Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Wilsch, „Zum Datenbankgrundbuch der Zukunft“, ZfIR 2023, 165 ff.

    Zum Datenbankgrundbuch der Zukunft
    Ausgelöst durch die außerordentliche Kündigung seitens des Entwicklungsdienstleisters, befindet sich das dabag-Projekt im Krisenmodus. Statt „Optimierung“ ist…
    www.zfir-online.de

    mit folgender Untergliederung

    I. Einleitung

    I. Welche Funktionen ein Datenbankgrundbuch mit Zukunft aufweisen muss

    1. Allgemeines zur Bezugnahme nach § 874 Satz 1 BGB

    2. Die Bezugnahme in der gegenwärtigen Praxis

    3. Das Datenbankgrundbuch der Zukunft muss ein Rechtsregister bleiben

    4. Fragmentarisierung allgemein keine reale Option des Datenbankgrundbuchs der Zukunft

    5. Konsequenzen eines eisernen Datenbankgrundbuchvorhangs im WEG-Bereich

    6. Konsequenzen eines eisernen Datenbankgrundbuchvorhangs im Erbbaurechtsbereich

    7. Zur Zukunft der Zweiten Abteilung des Datenbankgrundbuchs

    8. Zu den Grundpfandrechten im Datenbankgrundbuch der Zukunft

    III. Welche Struktur ein Datenbankgrundbuch mit Zukunft aufweisen muss

    1. Das zugrunde liegende justizpolitische Mandat des Datenbankgrundbuchs

    2. Die Leitlinien der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz für die Grundbuch- und Registerautomation

    3. Kann sich die Geschichte vormoderner Grundbuchsysteme wiederholen? Ist die Rückkehr des bayerischen Hypothekenbuchs eine Option?

    4. Vorteile für das Datenbankgrundbuch der Zukunft: mehr Struktur, mehr Spezialisierung und Aufbereitung, keine additive Vermengung von Inhalten

    5. Ist die Disruption ein Mittel der Wahl im Registerbereich?

    6. Das Datenbankgrund der Zukunft strebt die Integration mit dem Liegenschaftskataster an

    7. Warum der Voreintragungsgrundsatz die Struktur mitbestimmt, auch im Datenbankgrundbuch der Zukunft

    8. Wie Rechtspositionen ihren Registerort verlieren könnten – verlorene Rechte, displaced rights

    IV. Fazit

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig.

    BGB § 1092 Abs. 1 Satz 2, § 1093; ZPO § 857 Abs. 3; InsO § 36 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1; GBO § 19

    a) Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).

    b) Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.

    BGH, V. Zivilsenat, Beschluss vom 2. März 2023 - V ZB 64/21 – KG, AG Charlottenburg - Grundbuchamt –

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=133241&pos=16&anz=885&Blank=1.pdf


    WEG § 28 Abs. 2; GKG § 49

    Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 8 ff.).

    BGH V Zivilsenat, Urteil vom 24. Februar 2023 - V ZR 152/22 - LG München I, AG Lindau (Bodensee)

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…885&Blank=1.pdf

    Notare:

    1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Notars nach § 15 Abs. 2 BNotO können nur evidente Rücktrittsgründe für die Vollziehung eines Grundstückskaufvertrags hinderlich sein.

    2. Bei einem Rücktritt des Grundstücksverkäufers wegen Schuldnerverzugs des Käufers mit der Kaufpreiszahlung tritt nur im Falle der evidenten Einredefreiheit ein vom Notar zu beachtendes Vollziehungshindernis ein.

    3. Die Unsicherheitseinrede aus § 321 BGB ist nicht evident ausgeschlossen, wenn der vorleistungspflichtige Käufer beim Kaufvertragsabschuss zwar weiß, dass die Immobilie bewohnt ist, aber nicht mit einem dauerhaften oder langfristigen Leistungshindernis bezüglich der Verpflichtung des Verkäufers, den ungehinderten Besitz an dem Grundstück zu übertragen, rechnen muss.

    LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Beschluss vom 05.04.2023, 11 T 268/22 (juris)

    BGB §§ 138 Abs. 1, 826, 894

    Veräußerung eines bereits verkauften Grundstücks an einen Dritten

    1. Veräußert ein Grundstückseigentümer ein bereits verkauftes Grundstück an einen Dritten, so kann der Käufer nicht die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Dritten als Eigentümer verlangen. Dies gilt auch dann, wenn er gegen den Verkäufer einen deliktischen Eigentumsverschaffungsanspruch geltend macht.

    2. Die bloße Beteiligung eines Dritten an einem fremden Vertragsbruch begründet keine Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen den Dritten. Neben der positiven Kenntnis des Dritten von der vertraglichen Bindung müssen besondere Umstände vorliegen. Hierbei ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen.

    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2023, 22 W 24/22

    Veräußerung eines bereits verkauften Grundstücks an einen Dritten - DNotI

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Das Zumauern einer gemeinschaftlichen Flurfläche einer Wohnungseigentumsanlage zur Optimierung des eigenen Teileigentums ist unzulässig.

    2. Ein „faktisches Sondernutzungsrecht“ oder „faktisches Alleingebrauchsrecht“ ist i.d.R. nicht anzuerkennen.

    3. Die eigenmächtige Entfernung einer jahrelang zugeschweißten Tür zwischen verschiedenen Gemeinschafts-Flurbereichen und die Zumauerung dieser Türöffnung stellt eine erhebliche Änderung im Vergleich zum vorherigen Zustand dar.

    4. „Bauliche Abgeschlossenheit“ kann auch dann vorliegen, wenn das Teileigentum durch eine Gemeinschafts-Flurfläche räumlich-faktisch geteilt ist. (Leitsätze des Gerichts)

    LG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2023 - 11 S 49/21 (AG Pforzheim) = BeckRS 2023, 4997 (Leitsätze in FD-MietR 2023, 456799)


    a) Vorgezogene Verwalterzustimmung für den Fall der Zwangsvollstreckung durch den Grundschuldgläubiger

    Gutachten/Abruf-Nr: 194218; Erscheinungsdatum: 14.04.2023; erschienen im DNotI-Report 8/2023, 59-61

    Vorgezogene Verwalterzustimmung für den Fall der Zwangsvollstreckung durch den Grundschuldgläubiger - DNotI

    b) Unterschriftsbeglaubigte Vollmacht zum Verkauf von Grundbesitz; Prüfungsumfang des Grundbuchamts

    Gutachten/Abruf-Nr: 197523; Erscheinungsdatum: 14.04.2023

    Unterschriftsbeglaubigte Vollmacht zum Verkauf von Grundbesitz; Prüfungsumfang des Grundbuchamts - DNotI

    c) Nachtragsliquidation; Wert eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts für eine im Handelsregister gelöschte GmbH; Grundbuchberichtigung

    Gutachten/Abruf-Nr: 196731; Erscheinungsdatum: 14.04.2023

    Nachtragsliquidation; Wert eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts für eine im Handelsregister gelöschte GmbH; Grundbuchberichtigung - DNotI

    d) Abschluss eines Ehevertrages aufgrund Vorsorgevollmacht

    Gutachten/Abruf-Nr: 196777; Erscheinungsdatum: 14.04.2023; erschienen im DNotI-Report 8/2023, 57-59

    Abschluss eines Ehevertrages aufgrund Vorsorgevollmacht - DNotI

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  • Postmortale VM und Angabe Alleinerbe zu sein, keine Voreintragung bei Finanzierungs-GS:

    a) Der Wirksamkeit einer postmortalen Vollmacht steht es nicht entgegen, wenn der Vollmachtnehmer erklärt, Alleinerbe des Erblassers zu sein; aus dieser Erklärung ergibt sich keine positive Kenntnis des Grundbuchamtes vom Erlöschen der Vollmacht, § 173 BGB.

    b) Für die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld bei Erwerb eines vererbten Grundstücks ist eine Voreintragung der Erben nicht erforderlich, wenn der Erblasser eine postmortale Vollmacht erteilt hat, § 40 Abs. 1 GBO analog.

    HansOLG Hamburg vom 10.01.2023, 13 W 59/22 = DNotZ 2023, 296 ff.,

    Siehe die abl. Anm. von Bühler/Bernert zum Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom v. 17.02.2022, 20 W 261/20, in Bezug auf die Überbau- bzw. Unterbaudienstbarkeit an einer Tiefgarage in der DNotZ 2023, 284/290 ff., die Leitsätze aus dem Beschluss lauten:

    1. Der Zusatz einer Etagenzahl (-1 bis +7) zu einer Nummer einer Sondereigentumseinheit (Tiefgaragenstellplatz) ist geeignet, die so bezeichnete Einheit deutlich von anderen Einheiten mit derselben Nummer zu unterscheiden. (Tz. 34)

    2. Ist die Leserichtung der Bezeichnung der Einheiten in einem Aufteilungsplan nicht einheitlich und stehen diese Bezeichnungen teilweise „kopfüber“, so steht dies dem Gebot der Klarheit nicht entgegen (Tz. 35)

    3. Soll ein Gebäude auf einem Tiefgaragenbaukörper, der sich aufgrund einer Überbausituation auch unterhalb eines anderen als dem Stammgrundstück befindet („Unterbau“), errichtet werden, steht dies der Eintragung von Teileigentum am Tiefgaragenstammgrundstück entgegen, denn es kann niemals in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass die Tiefgarage und das aufstehende Gebäude kein einheitliches Gebäude bilden (§§ 93, 94 BGB), was der sachenrechtlichen Zuordnung der Tiefgarage mittels einer Überbaudienstbarkeit zu einem anderen Grundstück von vornherein entgegensteht. (Tz. 42)

    Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. V ZB 12/22 anhängig.

    Zur AV-bei Schenkung auf den Todesfall:

    Stein, „Die Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB)“, DNotZ 2023, 247 ff.

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  • 1. Ein Testamentsvollstrecker überschreitet seine Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Abschluss von Verträgen, die ihm oder seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80% des Verkehrswerts und unter zweijähriger Stundung des Kaufpreises ermöglichen sollen. Entsprechend sind dahingehende Verfügungsgeschäfte nach § 2205 Satz 3 BGB unwirksam.

    2. Den Wert eines Grundstücks kann ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, nachdem es sich durch Einholung von Sachverständigengutachten eine Schätzungsgrundlage verschafft hat, auch wenn die Parteien mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht einverstanden sind und deren Fortsetzung wünschen.

    3. Der als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragene bösgläubige Besitzer, der zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und zur Herausgabe verpflichtet ist, hat gegen den Eigentümer keinen Anspruch hinsichtlich der Kosten, die er für den unwirksamen Erwerb hatte, weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB noch aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683 Satz 1 BGB.

    4. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks steht der Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen nicht gemäß § 1001 BGB entgegen. Der frühere Eigentümer muss sich mit Zuschlagserteilung gegenüber dem früheren Besitzer so behandeln lassen, als hätte er das Grundstück wiederbekommen.


    OLG Düsseldorf (9. Zivilsenat), Urteil vom 06.03.2023, 9 U 149/19 = BeckRS 2023, 3275 und DNotI:

    Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers – Veräußerung von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker an sich oder seine Kinder unter Verkehrswert - DNotI


    Der Umstand, dass eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) durch Vereinigung aller Wohnungseigentumsrechte in der Hand eines einzigen Wohnungseigentümers (Alleineigentümer), der entsprechend im Wohnungsgrundbuch eingetragen wird, vor dem 1.12.2020 erloschen ist, hindert nicht, dass mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1.12.2020 wiederum eine GdWE entstanden ist. (Leitsatz der NJW-RR-Redaktion)

    LG Dresden Urteil vom 25.11.2022 – 2 S 98/22 = NJW-RR 2023, 444

    Erbfolge:

    1. § 2077 BGB ist trotz späteren Verlöbnisses oder Eheschließung auch dann nicht auf die Einsetzung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Testament anzuwenden, wenn ein Widerruf des Einsetzungstestaments während der Ehe wiederum widerrufen wird.

    2. Der Widerruf eines Widerrufstestaments führt wie eine Anfechtung dazu, dass das ursprüngliche Testament rückwirkend wieder in Kraft tritt.

    OLG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2023, 3 Wx 37/22

    Keine Anwendung des § 2077 bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; Widerruf eines Widerrufstestaments - DNotI

    1. Ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes Schriftstück, in dem er erklärt, für den Fall seines plötzlichen Ablebens seinen Hausanteil „verschenken“ zu wollen, ist nicht als Schenkung im Rechtssinne zu verstehen. Denn im Zweifel ist die Auslegung gemäß § 2084 BGB so vorzunehmen, dass die Verfügung Erfolg haben kann. Damit kommt hier nur eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis in Betracht.

    2. Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel allerdings nicht als Erbeinsetzung aufzufassen. Die Vorschrift kommt jedoch erst dann zur Anwendung, sofern im Wege der individuellen Auslegung kein anderer Erblasserwille festgestellt werden kann.

    3. Wenn eine Immobilie ihrem Wert nach dem wesentlichen Teil des Vermögens des Erblassers bildet, liegt es nahe, in ihrer Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2023, 3 W 31/22

    „Verschenken“ eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung - DNotI

    oder

    Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg

    Mayer/Stein, „Das Wirksamwerden analoger und digitaler Willenserklärungen“, JA 2023, 359 ff.

    Verein/virtuelle Mitgliederversammlungen

    Zum 21.3.2023 ist das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.3.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) in Kraft getreten (siehe DNotZ 2023, 241)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • WEG § 10 Abs. 1 Satz 2

    Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.

    WEG § 20 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 242 D

    Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass ihm ein Gestattungsanspruch zusteht.

    BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=133299&pos=37&anz=930&Blank=1.pdf


    Hirte, „Die Entwicklung des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts im Jahr 2022“, NJW 2023, 1182 ff.

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  • BGB § 883 Abs. 1 Satz 1, § 894; ZPO § 322 Abs. 1

    Die rechtskräftige Entscheidung, mit der die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags festgestellt wird, hat präjudizielle Bedeutung für die Entscheidung über die Berichtigung des Grundbuchs wegen Erlöschens des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs aus diesem Vertrag; mit Rechtskraft des Feststellungsurteils steht fest, dass die Auflassungsvormerkung nicht entstanden und das Grundbuch hinsichtlich deren Eintragung unrichtig ist.

    ZPO § 259, § 260; BGB § 883 Abs. 1 Satz 1, § 894

    Ist in einem Vorprozess eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung rechtskräftig abgewiesen worden, ist ein mit dem Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags verbundener erneuter Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Vormerkung nur dann zulässig, wenn die Klageanträge dergestalt in ein Eventualverhältnis gestellt werden, dass der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags Erfolg hat.

    BGH V. Zivilsenat, Urteil vom 17. Februar 2023, V ZR 22/22 - OLG Stuttgart-LG Heilbronn

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=133384&pos=8&anz=983&Blank=1.pdf

    Omlor:„Gutgläubiger „lastenfreier“ Zweiterwerb der Vormerkung-Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.12.2022, V ZR 91/21“, JuS 2023, 461 ff.

    Lorenz/Brießmann, „Grundwissen – Zivilrecht: Schenkung unter Lebenden und Schenkung von Todes wegen“, JuS 2023, 392 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dietlein, „Insichgeschäfte der AG & Co. KG-zugleich Besprechung von BGH Beschl. v. 17.1.2023 – II ZB 6/22“, NZG 2023, 567 ff.

    Schmidt, „Die weitreichende Reform des Umwandlungsrechts“, NJW 2023, 1241 ff.

    Recktenwald, „Die grenzüberschreitende Hinaus-Anwachsung als Gestaltungsmaßnahme, NZG 2023, 539 ff.

    Kratzlmeier, „Die „alte“ GbR im Grundbuch – aktuelle Probleme des intertemporalen Grundbuchrechts nach dem MoPeG“, ZfIR 2023, 197

    mit der hier ersichtlichen Untergliederung:

    Die „alte“ GbR im Grundbuch – aktuelle Probleme des intertemporalen Grundbuchrechts nach dem MoPeG
    Durch das zum 1. 1. 2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden die Regelungen über die registerrechtliche…
    www.zfir-online.de

    siehe zum Beschluss des KG vom 07.02.2023, 1 W 213/22 (Voraussetzungen für die gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts)

    a) den Praxishinweis von Pramataroff/Bordt, in FD-MietR 2023, 456042 („jedoch verkennt das KG, dass das Grundbuchamt in der Form nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO feststellen kann, dass dieses Recht bis zur Eintragung und auch so wie es angemeldet ist, besteht“)

    b) die Anm. von Ott in der ZWE 2023, 163/164 („Die vom Kammergericht behandelte Frage einer zwischenzeitlichen Übertragung stellte sich mithin von vornherein nicht; ein noch nicht existierendes Recht kann nicht übertragen werden“).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (5. Mai 2023 um 12:09) aus folgendem Grund: Smiley entfernt

  • Bünnemann, „Der Spitzboden im Wohnungseigentumsrecht“, ZWE 2022, 438 ff.


    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum- Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2022“, NZM 2023, 315 ff.

    mit Hinweis auf Literatur zu folgenden Themen:

    I. Bundesrepublik Deutschland

    a) Einfach online versammeln?

    b) Der richtige Verwaltervertrag

    c) Mehr Transparenz (Änderungen der HeizkostenVO)

    d) Sendeschluss bei Kabel-TV?

    e) Richtig beschließen ((bauliche Veränderungen und die korrespondierende Kostenverteilung)

    f) Aktuelle Probleme des Wohnungseigentumsrechts (neuere BGH-Rechtsprechung ua zur Kostentrennung bei Untergemeinschaften oder zur Rechtsformänderung des Verwaltungsunternehmens durch Ausgliederung; begrenzte Delegation von Befugnissen auf den Verwalter, Sanierungspflicht und ihren Grenzen, Zweckbestimmung von Teileigentum

    g) Der Spitzboden im Wohnungseigentumsrecht

    h) Grenzen der Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (u.a. keine Bevollmächtigung des Verwalters für Zustellungen an die Wohnungseigentümer)

    i) Entreicherung bei Untreue des Wohnungseigentumsverwalters

    j) Die beschränkt(e) persönliche Dienstbarkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (oder Wohnungserbbauberechtigten) als Alternative zur Grunddienstbarkeit bei der Sicherung der Versorgung von Nachbargrundstücken)

    k) Der Gebührenstreitwert bei der Anfechtungsklage gegen den Beschluss nach § 28 II 1 WEG (

    l) Praktische Fragen zur Eintragung von Beschlüssen

    m) Haftungsquelle bei Beschlussklagen nach dem WEG

    n) Vor Ort und online (online-Teilnahme an einer Eigentümerversammlung)

    o) Wohnungseigentum zwischen Tradition und Moderne (geschichtlichen Entstehung namentlich nach dem Zweiten Weltkrieg – in Abgrenzung zum „Stockwerkseigentum“

    p) Bevor die Gaspreisbremse kommt

    q) Auslegung von Beschlüssen ((Genehmigung lediglich der Vorschüsse)

    r) Den Grundstein legen (Wahl zwischen Sondereigentum an Stellplätzen oder Freiflächen und Sondernutzungsrecht)

    s) Beschlusskompetenz zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern am Beispiel Sachsen

    t) Auswirkungen der WEG-Reform auf zwangsverwaltete Eigentumswohnungen

    u) Brachenbarometer (immobilienwirtschaftliche Kennzahlen für die Wohnungseigentumsverwaltung)

    v) Gehaltsstrukturen in der Verwalterbranche

    w) Das neue Betreuungsrecht – Auswirkungen auf das Wohnungseigentumsrecht

    x) Die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen (von 19 % auf 7 % im Zeitraum 1.10.2022 bis 31.3.2024)

    y) Wem gehört die Erhaltungsrücklage

    z) Einbau eines Außenaufzuges

    aa) Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (mit Hinweisen zu Sondereigentum an Freiflächen und Aspekten des Lageplans)

    ab) Häufige Fehler bei der Notarkostenberechnung

    ac) Die gemeinschaftliche Berechtigung an Wohnungseigentum

    ad) Beschlussnichtigkeit bei Verstößen gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften

    ae) Beschlusskompetenz zur Wiederherstellung von Sondereigentum

    ag) Störende Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit

    ah) Der Verwaltungsbeirat

    ai) Das neue Maklerrecht.

    aj) Die Trägerwohnung (betreutes Wohnen bzw. heim- oder heimähnlichen Unterbringung)

    in Abgrenzung der Normen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) von denjenigen des

    ak) Das kognitive Element beim Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 II WEG bei sog. „Geburtsfehlern“

    al) Beschlussfassung mit Online-Teilnahmen an der Wohnungseigentümerversammlung –

    am) Neue Einsicht bei der Belegeinsicht?

    an) Die neue ImmoWertV 2021

    ao) Grundstücksübergreifende Wohnungseigentümergemeinschaft als prozessualer Problemfall

    ap) Selbstbehalt im Versicherungsfall

    aq) Fehlender Verwalter

    ar) Erleichterung für Eigentümergemeinschaften? (ertragsteuerlichen Vorgaben bei der Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken)

    as) Leitung der Wohnungseigentümerversammlung durch externe Dienstleister

    at) Wohnungseigentumsverwaltung in Krisenzeiten (

    II. Österreich

    a) Sanierung von fehlerhaft begründetem Wohnungseigentum (

    b) Dritte im Schutzbereich der vertraglichen Beziehungen zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter

    c) Solaranlagen im Wohnungseigentum

    d) „Zwillings-“ und „Drillingsabstellplätze“

    e) Wesentliche Unterschiede zwischen der unmittelbaren Wohnungseigentumsbegründung und der nachträglichen Übertragung einer Mietwohnung in das Wohnungseigentum im WGG

    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Zeitlicher Vorteil bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld vor der Teilungsversteigerung

    Gutachten/Abruf-Nr: 196409; Erscheinungsdatum: 05.05.2023

    Zeitlicher Vorteil bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld vor der Teilungsversteigerung - DNotI

    b) Vormerkungsfestigkeit einer Dereliktion

    Gutachten/Abruf-Nr: 186514, Erscheinungsdatum: 05.05.2023

    Vormerkungsfestigkeit einer Dereliktion - DNotI

    (Sachverhalt: Die Eigentumsaufgabe wurde im Grundbuch eingetragen. Zu Gunsten der Eltern der seinerzeit Minderjährigen ist eine Rückauflassungsvormerkung zur Absicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs sowie ein Wohnungsrecht eingetragen; Frage: Kann die damals das Eigentum Aufgebende die Zustimmung zur Rückübertragung wirksam erteilen, obwohl sie nicht mehr Eigentümerin ist?)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Siehe die weiteren Gutachten des DNotI zu:

    a) Gesamtgläubigerschaft; Zwangssicherungshypothek; Abtretung der Forderung durch einzelne Gesamtgläubiger

    Gutachten/Abruf-Nr: 197610; Erscheinungsdatum:05.05.2023, erschienen im DNotI-Report 9/2023, 65-67

    https://www.dnoti.de/download/?tx_dnotionlineplusapi_download%5Bnodeid%5D=3e1e7092-0dab-4674-8f14-f528b2af1779&tx_dnotionlineplusapi_download%5Bpreview%5D=1&tx_dnotionlineplusapi_download%5Bsource%5D=0&cHash=2209bc81cce3e7023b448ac1118d9d8f

    b) Erwerb eigener Anteile durch Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt); Zulässigkeit; Ermittlung des zulässigen Kaufpreises

    Gutachten/Abruf-Nr: 189604; Erscheinungsdatum: 05.05.2023; erschienen im DNotI-Report 9/2023, 67-69

    Erwerb eigener Anteile durch Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt); Zulässigkeit; Ermittlung des zulässigen Kaufpreises - DNotI

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  • Zur Haftung des Notars für eine rechtsfehlerhaft gestaltete Urkunde und der beim Urkundenvollzug versäumten Korrektur des Fehlers.

    OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 11 U 96/22

    Oberlandesgericht Hamm, 11 U 96/22

    (fehlendes Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO bei Rückauflassungsvormerkung und Nießbrauch; fehlendes Bemühen im Rahmen des Auftrags zur Überwachung des Vollzugs, Auflagen in Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes zu erfüllen und hierzu erforderlichenfalls um Fristverlängerung nachzusuchen).


    Zur Modifizierung des Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 GBO siehe

    OLG Brandenburg 5. Zivilsenat, Beschluss vom 10.01.2023, 4 W 40/22

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    („Die Gesamtgläubigerschaft kann …. modifiziert werden, da der sachenrechtliche Typenzwang nur für die eintragungsfähigen Immobiliarrechte gilt, dagegen nicht für die daran bestehenden Gemeinschaftsverhältnisse. Deren Typen sind zwangsläufig dem Schuldrecht entlehnt. Den Anforderungen des § 47 GBO ist grundsätzlich durch die Angabe des Grundmodells genüge getan, also wenn das Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Teilhaber durch einen gesetzlichen Typus der Berechtigtenmehrheit gekennzeichnet wird und die Vereinbarungen der Beteiligten mindestens ein Merkmal dieses Typus erfüllen, das ihn von anderen gesetzlichen Modellen der Berechtigtenmehrheit unterscheidet (vgl. hierzu und zum Folgenden: Amann, DNotZ 2008, 324)…… Den Anforderungen des § 47 GBO dürfte damit sowohl durch Angabe des Grundmodells als auch durch Angabe einer Kombination von § 428 und § 432 BGB Genüge getan sein, wobei sich der konkrete Inhalt des schuldrechtlich Vereinbarten ohnehin nur aus der Bewilligung ergibt“).

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  • Die Eintragung einer Vormerkung zur Absicherung eines Rückauflassungsanspruchs des Veräußerers mit dem Vermerk der, durch das Überleben und den Fortbestand der Ehe bedingten, Vorausabtretung des Rückauflassungsanspruchs an den Ehegatten des Veräußerers ist zulässig.

    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 5. April 2023, 3 W 5/23

    Grundbucheintragung einer Vormerkung mit einem Vermerk betreffend die bedingte Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Forderung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

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  • Ist ein Nachlasspfleger mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Da der Erhalt des Nachlasses im Vordergrund steht, scheidet ein Verkauf von Grundbesitz häufig aus. Als besonderer sachlicher Grund für den Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie ist anerkannt, dass liquide Mittel benötigt werden, um Verbindlichkeiten des Nachlasses decken zu können.

    (Anm.: aus den Gründen, kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Brandenburg (3. Zivilsenat), Beschluss vom 27.03.2023 – 3 W 17/23

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  • BGB § 1093

    Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB.

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 987 ff., § 1065, § 1093 Abs. 1 Satz 2

    Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Juli 2012- V ZR 206/11, NJW 2012, 3572).

    BGH V. Zivilsenat, Urteil vom 23. März 2023, V ZR 113/22 - OLG Hamm, LG Siegen

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=133512&pos=4&anz=1095&Blank=1.pdf

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  • Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

    Am 23.3.2023 ist die neue Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 16.3.2022 in Kraft getreten (BGBl. 2023 I Nr. 83). Gleichzeitig trat die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 19.12.2017 (BGBl. 2017 I 3984) außer Kraft (siehe DNotZ 2023, 322)

    Johannsen, „Umwandlungsverordnungen nach § 250 Abs. 1 BauGB“, DNotZ 2023, 325 ff.

    Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) BayWG Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13; WHG § 4

    Kein gesetzlicher Eigentumsübergang bei künstlicher Verlegung eines Gewässers

    Gutachten/Abruf-Nr: 194300; Erscheinungsdatum: 16.05.2023

    Kein gesetzlicher Eigentumsübergang bei künstlicher Verlegung eines Gewässers - DNotI

    b) Vorkaufsrecht für den ersten echten Verkaufsfall; auflösend bedingtes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle

    Gutachten/Abruf-Nr: 197643; Erscheinungsdatum: 16.05.2023

    Vorkaufsrecht für den ersten echten Verkaufsfall; auflösend bedingtes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle - DNotI

    Frage: Kann ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle unter die auflösende Bedingung der Nichtausübung im Rahmen des ersten echten Verkaufsfalls gestellt werden?

    c) Erfüllung eines unstreitigen Pflichtteilsanspruchs durch den Testamentsvollstrecker

    Gutachten/Abruf-Nr: 197716; Erscheinungsdatum: 16.05.2023; erschienen im DNotI-Report 10/2023, 75-76

    Erfüllung eines unstreitigen Pflichtteilsanspruchs durch den Testamentsvollstrecker - DNotI

    d) Einziehung von Aktien beim Tod eines Aktionärs; Zwangsabtretung; Erfordernis der Kapitalherabsetzung; Nachfolgeregelung; Vorerwerbsrecht; Vorkaufsrecht

    Gutachten/Abruf-Nr: 197778; Erscheinungsdatum: 16.05.2023; erschienen im DNotI-Report 10/2023, 73-75

    Einziehung von Aktien beim Tod eines Aktionärs; Zwangsabtretung; Erfordernis der Kapitalherabsetzung; Nachfolgeregelung; Vorerwerbsrecht; Vorkaufsrecht - DNotI

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  • Wird das Vermögen eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns insgesamt auf eine GmbH übertragen, deren Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Einzelkaufmann ist, so besteht kein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB, so dass das Grundbuchamt für die beantragte Eigentumsumschreibung auf die GmbH nicht die Vorlage eines Negativattests nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangen kann.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 12.12.2022, 12 Wx 34/22

    Landesrecht Sachsen-Anhalt

    1. Ist das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden und wird ein Berichtigungsantrag der Berechtigten durch das Grundbuchamt zurückgewiesen, ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht gemäß § 71 Abs. 2 GBO unzulässig.

    2. Die Buchposition eines verstorbenen Gesellschafters einer GbR ist als solche nicht gesondert vererbbar, vielmehr ist die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung nach Maßgabe des Gesellschaftervertrages materiell-rechtlich zu prüfen.

    3. Nach den gesetzlichen Regelungen des BGB erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Kündigung (§ 723 BGB) und des Todes eines Gesellschafters (§ 727 BGB) nicht, sondern wandelt sich zwecks Auflösung identitätswahrend in eine Abwicklungsgesellschaft um; an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters treten seine Erben. Eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbliebenen Gesellschafter findet nur statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Fortsetzungsklausel oder ein Eintrittsrecht enthält.

    4. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers reicht es bei Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus, wenn eine Erklärung des verbliebenen Gesellschafters in der Form des § 29 GBO beigebracht wird, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Kündigungs- bzw. Todesfall nicht getroffen wurden, und wenn die Erben ebenfalls in der Form des § 29 GBO erklären, dass ihnen ein entsprechender abweichender Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht bekannt sei.

    OLG Rostock, Beschluss vom 3. Mai 2023, 3 W 13/23

    Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    1. Das Eigentum an Wasserflächen eines Baches steht jedenfalls nicht den Anliegern gemeinschaftlich zu, sondern gem. §§ 50, 52 Abs. 3 LWaG M-V vielmehr dem jeweiligen Eigentümer der anliegenden Ufergrundstücke. Die Wasserfläche zerfällt unabhängig von der katastermäßigen Erfassung rechtlich in mehr oder weniger zahlreiche Abschnitte, je nachdem wie viele Ufergrundstücke die Wasserfläche säumen.

    2. Auch wenn die Anliegerwasserläufe grundsätzlich kein selbständiges Grundstück im Rechtssinne bilden, sondern Bestandteil der Ufergrundstücke sind, so ist gleichwohl anerkannt, dass ein Wege- oder Gewässerteil nach entsprechender katastertechnischer Aufbereitung als selbständiges Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden kann.

    OLG Rostock, Beschluss vom 25. April 2023, 3 W 120/18

    Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

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  • Sachsen-Anhalt, Separationsinteressenten

    Eine Gemeinschaft von Separationsinteressenten kann nicht als Bruchteilgemeinschaft in das Grundbuch des Zweckgrundstücks eingetragen werden.

    OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 02.01.2023, 12 Wx 27/22

    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE230047406

    Unter dem gleichen Aktenzeichen und Datum ist ein weiterer Beschluss des OLG Naumburg mit folgendem Tenor veröffentlicht worden:

    Anteile an einer altrechtlichen Gesamthandberechtigung der Interessenten einer Separationsgemeinschaft können nicht getrennt von dem jeweiligen Stammgrundstück veräußert werden. Sie besitzen keine eigene Verkehrsfähigkeit.

    Siehe: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE410232023

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  • Beschwerdeberechtigung bei abgelehnter Löschung des Nacherbfolgevermerks:

    Der ein Grundstück veräußernde Eigentümer ist antragsberechtigt für die durch die Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks und damit beschwerdeberechtigt im Falle der Ablehnung des Antrags, solange er als Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Löschung zusammen mit der Eintragung des Eigentumsübergangs beantragt wird.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 12.01.2023, 20 W 196/22

    Bürgerservice Hessenrecht

    Menkel, „Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters gem. § 712 a BGB nF“, NZG 2023, 683 ff.

    Handelsregister:

    Wollenschläger, „Eingeschränkte Registerkontinuität aufgrund von Änderungen der Gesellschaftsregister- und Handelsregisterverordnung“, NZG 2023, 690 ff.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (26. Mai 2023 um 13:08) aus folgendem Grund: Sorry, zum Teil ältere Entscheidungen erwischt und herausgenommen.

  • Grundbucheinsichtsrecht der Medien

    1. Ein aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleitetes, nachvollziehbar dargelegtes und durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse an der Einsicht in einen bestimmten Teil des Grundbuchs und der Grundakten überwiegt das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse der von der Einsicht Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, sofern die aufgeworfenen Fragen die Öffentlichkeit wesentlich angehen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Recherche nicht der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.

    2. Unerheblich ist, ob die Einsicht die erhofften Informationen verschaffen wird.

    (Leitsätze der NJ-Redaktion)

    KG Berlin, Beschluss vom 22. September 2022, 1 W 352/22 (AG Schöneberg) = NJ 2023, 260

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