Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Nachweisanforderungen bei Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Notar
    Gutachten/Abruf-Nr: 189642; Erscheinungsdatum: 12.08.2022; erschienen im DNotI-Report 16/2022, 121-123
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…aa7d1df66cfea3c

    b) Bayern-Kommune: Genehmigungsfreiheit einer Finanzierungsgrundschuld; zur Frage der Begrenzung des Nominalbetrags der Finanzierungsgrundschuld auf den Kaufpreis
    Gutachten/Abruf-Nr: 188854; Erscheinungsdatum: 12.08.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d0aaa06e6f913e3

    c) Grundstücksüberlassung durch Großeltern an minderjährige Enkelkinder; Vertretung; familiengerichtliche Genehmigung; Sanierungsgebiet
    Gutachten/Abruf-Nr: 191679; Erscheinungsdatum: 12.08.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…bfaca141683ad84

    d) Elektronische beglaubigte Abschrift; einfaches elektronisches Zeugnis; eingescannter papierner oder direkt elektronisch erzeugter Beglaubigungsvermerk
    Gutachten/Abruf-Nr: 190275; Erscheinungsdatum: 12.08.2022; erschienen im DNotI-Report 16/2022, 123-125
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…632d4a6ee35d5f5


    Siehe die abl. Anm. von Rapp zum Beschluss des OLG Nürnberg (Uneingeschränkte Vertretungsbefugnis des Verwalters für die Abgabe sämtlicher Grundbuch-Eintragungsbewilligungen der WEG), DNotZ 2022, 623/627 ff.


    Notare:

    Sikora/Strauß, „ GNotKG: Kostenrechtsprechung 2021“, DNotZ 2022, 583 ff.
    mit folgender Untergliederung:
    A. Notarkosten
    I. Grundstücksrecht
    1. Verlängerung eines Erbbaurechts
    2. Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum und Realteilung
    3. Geschäftswert für einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück
    4. Keine Anwendung von § 48 GNotKG bei Verpachtung
    5. Geschäftswert für die Beurkundung einer Teilungserklärung
    6. Vorsorgliche Umsatzsteueroption bei Grundstücksveräußerung
    7. Notargebühren bei Beurkundungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Vorkaufsrechts
    Im Zusammenhang mit der Kernfrage des Gebührensatzes für die Auflassung wurden gleichzeitig weitere Rechtsfragen behandelt:
    a) Anrechnung einer Beratungsgebühr auf die Gebühr für ein anderes Verfahren
    b) Geschäftswert für die Löschung eines nicht mehr ausübbaren Vorkaufsrechts
    c) Geschäftswert für Vollzugs- und Betreuungsgebühr
    II. Handels- und Gesellschaftsrecht
    1. Kostenvorschuss bei UG-Gründung – das Kostenrecht als „Testballon“
    2. Zustimmungsbeschlüsse – nicht nur nach § 179a AktG (analog)
    III. Sonstige Sachverhalte aus dem Notarkostenrecht
    1. Rechtsweg bei Aufrechnung mit Schadensersatzforderung
    2. Verjährung in Notarkostensachen
    3. Geltendmachung von Verzugszinsen nach Änderung einer Kostenberechnung
    4. Eidesstattliche Versicherung nach notarieller Verfügung von Todes wegen
    B. Gerichtskosten
    I. Löschung der Prokura bei Löschung der Firma
    II. (Unrealistische) Schätzung des Nachlasswerts durch das Gericht

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aufsatz:
    Anything goes? - Die elektronische Einreichung von Anträgen und behördlichen Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken

    Schroetter, Rpfleger 2022 Heft 8, S. 425 - 428

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • 1. Gemäß § 925 BGB muss die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor einem Notar erklärt werden.
    2. Eine in zwei getrennten Terminen am selben Tag, einmal mit den Käufern und einmal mit den Verkäufern, vor dem Notar erklärte Auflassung ist unwirksam.
    3. Ist die Auflassung unwirksam, erwirbt der Käufer trotz Eintragung im Grundbuch kein Eigentum.
    4. Den Käufern steht dann ein Anspruch auf Rückabwicklung der bereits erfolgten Leistungen aus § 812 BGB zu, nicht aber ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz.

    LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2022, 3 O 257/21 = IBRRS 2022, 2322
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…06-27&Nr=267201



    1. Ein Notar begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er die organschaftliche Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrages durch Einsichtnahme in das Handelsregister überprüft; Beschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers wirken sich - außer in den Fällen der Evidenz und Kollusion - nur im Innenverhältnis der Gesellschaft aus.

    2. Bei der nachträglichen Änderung der Kontoverbindung des Verkäufers handelt es sich um eine nicht der Beurkundungspflicht unterfallende Änderung des Kaufvertrages, wenn die Auflassung schon zuvor erklärt wurde.

    3. Auch nach Mitteilung des Alleingesellschafters einer GmbH, der Geschäftsführer habe seine Vertretungsmacht überschritten, ist der Notar grundsätzlich zum Vollzug eines zuvor geschlossenen Kaufvertrages verpflichtet. Die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts hat der Notar nur dann zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine materiellrechtlich wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt oder ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.
    (Leitsätze nach IBRS)

    OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2022, 1 U 651/21 = BeckRS 2022, 15050 = IBRRS 2022, 2405
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…02-03&Nr=267453


    Baginski/Schäfer, „Zum Fortbestand der durch Verweis auf das Servitutenbuch eingetragenen Dienstbarkeiten im württembergischen Grundbuch“, BWNotZ 3/2022, 176 ff.

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  • 1. Gemäß § 925 BGB muss die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor einem Notar erklärt werden. 2. Eine in zwei getrennten Terminen am selben Tag, einmal mit den Käufern und einmal mit den Verkäufern, vor dem Notar erklärte Auflassung ist unwirksam. 3. Ist die Auflassung unwirksam, erwirbt der Käufer trotz Eintragung im Grundbuch kein Eigentum. 4. Den Käufern steht dann ein Anspruch auf Rückabwicklung der bereits erfolgten Leistungen aus § 812 BGB zu, nicht aber ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz. LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2022, 3 O 257/21 = IBRRS 2022, 2322 https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…06-27&Nr=267201



    Der Leitsatz zu 2. ist meines Erachtens unpräzise.

    Aus den Gründen erfährt man, dass es sich hier um eine Urkunde handelte, in der Kaufvertrag bei angeblich gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten beurkundet wurde.

    Tatsächlich hat sich das aber als Falschbeurkundung herausgestellt, die Parteien waren nicht gleichzeitig, sondern hintereinander bei der Notarin gewesen.

    Der Leitsatz betrifft also nicht Fälle, bei denen wie so oft Angebot und Annahme zu unterschiedlichen Zeiten beurkundet wird oder eine Partei nachgenehmigt.

    Im Übrigen: in der Haut der Notarin möchte ich jetzt nicht stecken. :cool::cool:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Nachtragsliquidation

    Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

    BGH II. Zivilsenat, Beschluss vom 26. Juli 2022 - II ZB 20/21 – KG, AG Charlottenburg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…880&Blank=1.pdf

    (Vorinstanz: KG, Beschluss vom 9.11.2021, 22 W 68/21)
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE240532021

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  • Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.

    BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022, V ZB 32/21 - LG Neuruppin, AG Neuruppin
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…862&Blank=1.pdf
    („Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die frühere Bruchteilsgemeinschaft auch nicht zum Zwecke der Teilungsversteigerung in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG als fortbestehend fingiert werden“)


    Baden: altrechtlicher Miteigentumsanteil
    1. Nach dem in Baden vor dem 1. Januar 1810 - dem Inkrafttreten des badischen Landrechts - geltenden Recht bestand die Möglichkeit, Miteigentumsrechte an einem gemeinsamen Hofraum ohne Bruchteile und ohne Teilungsmöglichkeit einzutragen.

    2. Gegen die Verlautbarung entsprechender Miteigentumsrechte im Grundbuch kann ein Amtswiderspruch nicht mit der Begründung verlangt werden, es sei nicht nachweisbar, dass bei ursprünglicher Eintragung ein Bedürfnis für eine gemeinsame Nutzung des Hofraums nicht bestand.

    OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 28.7.2022, 19 W 75/21 (Wx)
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…091&pos=0&anz=1


    bereits hier im Forum erwähnt:
    Zwangssicherungshypothek: Nachträgliche Erklärung über das Gemeinschaftsverhältnis (= formgebunden)

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2022, 20 W 74/22
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003312
    („Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss v. 03.07.2014 - 20 W 189/14, unv.), gilt auch für die Gläubigererklärung als Eintragungsgrundlage die Formvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO entsprechend“)


    Zum Nachweis der Erbfolge im grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren bei Verwendung der sog. „Dieterle-Klausel“ in einem öffentlichen Testament.

    KG 1. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2022 1 W 262/22 = BeckRS 2022, 21627
    (Anm.: bei der „Dieterle-Klausel” werden als Nacherben diejenigen eingesetzt, die vom Vorerben jeweils als eigene Erben eingesetzt werden, soweit es sich nicht um den geschiedenen Ehegatten und dessen Verwandte handelt, s. R. Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020, § 21 Regelungstypen im Privatbereich, RN 41a)


    Hessen:

    Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) vom 28.04.2022, s. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Ausgabe: 2022, Nr. 15, S. 234-251 (gültig ab: 12.05.2022, bzgl. des Genehmigungserfordernisses gültig bis 31.12.2025, sonst bis: 31.12.2026, s. § 6 )
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/…GVBl2022-15-234


    Zertifizierter Verwalter:

    Verlängerung bis Dezember 2023 geplant
    (siehe Redaktion FD-MietR, Aktuelle Nachrichten, FD-MietR 2022, 451157
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…B-2022-N-451157

    Zum südafrikanischen Ehegüterrecht und zum gutgläubigen Erwerb einer Auflassungsvormerkung siehe das Endurteil des OLG München vom 17.08.2022 – 7 U 4125/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20977?hl=true

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  • Hierzu gibt es jetzt die nachgenannten Orientierungssätze:

    1. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Deshalb kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (Anschluss BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20). Eine solche Zwischenverfügung ist unzulässig. (Rn.8)

    2. In Fällen, in denen im Grundbuch ein Recht mit zulässiger Bezugnahme eingetragen worden ist, gilt der Inhalt der Eintragungsbewilligung als miteingetragen. Eintragungsvermerk im Grundbuch und im Übrigen in Bezug genommene Eintragungsbewilligung sind in diesem Falle als eine Einheit zu betrachten und zu würdigen. Auf eine solche einheitliche Eintragung erstreckt sich auch der öffentliche Glaube des Grundbuchs in vollem Umfang. Jedoch ist eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bei bedingten oder befristeten Rechten nur zulässig zur näheren Kennzeichnung des Inhalts der Bedingung oder Zeitbestimmung wie z.B. Beginn und Ende der Frist (Anschluss BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20). Auf die unzulässige Bezugnahme erstreckt sich der öffentliche Glaube gerade nicht.(Rn.12)

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.03.2022, 3 W 104/21
    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE250222022

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  • Der Beschluss des OLG Dresden vom 07.03.2022, 17 W 96/22, ist jetzt in der FGPrax 2022, 150 mit folgendem Leitsatz der Schriftleitung veröffentlicht:

    „Eine Behörde muss nicht für ein Ersuchen an das Grundbuchamt den elektronischen Rechtsverkehr nutzen“.

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  • Zum Über- bzw. Unterbau mit einer Tiefgarage und Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (sowie zur „einheitlichen“ Nummerierung mit + und – Zeichen) siehe den

    Beschluss des OLG Frankfurt/Main 20. Zivilsenat vom 17.02.2022, 20 W 261/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003306

    Das OLG geht dort davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die sachenrechtliche Zuordnung aus der eingetragenen Überbaudienstbarkeit nichts herleiten könne und verweist auf die Entscheidung des Senats vom 22.07.2020 in der Sache 20 W 296/19 worin die Frage, in wessen Eigentum die Tiefgarage oder das darauf zu errichtende Gebäude steht, gerade offengelassen wurde, weil dies u.a. auch von der tatsächlichen Bauausführung abhänge. Zur Beantwortung der Frage, ob ein einheitliches Gebäude der Tiefgarage und damit ein Überbau oder etwa das aufstehende Gebäude ein einheitliches Gebäude mit den Teilen der in das Grundstück ragenden Tiefgarage bildet, könne es neben der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit auch auf die funktionale Einheit ankommen (BGH NJW-RR 1989, 1039; BGH NJW 2008, 1810; je m.w.N.), was demgemäß vor der Fertigstellung der Gebäude, die im Bau oftmals auch bautechnische Änderungen erfahren, nicht beurteilt werden könne

    Insbesondere sei die Frage, ob eine Grunddienstbarkeit, die das Recht zum Aufbau eines Wohngebäudes auf der Decke des Tiefgaragenbauwerks gibt, geeignet ist, dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks - unabhängig von der Bauausführung - das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude zu verschaffen oder etwa im Gegensatz dazu Teile der Tiefgarage zum wesentlichen Bestandteil des aufstehenden Gebäudes werden, so dass eine Teilung der dem dienenden Grundstück zugeordneten Tiefgarage nach § 8 WEG nicht möglich ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten.

    Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese ist lt. BeckRS 2022, 19461 beim BGH unter V ZB 12/22 anhängig.



    Siehe die Stellungnahme des Deutschen Notarvereins vom 28.7.2022 zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters (GesRV) unter:
    https://www.dnotv.de/stellungnahmen…haftsregisters/

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; Übergang des Zuweisungsrechts bei Verschmelzung der aufteilenden Bauträger-GmbH
    Gutachten/Abruf-Nr: 191150; Erscheinungsdatum: 02.09.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…70bb294cad7a866

    b) Aufteilung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nach WEG
    Gutachten/Abruf-Nr: 190968; Erscheinungsdatum: 02.09.2022; erschienen im DNotI-Report 17/2022, 129-131
    (Frage: Kann ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück nach WEG aufgeteilt werden, wenn sich die WEG-Aufteilung auf jenes Bestandsgebäude bezieht, das im Zeitpunkt der Aufteilung noch wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 u. 2 ErbbauRG ist?)
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d96558c81ee85d8
    (Entgegen Gutachten im DNotI-Report 1998, 13 und entgegen der ganz h. M.)


    c) Löschung des Nacherbenvermerks nach Eintritt des Nacherbfalls; Bedeutung einer vom Vorerben erteilten transmortalen Vollmacht
    Gutachten/Abruf-Nr: 190729; Erscheinungsdatum: 02.09.2022; erschienen im DNotI-Report 17/2022, 131-133
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…4b499c87a859192


    d) (notarielles) Schuldanerkenntnis bei Werkvertrag; AGB-Kontrolle
    (Frage: Ist das notarielle Schuldanerkenntnis in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Bauvertragsschluss zur Absicherung des Werklohns zulässig)
    Gutachten/Abruf-Nr: 191603; Erscheinungsdatum: 02.09.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…a3487b662dba79a

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  • 1. Bei einer Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) hat der Dienstbarkeitsberechtigte einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung.

    2. Verjährt der Beseitigungsanspruch, erlischt auch die Grunddienstbarkeit. Dies gilt selbst dann, wenn die beeinträchtigende Anlage nach Eintritt der Verjährung nicht mehr vorhanden, also die Beseitigung aufgehoben ist.

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.07.2022, 12 W 38/22 (nicht rechtskräftig) = IBRRS 2022, 2536
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…07-20&Nr=267858


    s. die abl. Anm. von Dressler-Berlin zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.01.2022, 19 W 26/21(Wx) (Isolierte Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch) in der FGPrax 2022, 151/153

    s. die zust. Anm. von Wilsch zum Beschluss des OLG Rostock vom 24.01.2022, 3 W 53/20 (Vollwertigkeitserklärung oder Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Eintragung der Verlängerung eines für ein gemeindeeigenes Grundstück bestellten Erbbaurechts) in der FGPrax 2022, 153/154

    Notare:

    1. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" kann beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe.

    2. Die Verwendung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gem. § 29 Abs. 1 BNotO.

    BGH, Beschluss vom 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21 = IBRRS 2022, 2648
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…07-11&Nr=268197

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  • zur auflösend bedingten Erbteilsübertragung auf den verbliebenen Miterben siehe den Beschluss des OLG München vom 08.08.2022, 34 Wx 154/22 (künftig: BeckRS 2022, 21933)
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21933?hl=true
    („Die Möglichkeit einer Vereinbarung, wie sie die Beteiligten getroffen haben, ist zwar dem Grunde nach seit langem anerkannt (vgl. Staudenmaier BWNotZ 1959, 191 ff; Keller BWNotZ 1962, 286 ff.), ändert aber nichts daran, dass - wenn der Erwerber bereits Miterbe ist und durch die Übertragung die Erbschaft insgesamt erhält - die einzelnen Erbteile nicht mehr existieren, so dass der Eintritt der auflösenden Bedingung nur noch schuldrechtliche Ansprüche gegen diesen auslösen kann (Herrler in MVHdB VI BürgerlR II, Form. XVIII. 1. Anm. 1-21, beck-online). Es ist kein Grund ersichtlich, diesbezüglich zwischen einem Wegfall der zugrundeliegenden Vereinbarung aufgrund Rücktritt oder hier durch den Eintritt der auflösenden Bedingung (ebenfalls aufgrund eines vereinbarten Rücktrittsrechts) zu unterscheiden“).

    Zustellung:

    1. Zustellungsdatum ist der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat; nicht erforderlich ist eine inhaltliche Kenntnisnahme oder die Rückleitung des Empfangsbekenntnisses.

    2. Das Auseinanderfallen von Empfangs- und Versendungsdatum rechtfertigt kein vollständiges Entkräften der Beweiswirkung des unterzeichneten Empfangsdatums.

    3. Zur Beweisfälligkeit eines Anwalts im Zusammenhang mit der Abgabe einer anwaltlichen Versicherung.

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2021, 9 UF 157/21 = BeckRS 2021, 44591 = NZFam 2022, 806 mit Praxishinweis Christian Bruns


    Verfahrenskostenhilfe:

    Die Staatskasse kann auf sie gemäß § 59 RVG übergegangene Ansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts auch dann gegen die andere Partei geltend machen, wenn dieser ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde; § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO „sperrt“ dieses Vorgehen nicht (Aufgabe Beschluss v. 01.08.2013 - 11 WF 1178/13, = FamRZ 14, 1880; wie BGH, Beschl. v. 11.06.1997 - XII ZR 254/94; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18, = FamRZ 19, 1080).

    OLG München, Beschluss vom 11.7.2022, 11 WF 352/22 = BeckRS 2022, 17431 = NZFam 2022, 807 mit Praxishinweis Norbert Schneider


    s. die zust. Anm. von Schulteis zum Beschluss des KG vom 01.03.2022 – 1 W 471/21 (Zustimmung nach § 1365 I 1 BGB bei Bestellung eines Grundpfandrechts) in der NZFam 2022, 812

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  • Vom Insolvenzverwalter kann auch in Ansehung des § 15 Absatz 1 Nr. 1 GBV nicht verlangt werden, dass er seinen privaten Wohnort oder sein Geburtsdatum zur Eintragung in das Grundbuch angibt; es genügt die Angabe des Ortes des Kanzleisitzes

    OLG Karlsruhe (19. Zivilsenat), Beschluss vom 02.08.2022, 19 W 111/21 (Wx)
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…114&pos=0&anz=1


    s. die Anm. von Salzig zum Beschluss des BGH vom 28.04.2022, V ZB 4/21 (Kein lediglich rechtlicher Vorteil bei Erwerb eines Miteigentumsanteils an vermietetem, mit Nießbrauch belastetem Grundstück) in der ZfIR 2022, 404/406 ff.


    s. die Anm. von Giesen zum Beschluss des BGH vom 24.03.2022, V ZB 60/21 (Absicherung von auf wiederkehrendes tätiges Verhalten gerichteten Verpflichtungen durch Reallast ungeachtet der Eintrittswahrscheinlichkeit (hier: Wiederaufbau Schallschutzmauer)) in der ZfIR 2022, 418/420 ff.


    Erbfolge:

    1. Hat der Erblasser seiner Ehefrau das "beim Erbfall bewohnte Wohnhaus" als Vorausvermächtnis zugewendet und sind die Eheleute aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Erblassers zu ihren Töchtern gezogen, erfordert die Inanspruchnahme des Vorausvermächtnisses, dass der Umzug aus dem ehelichen Haus nach dem Willen der Eheleute nur vorübergehend sein sollte und die Ehefrau noch im Zeitpunkt des Erbfalles die Absicht hat, in ihr früheres Wohnhaus zurückzukehren.

    2. Von dem Vermächtniszweck ist es nicht gedeckt, wenn der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Erbfalles eine andere Unterkunft gefunden hat und ein Rückgriff auf die ehemals eheliche Wohnung völlig ungewiss ist.

    3. Ein Fehlverhalten des zum Testamentsvollstrecker berufenen Miterben im Sinne von § 2227 BGB scheidet nicht deshalb aus, weil der Testamentsvollstrecker Handlungen zur Auseinandersetzung des Nachlasses unter Inanspruchnahme einer ihm vom Erblasser über dessen Tod hinaus erteilten Generalvollmacht veranlasst.

    4. Enthält die Generalvollmacht Vorgaben zur Nachlassverwaltung oder Nachlassauseinandersetzung und hat sich der Bevollmächtigte im Rahmen dieser Vorgaben gehalten, ist dies bei der Beurteilung möglicher Entlassungsgründe zu berücksichtigen.

    5. Misstrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung als Testamentsvollstrecker kann es begründen, wenn dieser haltlose Forderungen reklamiert oder seine Testamentsvollstreckerleistungen pauschal mit einem weit übersetzen Betrag abrechnet.

    6. Hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses einen weiten Handlungs- und Entscheidungsspielraum zugebilligt, andererseits aber durch dezidierte Vorgaben zum Ausdruck gebracht, dass für ihn die wertmäßig exakte Aufteilung seines Nachlasses unter den Miterben von großer Bedeutung ist, führen Verfehlungen des Testamentsvollstreckers, die auf eine erhebliche Schädigung der Miterben gerichtet waren, zu seiner Entlassung.

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 12.08.2022, 3 Wx 71/22 = juris und BeckRS 2022, 21609

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Werden im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen zugunsten des Übergebers ein Nießbrauch bestellt und ein bedingter Rückübertragungsanspruch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung dinglich gesichert, besteht kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt.

    2. Das Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB zielt darauf ab, dass der Minderjährige bereits vorhandenen Grundbesitz nicht verliert, nicht aber darauf, dass er vor jedweder über das Eigentum an dem zu übertragenden bzw. übertragenen Grundstück hinausgehender (abstrakter) Haftungsgefahr geschützt sein soll.

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 11.08.2022, 3 W 51/22
    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE268222022


    Wird ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Schriftsatz ausgedruckt, liegt - unabhängig davon, ob der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren eröffnet ist - ein schriftlicher Antrag i.S. v. § 13 GBO vor. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, wer Antragsteller ist, muss das Schriftstück nicht von diesem unterschrieben sein.

    OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss v. 07.09.2022, 34 Wx 323/22
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-22682?hl=true




    a) Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.
    b) Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).
    c) Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen. Eine Verletzung daraus folgender Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.

    BGH, Versäumnisurteil vom 21. Januar 2022 , V ZR 233/20 - OLG Dresden, LG Chemnitz
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…815&pos=1&anz=2



    Wegmann, „Dauerhaft wirksame Immobilienverfügungen des „nicht befreiten“ Vorerben mit Zustimmung des Nacherben? – Teil II“, ZEV 2022, 500 ff.


    Schauer, „Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen nach neuem Recht“ (= ab 1.7.2023), ZEV 2022, 512 ff.


    Erbfolge (Baden-Württemberg):

    Unwirksame Entscheidung des Rechtspflegers über die Feststellung der zur Erbscheinserteilung erforderlichen Tatsachen bei Verstoß gegen die RichtAufgÜV BW
    RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 6

    1. Soweit der Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG in Baden-Württemberg gem. § 1 S. 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (v. 7.7.2017 – RichtAufgÜV BW 2017) fortbesteht, weil Einwendungen gegen die beantragte Entscheidung erhoben wurden, ist eine unter Verstoß der Pflicht zur Vorlage an den Richter bzw. den Beamten des Justizdienstes, der im Land Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, ergangene Entscheidung des Rechtspflegers über die Feststellung der zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen unwirksam. (n. amtl. Ls.)

    2. Die Unwirksamkeit führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht. (n. amtl. Ls.)
    (nicht amtliche Leitsätze nach ZEV 2022, 554)

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2022, 8 W 61/22 = BeckRS 2022, 11246 = Die Justiz 2022, 154 = RPfleger 2022, 495 = Leitsätze in der ZEV 2022, 554

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  • Für die Begründung von Sondereigentum an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Sondernutzungsfläche bedarf es der Einigung aller Miteigentümer in grundbuchmäßiger Form.

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 11.07.2022, 2 Wx 138/22 = BeckRS 2022, 21265


    Die Klausel in einem vorformulierten Bauträgervertrag, wonach "die Vertragsparteien unabhängig von ihrer Leistungspflicht untereinander den Notar gemeinsam anweisen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst zu veranlassen, wenn die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen ist", führt zu einem Verlust des Leistungsverweigerungsrechts des Erwerbers wegen Mängeln, benachteiligt diesen unangemessen und ist deshalb unwirksam.


    OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2021, 4 U 79/18 = IBRRS 2022, 2544
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…12-21&Nr=267882


    Hartmann, „Neues zur Überführung von Nachlassgegenständen in das nacherbschaftsfreie Vermögen des Vorerben – zugleich Anmerkungen zum Beschl. des OLG Düsseldorf v. 24. 3. 2022 - 3 Wx 130/20“, DNotZ 2022, 647 ff.

    Keim, „Die einseitig angeordnete Schlusserbeneinsetzung im Erbvertrag bei Auflösung der Ehe – Gesetzliche Folgen und Gestaltungen“, DNotZ 2022, 654 ff.

    Lotte, „Der gutgläubige Erwerb vom verstorbenen Vorerben“, DNotZ 2022, 663 ff.


    Notare:

    Neue Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), siehe DNotZ 2022, 643

    Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV); siehe DNotZ 2022, 642

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  • Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann im Regelfall angesichts der Möglichkeit einer vorherigen Annahme durch den Ausschlagenden nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung entschieden werden (§§ 29, 35 GBO) (Anm.: = Erbschein erforderlich)

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.08.2022, 3 W 61/22
    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE269332022

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  • siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Vollzug einer Auflassung, wenn der Veräußerer vor der Eigentumsumschreibung verstirbt und von der Erwerberin beerbt wird; Auflassung an die Alleinerbin
    Gutachten/Abruf-Nr: 191617; Erscheinungsdatum: 16.09.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…be2d62e36bc7193

    b) Errichtung eines weiteren Gebäudes innerhalb der Grenzen des Erbbaurechts; Scheinbestandteil am Erbbaurecht; Zulässigkeit eines Untererbbaurechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 185629; Erscheinungsdatum: 16.09.2022; erschienen im DNotI-Report 18/2022, 137-139
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…54314b3cf1e4a85

    c) Kommorientenvermutung (des § 11 VerschG) bei gesetzlicher Erbfolge; unsicherer Todeszeitpunkt eines Erbprätendenten
    Gutachten/Abruf-Nr: 190994; Erscheinungsdatum: 16.09.2022; erschienen im DNotI-Report 18/2022, 139-140
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…66c755820e15f6c

    d) Handelsregister
    Versicherung des Geschäftsführers über die Einlageleistungen; konkrete Bezifferung der auf jeden übernommenen Geschäftsanteil geleisteten Einzahlung; 1-Euro-Stückelung
    Gutachten/Abruf-Nr: 191125; Erscheinungsdatum: 16.09.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…2f83c744b0a010d

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  • 1. Die Vorschrift des § 68 Abs. 2 FlurbG, wonach an die Stelle von durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffenen einzelnen alten Grundstücken - etwa bei teilweise bestehenden dinglichen Rechten - auch Bruchteile von neuen Grundstücken treten können, geht als speziellere Regelung § 1106 BGB vor.

    2. Weist die Flurbereinigungsbehörde nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung noch besondere Grundstücke aus, um bestehende dingliche Rechte auf diese (und nicht auf Bruchteile von neuen Grundstücken) zu übertragen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), wird der Betroffene in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn nicht auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG vorliegen.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 – 7 S 1747/21
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…119&pos=0&anz=1


    1. Ist eine Grunddienstbarkeit nach ihrem klaren Wortlaut inhaltlich eindeutig bezeichnet, kann keine Auslegung – die sich nach der allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung richtet – Platz greifen (BGH LM BGB § 1018 Nr. 10 = NJW 1963, 1247; LM BGB § 1018 Nrn. 4, 5).

    2. Eine Änderung des dinglichen Rechts kann nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden (BGH aaO; BGH LM BGB § 242 (D) Nr. 41 = NJW 1960, 673).“ (OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. 11. 1967 - 2 U 24/66, in OLGZ 1968, 143, beck-online)

    AG Pfaffenhofen, Urteil vom 22. Juli 2022 – 1 C 151/22 (juris)

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