    weiterer Hinweis: alle DNotI-Gutachten sind wieder unter den angeführten Links abrufbar

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (24. Januar 2023 um 09:53) aus folgendem Grund: weiteren Hinweis eingefügt

  • Hinweis bzgl. ZfIR:

    Seit Jahresanfang lassen sich bei juris die Abhandlungen aus der ZfIR nicht mehr abrufen. Das betrifft sowohl die aktuellen Abhandlungen, wie etwa Wilsch, Plädoyer für mehr Versorgungssicherheit im Grundbuchverfahren, ZfIR 2023, 1 ff, wie auch die früheren Abhandlungen, etwa die in # #2.585

    Hier funktioniert es noch. Allerdings müssen die Beiträge zusätzlich zum Abo gekauft werden.

  • GBV § 49a

    Grundpfandrechtsbrief; Versendungsverfahren

    1. Landesrechtliche Regelungen, die nach § 49a S. 2 Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung andere Versendungsarten zulassen, begründen keine drittbezogene Amtspflicht.

    2. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einem verzögerungsbedingten Zinsschaden und einem – unterstellt ordnungswidrigen – Versand des Grundschuldbriefs per einfachen Postschreibens scheidet aus, da ein alternativer Versand des Grundschuldbriefes per Einschreiben den Verlust des Grundschuldbriefes und damit den verzögerungsbedingt angefallenen Zinsschaden nicht sicher vermieden hätte. Der Versand eines Grundschuldbriefes mittels Einschreibens (an Stelle eines Versands mittels einfachen Briefes und Empfangsbestätigung) stellt keine andere, sichere Versendungsart dar, sondern ermöglicht lediglich einen Nachweis über den Zugang und dessen Zeitpunkt.

    OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2022, 4 U 116/21

    Urteil des 4. Zivilsenats vom 13.4.2022 - 4 U 116/21 -

    oder

    Details - DNotI

    BauGB § 11 Abs. 2 Satz 1

    Bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis stellt sich die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde für den Fall, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut oder ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert, selbst dann nicht als unangemessen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart ist und dieses somit innerhalb der in § 462 Satz 1 BGB geregelten Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann.

    GO BY Art. 38 Abs. 1 aF (bis 31. März 2018)

    Rechtshandlungen, die der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde bis zum 31. März 2018 vorgenommen hat, waren und bleiben aufgrund seiner umfassenden und uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach Art. 38 Abs. 1 GO BY aF wirksam, ohne dass es hierzu eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf oder bedurfte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 18. November 2016

    - V ZR 266/14, BGHZ 213, 30).

    BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 144/21 - OLG München, LG Landshut

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132361&pos=11&anz=813&Blank=1.pdf


    Notare:

    Die Belastung des vermittelnden Maklers mit einem prozentualen Anteil der angefallenen notariellen Entwurfsgebühr - in der Höhe der im Innenverhältnis mit den Auftraggebern vereinbarten Courtage - führt zu einer Vermischung des Schuldverhältnisses aus dem Maklervertrag mit der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld dem Notar gegenüber und findet gebührenrechtlich keine gesetzliche Grundlage im GNotKG.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Januar 2023, 9 Wx 15/22

    Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat | 9 Wx 15/22 | Beschluss | Langtext vorhanden

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  • Siehe die Beiträge in notar 1/2023 ff.,

    https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/2023/01/notar_0123.pdf

    -Spernath, „Die Vorsorgevollmacht – gestärkt durch "Rechtsprechung und Reform!“, notar 1/2023, 3 ff

    (u.a.: transmortale Vollmacht bei Vor- und Nacherbschaft)

    -Böhme, „Grundbucheintragung nach Auflassung aufgrund einer transmortalen Vollmacht“, Anm. zu OLG München, Beschluss vom 10.2.2022, 34 Wx 431/21, notar 1/2023, 24 ff.

    -Aumann „Personengesellschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht-aktuelle Entwicklungen“, Notar 1/2023, 9 ff. mit Praxistipps: u.a.: Keine Online-Beglaubigung von Handelsregistervollmachten und zur Auswirkung des MoPeG auf die grundbesitzhaltende GbR

    -Günther/Grupe, „Rechtsprechung des BGH-Senats für Notarsachen im Jahr 2021, notar 1/2023, 16 ff.

    -Mayer, „Zu den Möglichkeiten, die Löschung eines Nießbrauchs zu verlangen, wenn der Nießbraucher die Lasten nicht vereinbarungsgemäß trägt, Anm. zum Versäumnisurteil des BGH vom 21.01.2022 – V ZR 233/20, notar 1/2023, 21 ff.


    Sorry, keine GB-sache, aber vielleicht von allgemeinem Interesse:

    Fontana, „Der Gefahrübergang bei kontaktloser Paketzustellung im Verbrauchsgüterkauf“, JuS 2023, 103 ff.

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  • BGB § 185 Abs. 1, § 362 Abs. 2, § 883, § 892 Abs. 1 Satz 1

    a) Bei der Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung gilt der Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter Einschluss des Rangs der Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer sachenrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss der wirksamen Bewilligung als richtig; der Schutz des öffentlichen Glaubens erstreckt sich hingegen nicht auf den Bestand der gesicherten Forderung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.).

    b) Bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung ist der Zeitpunkt der Abtretung der gesicherten Forderung entscheidend für die Gutgläubigkeit des Zessionars.

    c) Tritt der Zedent seinen durch Vormerkung gesicherten, gegen den Erstverkäufer gerichteten Auflassungsanspruch an einen in Ansehung eines nicht eingetragenen vorrangigen Rechts gutgläubigen Zessionar ab und übereignet der Erstverkäufer das Grundstück sodann mit Zustimmung des Zessionars an den Zedenten als Zwischenerwerber, so kommen die Wirkungen der Vormerkung dem Zedenten zugute; dies gilt auch dann, wenn der Zedent seinerseits bei Erwerb der Vormerkung nicht gutgläubig im Sinne von § 892 BGB war (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.).

    BGB § 894; GBO § 53 Abs. 1 Satz 1

    Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung kann auch ein Amtswiderspruch sein.

    BGH V. Zivilsenat, Urteil vom 9. Dezember 2022, V ZR 91/21 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder)

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132393&pos=13&anz=833&Blank=1.pdf

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  • Betreuung:

    siehe Lamberz, „Vertretungsausschlüsse und genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte nach neuem Recht“, NJW 2023, 249 ff.

    (insbesondere: § 1850 BGB – Grundstücksrechtsgeschäfte; „Die Norm ist auf alle gesetzlichen Vertreter anwendbar, § 1643 I, § 1799 I, § 1813 I, § 1888 BGB. Bei Eltern ist wegen § 1643 II BGB eine (Verpflichtung zur) Verfügung über ein Grundpfandrecht ausgenommen, so dass § 1850 Nr. 1 Alt. 2 BGB eingeschränkt wird“)

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  • Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden bei falscher Schreibweise des eigenen Vornamens

    Leitsatz

    1. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (hier: der Vollmacht) selbständig zu prüfen. Dabei hat es vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit Volljähriger auszugehen. Ergeben sich jedoch auf Tatsachen gegründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, ist dem durch Zwischenverfügung nachzugehen und dem Antragsteller aufzugeben, die Zweifel etwa durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen auszuräumen. An die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar ist das Grundbuchamt nicht gebunden.

    2. Hat der Erklärende bei der Unterschrift unter die Urkunde seinen Vornamen nicht fehlerfrei geschrieben und dies entweder nicht bemerkt hat oder trotz eines Bemerkens so hingenommen, kann dies Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen bloßen Schreibfehler im Sinne einer motorischen Fehlleistung handelt, sondern um eine falsche Reihenfolge der Buchstaben. Selbst wenn man ein Vertauschen der Buchstaben beim eigenen Vornamen noch für nachvollziehbar hielte, ist die Tatsache, dass der Fehler nicht korrigiert wurde, nur noch schwerlich zu erklären. Jedenfalls begründet dies einen so erheblichen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, dass nicht mehr vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2023, 2 Wx 64/22 (juris)

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  • AVA WEG

    Siehe die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 19. Dezember 2022, veröffentlicht am Mittwoch, 28. Dezember 2022, BAnz AT 28.12.2022 B3

    https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/PXYh6LhL0CfueaMI1Jb/content/PXYh6LhL0CfueaMI1Jb/BAnz%20AT%2028.12.2022%20B3.pdf?inline


    1.Ist die Frage des Vorliegens eines Geschäfts der laufenden Verwaltung (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG) an eine Wertgrenze geknüpft und kann der Wert eines Geschäfts nicht eindeutig beziffert werden, so hat der Hauptverwaltungsbeamte zur Klärung der Frage seiner Zuständigkeit eine Prognose anzustellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

    2.Wird ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB nur hinsichtlich eines Grundstücks(teils) ausgeübt, für das die Kaufparteien zusammen mit anderen Grundstück(steil)en einen Gesamtpreis vereinbart haben, so kann die Gemeinde den nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 467 Satz 1 BGB zu bestimmenden Kaufpreis nicht einseitig durch Verwaltungsakt festsetzen.

    3.Ein Irrtum der Gemeinde über die Höhe des nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. 467 Satz 1 BGB geschuldeten Kaufpreises begründet in der Regel keinen Ermessensfehler in der Entscheidung über das „Ob“ der Vorkaufsrechtsausübung.

    Nieders. OVG Urt. vom 10. Nov. 2022, 1 LB 2/22 = ZfBR 2023, 168

    1. Vollstreckt die Bauaufsichtsbehörde eine bauaufsichtliche Verfügung, die ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG (juris: WoEigG)) betrifft, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bedarf es aufgrund der ausschließlichen Verwaltungsbefugnis der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1 WEG (juris: WoEigG)) keiner Duldungsverfügungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern.(Rn.10)

    2. Soweit im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine der bauaufsichtlichen Verfügung entsprechende Beschlussfassung fehlt, wird die fehlende Beschlussfassung durch die wirksame und vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung überwunden. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Gemeinschaft nicht unter Berufung auf die fehlende Beschlussfassung hindern, ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten aus der Verfügung nachzukommen.(Rn.11)

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2022, 1 ME 106/22 –, juris

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    Die Einladung zur (Eigentümer-) Versammlung durch eine nicht zuständige Person führt zur Anfechtbarkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.

    AG Bottrop, Urteil vom 16.09.2022 - 20 C 21/22 = IBRRS 2023, 0022

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=AG+Bottrop&Aktenzeichen=20+C+21%2F22&Urteilsdatum=2022-09-16&Nr=271850

    1. Dem Nießbraucher obliegt die gewöhnliche Unterhaltung der Sache. Dazu zählen solche Maßnahmen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind. Dazu gehört auch die gewöhnliche Unterhaltung der Heizung und Warmwasserbereitung.

    2. Den Nießbraucher treffen die öffentlichen Lasten, die auf der Sache ruhen. Hierzu zählen neben den Gebühren für Kanalisation, Müllabfuhr, Kaminkehrer und Straßenreinigung insbesondere die Grund- und Gebäudesteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese öffentlichen Lasten bereits bei der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten oder erst später entstanden sind.

    3. Die Kostentragungspflicht für die Haftpflicht-, Gebäude- und Gebäudebrandversicherung folgt aus § 1045 Abs. 2 BGB.

    OLG München, Beschluss vom 23.08.2022, 8 U 1186/22 = IBRRS 2023, 0019

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+M%FCnchen&Aktenzeichen=8+U+1186%2F22&Urteilsdatum=2022-08-23&Nr=271838

    Ring, „Die Rechtsprechung des BGH zum Personengesellschaftsrecht im Jahre 2022“, NJ 2023, 50 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen GbR

    1.1 Folge einer Widerlegung der Vermutungswirkung des § 891 BGB

    1.2 Tod eines im Grundbuch eingetragenen GbR-Gesellschafters

    1.3 Testamentsvollstreckung über den Nachlass eines verstorbenen GbR-Gesellschafters

    1.4 Löschung einer auf dem Grundstück der GbR lastenden Grundschuld nach dem Tod eines Gesellschafters

    2. Kommanditgesellschaft

    2.1 Ausscheiden eines gekündigten Gesellschafters bei parallel bestehendem Wiederaufnahmeanspruch in die Gesellschaft

    2.1.1 Kündigungsrecht des Privatgläubigers

    2.1.2 Kündigungsrecht und gesellschafterliche Treuepflicht

    2.1.3 Entfallen der Kündigungswirkungen

    2.1.4 Entgegenstehender Wiederaufnahmeanspruch des gekündigten Gesellschafters in die Gesellschaft

    2.2 Inanspruchnahme des ausscheidenden Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Höhe seiner rückständigen Einlage

    2.3 Außenhaftung des Treuhandkommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG

    2.3.1 Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

    2.3.2 Erlöschen der offenen Haftung durch Zahlungen anderer Kommanditisten

    2.3.3 Haftung der Treuhandkommanditistin für angemeldete Forderungen anderer Kommanditisten

    2.3.4 Zins- und Schadensersatzforderungen wegen Rechtsverfolgungskosten

    2.3.5 Haftung für Gewerbesteuerforderung

    2.3.6 Kosten des Insovenzverfahrens

    2.3.7 Rückstellungen des Insolvenzverwalters

    3. Partnerschaftsgesellschaft zwischen approbierter Tierärztin und Diplom-Betriebswirt

    4. Prospekthaftung

    4.1 Ansprüche nach § 128 Satz 1 HGB analog fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG

    4.2 Spezialvertragliche Prospekthaftung nach § 20 VermAnlG

    4.3 Ausschluss einer Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aufgrund Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen bzw. irreführenden Prospekts

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  • Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen. Demgegenüber begründen bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen hinsichtlich des Umfanges des Vermögens und/oder der Kenntnis des Vertragspartners kein Recht und keine Pflicht des Grundbuchamtes zu Nachforschungen von Amts wegen oder zur „vorbeugenden“ Anforderung einer Zustimmung des Ehegatten.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. Januar 2023, 5 W 87/22

    Bürgerservice Saarland


    AVA WEG 2021:

    Hügel/Elzer: Unbewohnbares Wohnungseigentum? - zugleich zur „AVA 2021“, NZM 2023, 57 ff.

    („Prüfungskanon: Das Grundbuchamt darf die betreffende Einheit nicht als Wohnungseigentum bezeichnen, wenn deren Nichtbewohnbarkeit feststeht. Somit muss entweder das Grundbuchamt oder die Bauaufsichtsbehörde die Eignung zu Wohnzwecken prüfen….Nicht übersehen werden darf, dass Räumlichkeiten, die als Wohnungseigentum begründet werden sollen, aber die hierfür notwendige Ausstattung nicht aufweisen, gerade nicht in sich abgeschlossene Einheiten darstellen. Niemand kann autark und autonom Räumlichkeiten als Wohnung nutzen, in denen es an einer Kochgelegenheit und an einer rudimentären sanitären Ausstattung mangelt“…. Soweit zu Unrecht eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt wird und das Grundbuchamt auf dieser Grundlage die Teilung im Grundbuch einträgt, bedeutet dies damit nicht, dass die Bildung von Wohnungseigentum rechtswirksam erfolgt ist…)“

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  • Grziwotz, „Praktische Probleme der Genehmigungspflichten für Teilungserklärungen und gleichgestellte Vorgänge, insbesondere nach § 250 BauGB“, ZfIR 2023, 62 ff.

    Für die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum besteht in Fremdenverkehrsgebieten, im Bereich von Milieuschutzsatzungen und in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärten ein Genehmigungsvorbehalt. In den letzten beiden Fällen betrifft dies auch der WEG-Teilung gleichgestellte Vorgänge. Teilweise ist auch die Veräußerung von aufgeteilten Einheiten genehmigungspflichtig. Der nachfolgende Beitrag vergleicht die unterschiedlichen Regelungen, stellt den Zusammenhang mit § 577a BGB her und gibt einen Überblick über die auftretenden Probleme.

    Inhaltsübersicht

    I. Die betroffenen Gebiete

    II. Die genehmigungspflichtigen Vorgänge und der „Wettlauf“

    1. Genehmigungstatbestände

    1.1 Genehmigungspflichtige Vorgänge und Umgehung

    1.2 Konkurrenzen

    2. Rechtsverordnung und Grundbuchvollzug

    III. Betroffene Gebäude

    IV. Genehmigungserteilung und Genehmigungsanspruch

    V. Grundbuchsperre, Negativzeugnis und Genehmigungsfiktion

    VI. Zusammenfassung

    Wilsch, „Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II im Grundbuchverfahren“, ZfIR 2023, 68 ff.

    Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, ein aus 26 Artikeln bestehendes Mantelgesetz, schließt an das Gesetz vom 23. 5 2022 an und soll zur effektiveren Umsetzung der Sanktionen und zur Bekämpfung der Geldwäsche beitragen. Gegenstand des folgenden Beitrags sind die grundbuchrelevanten Änderungen des Gesetzes.

    Inhaltsübersicht

    I. Sanktionsdurchsetzungsgesetz II in Kraft getreten

    II. Grundbuchrelevante Änderungen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II

    1. Neu: § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO: Einreichungsbeschränkung

    2. Protokollierungspflicht nach § 12 Abs. 4 GBO; Auskunftssperre nach § 46a Abs. 3a GBV

    3. Protokollierungspflicht im automatisierten Verfahren nach § 133 Abs. 5 GBO; Auskunftssperre nach § 83 Abs. 2a GBV i. V. m. § 46a Abs. 3a GBV

    4. Generelles zur neuen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung; neues Register für Vermögenswerte

    5. Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister, § 19a GwG; Übermittlung der Immobiliendaten durch die Grundbuchämter, § 19b GwG

    6. Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen, § 16a GwG; Erstreckung auf Zwangsversteigerung, § 49 Abs. 3 ZVG

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  • Grunddienstbarkeit:

    BGB § 873 Abs. 1, § 874 Satz 1, § 1018

    a) Wenn der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte durch Bezeichnung des herrschenden Grundstücks im Grundbuch eindeutig bezeichnet ist, kommt eine abweichende Auslegung anhand der Eintragungsbewilligung und der tatsächlichen Verhältnisse nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit zugunsten einer noch wegzumessenden Teilfläche bestellt worden war (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 23. September 1993 - V ZB 27/92, BGHZ 123, 297, 301).

    b) Herrschendes Grundstück im Sinne von § 1018 BGB kann nur ein selbständiges Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung, also eine räumlich abgegrenzte, auf einem besonderen Grundbuchblatt gebuchte Fläche sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist dabei, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit rechtlich selbständig ist.

    BGH, Urteil vom 11. November 2022, V ZR 145/21 - OLG München LG München II

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132505&pos=8&anz=819&Blank=1.pdf

    Nachlassverwaltung:

    BGB § 1812, § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1975

    Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht.

    BGB § 328 Abs. 1, § 323 Abs. 1

    a) Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist.

    b) Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.

    BGH, Urteil vom 9. Dezember 2022, V ZR 68/22 - OLG Hamburg LG Hamburg

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132504&pos=10&anz=819&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Hamm 15 W 114/22

    Beschluss vom 25.11.2022

    Grundbuchrecht

    keine analoge Anwendung des § 40 GBO bei isolierter Bestellung von Grundpfandrechten

    § 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-)Grund-pfandrecht nicht – analog – anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten erfolgt.

    Sorry, doppelt, aber bei der Menge die hier eingestellt wird, verliert man schnell den Überblick......

  • OLG Hamm 15 W 114/22

    Beschluss vom 25.11.2022

    siehe oben #2598

    Ulf
    16. September 2010 um 12:30

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  • siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Kein Sondernutzungsrecht an einer Baulast

    Gutachten/Abruf-Nr: 195059; Erscheinungsdatum: 06.02.2023

    Kein Sondernutzungsrecht an einer Baulast - DNotI

    b) Vorkaufsrecht; GbR auf Verkäuferseite; Verkauf an gesetzliche Erben

    Gutachten/Abruf-Nr: 194592; Erscheinungsdatum: 06.02.2023; erschienen im DNotI-Report 3/2023, 19-21

    Vorkaufsrecht; GbR auf Verkäuferseite; Verkauf an gesetzliche Erben - DNotI

    c) Notare:

    Analoge Anwendung des § 656d Abs. 1 S. 1 BGB bei beiderseitigem Maklervertrag; Abwälzungsklausel; Erfüllungsübernahme

    Gutachten/Abruf-Nr: 194510; Erscheinungsdatum: 06.02.2023; erschienen im DNotI-Report 3/2023, 17-18

    Analoge Anwendung des § 656d Abs. 1 S. 1 BGB bei beiderseitigem Maklervertrag; Abwälzungsklausel; Erfüllungsübernahme - DNotI

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  • 1. Für das Unterschriftsbeglaubigungsverfahren durch den Ortsgerichtsvorsteher in Hessen nach den §§ 68 BeurkG, 13 OGerG gelten gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG die Bestimmungen über das notarielle Beglaubigungsverfahren entsprechend, mithin die §§ 39, 40 BeurkG, die die Form der öffentlichen Beglaubigung regeln.

    2. Eine Verletzung von bloßen Dienstanweisungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der Unterschriftsbeglaubigung nicht; allenfalls kann dies den Beweiswert der Urkunde mindern.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 01.11.2022, 20 W 116/22

    Bürgerservice Hessenrecht

    (Zum Erfordernis der Voreintragung der Erben bei der Bestellung eines Grundpfandrechts durch einen durch sie Bevollmächtigten im Gegensatz zu einem vom Erblasser trans- oder postmortal Bevollmächtigten siehe diese Ausführungen: „Die vorliegende Bewilligung ist vielmehr durch die Erben - konkret durch den Beteiligten zu 5 in deren Vollmacht - abgegeben worden. Auch die oben abgehandelte Vollmacht ist keine solche des Erblassers, sondern einer Miterbin. Für diesen Fall wird, weil die oben genannte Argumentation nicht greifen kann, weit überwiegend die Auffassung vertreten, dass es einer Voreintragung bedarf (OLG Oldenburg FGPrax 2021, 153; KG FGPrax 2021, 4; vgl. auch die Nachweise bei Dressler-Berlin FGPrax 2021, 155)…. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der trans- oder postmortal Bevollmächtigte vom Erblasser unter Ausnutzung seiner über den Tod hinauswirkenden privatrechtlichen Gestaltungsfreiheit mit einer weitergehenden und bloße Erbenbefugnisse überschießenden Rechtsmacht ausgestattet ist, ihm mithin insoweit weitergehende Kompetenzen zustehen als den Erben (vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2019, 13 m. w. N.; Dressler-Berlin FGPrax 2021, 155; Volmer in KEHE, a.a.O., § 40 Rz. 28)…“

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  • BGB §§ 138, 311b, 433

    1. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück, dessen Wert den Kaufpreis um das Vierfache übersteigt, ist als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig.

    2. Ein Käufer, der bei einem solchen Geschäft davon ausgeht, ein gutes Geschäft zu machen, hat Kenntnis davon, dass die Immobilie unter Wert erworben wird.

    3. Der Verkäufer kann im Wege der einstweiligen Verfügung die Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung des Kaufvertrags verlangen.

    LG Lübeck, Urteil vom 07.12.2022 - 3 O 234/22 = IBRRS 2023, 0395

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+L%FCbeck&Aktenzeichen=3+O+234%2F22&Urteilsdatum=2022-12-07&Nr=273002


    Rubner/Leuering, „Das neue GbR-Recht nach MoPeG“, NJW-Spezial 2023, 15 ff.

    NJW-Spezial 2023, 15 - beck-online

    siehe die Anmerkung von Drasdo zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 01.09.2022, 19 W 81/21 (Wx) (Umwandlung von „Stockwerks-“ in Wohnungseigentum) in der NJW-Spezial 2023, 3

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  • Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers

    Normen:

    GBO §§ 22, 52, BGB § 2217

    Leitsätze:

    1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im Falle der Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis

    2. Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aufgrund Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers

    Oberlandesgericht Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 31.01.2023, 15 W 269/22

    Oberlandesgericht Hamm, 15 W 269/22

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  • 1. Eine im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher eingetragene "Nutzungsregelung" kann im Einzelfall als Sondernutzungsrecht ausgelegt werden.

    2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es in Ansehung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG a.F. der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten bedarf.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2022 – 20 W 68/22

    Bürgerservice Hessenrecht

    1. Bei der grundbuchrechtlichen Vorschrift zur Grundbucheinsicht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) handelt es sich nicht um eine vorrangige Sonderregelung im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG, die einen gegen eine Gemeinde gerichteten Anspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG auf Informationen über die Lage und Größe in deren Eigentum stehender Grundstücke sperren könnte.

    2. Die Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen der informationspflichtigen Stelle im Wirtschaftsverkehr im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG erfordert, dass die konkret betroffenen fiskalischen Interessen benannt werden und plausibilisiert wird, dass und inwieweit diese durch ein Bekanntwerden des Informationsgegenstands nachteilig betroffen werden.

    3. Das Interesse an der Geheimhaltung von Planungsabsichten, um im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten durch den An- und Weiterverkauf von Grundstücken Gewinne zu generieren, ist nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG geschützt. Es wird durch die Preisgabe der Lage gemeindeeigener Grundstücke auch nicht erkennbar nachteilig berührt.

    VGH Baden-Württemberg 10. Senat, Urteil vom 22.11.2022, 10 S 3607/21

    Urteil des 10. Senats vom 22.11.2022 - 10 S 3607/21 -

    siehe die Anmerkung von Pramataroff/Bordt zum Beschluss des OLG Naumburg vom 26.07.2022, 12 Wx 19/22 („Kein Anspruch auf Führung eines Verzeichnisses der Wohnungseigentümer mit Adressen beim GBA“) in FD-MietR 2023, 455781

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