Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Für die Grundbucheintragung aufgrund einer in einem Prozessvergleich enthaltenen Auflassung genügt als Nachweis der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei in der Regel dessen Anführung im Vergleichsprotokoll (Festhalten an OLG Frankfurt am Main, RPfleger 1980, 291).

    2. Anderes kann gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Prozesspartei zu Protokoll des Gerichts zusätzlich erklärt, dass er auch Dritte vertritt und namens und in Vollmacht derer den Beitritt zu dem Rechtsstreit zwecks Abschlusses eines Vergleichs erklärt. Für diese ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis der Vollmacht in der Form des § 29 GBO zu führen.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 14.05.2024, 20 W 213/23

    Bürgerservice Hessenrecht


    1. Ist ein Grundpfandrecht im Grundbuch zugunsten eines nicht berechtigten Rechtsinhabers eingetragen, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB kann der Eigentümer jedoch regelmäßig nicht geltend machen, weil die Frage der Rechtsinhaberschaft am Grundpfandrecht seine Rechtsposition im Grundsatz nicht berührt. Anders liegt es allenfalls dann, wenn die Frage der Rechtsinhaberschaft auch für die Frage von Inhalt und Bestand des Rechts von Bedeutung wäre.

    2. Allerdings kann sich ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen Grundstückseigentümer und unrichtig eingetragenem Rechtsinhaber ergeben, wenn durch die Veranlassung oder Aufrechterhaltung der unrichtigen Eintragung der unrichtig Eingetragene Treue- und Rücksichtnahmepflichten verletzen würde.

    Schleswig-Holsteinisches OLG 17. Zivilsenat, Urteil vom 22.03.2024, 17 U 68/23

    Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein


    BGB §§ 2130 Abs. 1 Satz 1, 2128 Abs. 1, 2120 Satz 1, 2113, 2111 Abs. 1 Satz 1

    a) Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie z.B. Mieteinnahmen, gebühren gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhaltung an Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 57/82, NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]).

    b) Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück hne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung des Beschlusses vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 6).

    c) Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2120 Satz 1 BGB verletzt hat. Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.

    BGH IV. Zivilsenat, Urteil vom 26. Juni 2024, IV ZR 288/22

    Urteil des IV. Zivilsenats vom 26.6.2024 - IV ZR 288/22 -


    Hessen/Hauberge:

    Zur Haubergordnung; Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der Genossenversammlung und ; Eigentumsrechten an den Haubergen, siehe

    VG Gießen 8. Kammer, Urteil vom 22.04.2024, 8 K 2722/14.GI

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    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Ein Wohnungsrecht kann unter der auflösenden Bedingung, dass der Berechtigte das Anwesen auf Dauer verlässt, bestellt werden (sog. Wegzugsklausel).

    2. Der Nachweis, dass das Grundbuch infolge des Wegzugs des Berechtigten i. S. d. § 22 Abs. 1 GBO unrichtig geworden ist, kann durch die Vorlage einer Meldebescheinigung gemäß § 18 Abs. 2 BMG nicht geführt werden.

    3. Es steht den Beteiligten frei, vertraglich erleichterte Löschungsvoraussetzungen zu vereinbaren.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.07.2024, 34 Wx 134/24 e

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 30.07.2024 – 34 Wx 134/24 e


    Zur Führung des Unrichtigkeitsnachweises im Zusammenhang mit der Löschung eines Nacherbenvermerks:

    Die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung kann im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung abschließend entschieden werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Löschung eines Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit geht.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 13.06.2024, 20 W 47/24

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    Weitbrecht, „Veräußerungszustimmung in der Insolvenz des WEG-Verwalters“, DNotZ 2024, 493 ff.

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  • Zur Voreintragung einer GbR nach § 47 Abs. 2 GBO a.F.:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


    GRÜNDE:

    1. Nachdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 26. März 2024 zu der Veräußerung der im vorstehenden Rubrum bezeichneten Immobilie von der Beteiligten zu 1) auf die Beteiligten zu 2) und 3) vorgelegt worden ist (Bl. 174 GA), ist das Beschwerdeverfahren insoweit wegen Erledigung der Beanstandung in der Hauptsache erledigt (vgl. Sellner in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Auflage, § 77 Rn. 26). Die Beschwerde – die ohnehin unbegründet war - ist unzulässig geworden (vgl. Sellner, a.a.O., Rn.24). Die Voraussetzungen des § 62 Abs.1 FamFG liegen nicht vor.

    2. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

    Das Grundbuchamt hat im Hinblick auf den am 16. Februar 2024 (Bl. 158 GA) bei ihm eingegangenen Antrag auf Eigentumsumschreibung (Bl. 158 GA) zu Recht beanstandet, dass die Beteiligte zu 1) noch nach Maßgabe des § 47 Abs.2 GBO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) eingetragen ist. Geht erst nach Ablauf des 31. Dezember 2023 ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt ein, der das Recht einer noch nach Maßgabe des § 47 Abs.2 GBO a.F. eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft, kann dieser Eintragungsantrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 229 § 21 Abs.1 EGBGB im Grundbuch umgesetzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Grundbuchamts in der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 162 GA) und im Nichtabhilfebeschluss vom 27. Mai 2024 (Bl. 166 f. GA) Bezug. Die Auffassung der Beteiligten, dass es für die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs.4 S.1 EGBGB nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Beurkundung beim Notar, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs.4 S.1 EGBGB nicht haltbar. Ein Fall des Art. 229 § 21 Abs.4 S.1 EGBGB liegt nicht vor.

    Die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

    OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2024, 15 W 105/24, NRWE

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB bei der Teilung in Wohnungs-/Teileigentum nach § 8 WEG:

    1. § 878 BGB findet entsprechende Anwendung bei Eintritt eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernisses in Folge des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB, hier der UmwandlGV (Hessen), für die Aufteilung einer Immobilie in Wohnungs- bzw. Teileigentum nach § 8 WEG durch den Eigentümer.

    2. Bezieht sich die Teilungserklärung nach § 8 WEG auf zwei Grundstücke im Rechtssinne führt erst der Eingang der auf Verfügung des Rechtspflegers nachgereichten Vereinigungserklärung nach § 890 BGB bei dem Grundbuchamt zum Eintritt einer Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung ist ausgeschlossen, weil der Antrag zu diesem Zeitpunkt auf einen nicht eintragungsfähigen Inhalt gerichtet war.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 13.05.2024, 20 W 65/24

    Bürgerservice Hessenrecht

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  • Zulässigkeit der Einreichung einer Datei beim Grundbuchamt, in der mehrere Urkunden elektronisch beglaubigt werden

    1. Die Einreichung einer qualifiziert von dem Notar signierten Datei, die den Scan mehrerer in Papierform errichteter Urkunden und einen Vermerk des Notars enthält, in welchem er die elektronische Anschrift (richtig wohl: Abschrift) beglaubigt, bei dem Grundbuchamt verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 JustlTV (Hessen), der im Wortlaut dem im Grundbuchverfahren nicht anwendbaren § 4 Abs. 2 ERVV entspricht.

    2. Im Fall der Errichtung eines elektronischen Dokuments, mit dem die Beglaubigung mehrerer Urkunden mit einem Vermerk entsprechend § 42 Abs. 1 BeurkG in Form eines einfachen elektronischen Zeugnisses des Notars im Sinne von § 39a BeurkG erfolgt, wird eine untrennbare Verbindung der zu beglaubigenden elektronischen Abschriften der Urkunden mit dem Vermerk durch Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars an diesem Dokument hergestellt; diese Signatur stellt keine unzulässige Container-Signatur dar, weil sie an einer Datei und nicht an mehreren Dateien angebracht ist.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 06.05.2024, 20 W 184/23

    Bürgerservice Hessenrecht


    siehe die Anm. von Drasdo zum Beschluss des OLG Celle vom 16.04.2024, 20 W 23/24 („Keine analoge Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs. 1 GBO auf noch nicht im Gesellschaftsregister, aber im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene GbR, wenn diese durch Übertragung des Eigentums aus dem Grundbuch ausscheidet“) in der NJW-Spezial 2024, 482 („Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. V ZB 17/24 eingelegt).


    Heidenhain/Lauschke, „Aktuelle Entwicklungen beim Europäischen Nachlasszeugnis mit Fokus auf Litauen und die Tschechische Republik sowie den Auswirkungen für Deutschland“, ZEV 2024, 507 ff.


    Stade. „Frankreich: Neufassung der Vorschriften über die Legalisierung ausländischer Urkunden“, ZEV 2024, 517 (unter Hinweis auf das Abkommen über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13.9.1971)

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  • 1. Ein Grundstück, das angesichts seiner konkreten Lage keine (Teil-)Überschneidung mit einem hinsichtlich einer Grunddienstbarkeit ursprünglich herrschenden Grundstück aufweist, kann nicht infolge von Grundstücksveränderungen zum herrschenden Grundstück werden.

    2. Ein „Wandern“ des Ausübungsbereiches einer Grunddienstbarkeit auf Flächen, für die die Grunddienstbarkeit bei ihrer Bestellung nicht als Vorteil gedacht war, ist aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

    OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Beschluss vom 05.08.2024, 14 W 32/24

    Landesrecht BW

    (Rz. 11: „Untätigkeitsnachweis“ )


    Für die Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld bedarf es keiner Voreintragung der Erben im Grundbuch

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. August 2024, 2 W 35/24 (juris und BeckRS 2024, 20539)

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  • Zum Nachweis im Grundbuchverfahren, dass bei einer Erbeinsetzung eine auflösende Bedingung (Pflichtteilsstrafklausel) nicht eingetreten ist

    1. Enthält ein notarielles Testament eine (auflösend) bedingte Erbeinsetzung (etwa in Form einer Pflichtteilsstrafklausel), so genügt das Testament allein als Nachweis der Erbfolge nicht. Vielmehr ist das Grundbuchamt unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 Satz 2 HS 2 GBO gehalten, einen Erbschein oder Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO, die zum Nachweis für den (Nicht-)Eintritt der (auflösenden) Bedingung ausreichen, zu verlangen.

    2. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist im Grundbuchverfahren in der vorliegenden Konstellation kein taugliches Mittel, weil das Gesetz die Abgabe einer (strafbewehrten) eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Grundbuch nur in besonders geregelten Ausnahmefällen vorsieht, etwa § 35 Abs. 3 S. 2 GBO. Gleichwohl (etwa vor dem Notar) abgegebene „eidesstattlichen Versicherungen“ sind allerdings als Erklärungen in der Form des § 29 GBO anzusehen.

    3. Zum Nachweis, dass eine auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, können entsprechende Erklärungen der Erben in der Form des § 29 GBO genügen, soweit das Grundbuchamt daraus (bzw. im Zusammenspiel mit weiteren Umständen) im konkreten Fall die Überzeugung gewinnen kann, dass die vorgetragenen Tatsachen zutreffen.

    4. Die Vorlage von Erklärungen der Beteiligten in der Form § 29 GBO kann insbesondere dann genügen, wenn diese auf Grund eines allgemeinen Erfahrungssatzes die Annahme rechtfertigen, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist.

    5. Für den Fall einer Pflichtteilsstrafklausel greift ein allgemeiner Erfahrungssatz, wenn Erklärungen sämtlicher (potentieller) Erben mit dem Inhalt vorgelegt werden, dass (ihres Wissens) keiner der (potentiellen) Erben seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend gemacht hat. Alternativ würde es auch ausreichen, wenn alle (potentiellen) Erben gemeinsam beim Notar erscheinen und jeweils die Erklärung abgeben, dass sie nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend gemacht haben. In beiden Fallgestaltungen kann von einem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen werden dahingehend, dass die potentiell konkurrierenden Erben derartige Erklärungen nur abgeben, wenn tatsächlich keiner der Erben seinen Pflichtteil geltend gemacht hat.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. August 2024 – 2x W 46/24 –, https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001583808


    1. Befindet sich der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Raum für eine Unterschrift wäre, stellt dieser Namenszug keine Unterschrift gemäß den Anforderungen zur Errichtung eigenhändiger Testamente dar.

    2. Kann erst unter Zuhilfenahme des formunwirksamen Teils einer Verfügung (hier: Überschrift „Last will“) der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handeln soll, lässt sich ein Testierwille daraus nicht ableiten (Anschluss an: BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005, 1Z BR 112/04).

    OLG München, Beschluss v. 09.08.2024 – 33 Wx 115/24 e

    OLG München, Beschluss v. 09.08.2024 – 33 Wx 115/24 e - Bürgerservice

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  • Ist mit künftigen Vorteilen der Grunddienstbarkeit (hier Kfz-Abstell- und Wegerecht) für das herrschende Grundstück durch (Wieder) Aufnahme eines Gewerbebetriebs zu rechnen, steht diese aber nicht kurz bevor, kann ein Anspruch auf Beseitigung eines das Befahren des dienenden Grundstücks mit Kfz behinderten Zustands derzeit ausscheiden.

    LG Flensburg (2. Zivilkammer), Endurteil vom 23.08.2024 – 2 O 156/23 = BeckRS 2024, 21357


    Heckschen/Englich, „Der grundbuchrechtliche Voreintragungsgrundsatz nach dem MoPeG“, ZPG 2024, 281 ff.

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  • 1. Eine Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB besteht nicht, wenn die Genehmigungsfreigrenzen nach Abs. 1 S. 2 und S. 6 der Vorschrift unterschritten sind und kein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung bestehendes Wohngebäude betroffen ist.

    2. Dem Grundbuchamt ist das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 5 i. V. m. § 250 Abs. 1 BauGB in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    3. Die Nachweisführung ist insoweit nicht ausschließlich durch ein Negativattest der Gemeinde möglich.

    4. Mit der Vorlage eines Aufteilungsplans wird der Nachweis des Nichtbestehens der Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 5 S. 1 BauGB nicht geführt.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss v. 26.08.2024 – 34 Wx 126/24 e

    OLG München, Beschluss v. 26.08.2024 – 34 Wx 126/24 e - Bürgerservice


    1. Auch im Falle der „isolierten Umfirmierung“ einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Bewilligung derjenigen Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch unter der gemeinsamen Bezeichnung als Gesellschaft bürgerli- chen Rechts eingetragen sind, sowie der Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 GBO.

    2. Sofern der Notar neben den nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB erforderlichen Erklärungen auch die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister beglaubigt hat, in der wiederum informatorisch auf den im Eigentum der GbR stehenden Grundbesitz verwiesen wird, kann er durch eine Bescheinigung analog § 21 BNotO bestätigen, dass die aufgrund seiner Anmeldung registrierte Gesellschaft diejenige ist, die die Zustimmung erklärt hat und auf die sich die Bewilligung der derzeit eingetragenen Gesellschafter bezieht.

    3. Einer erneuten Abgabe der zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen nach Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister bedarf es dann nicht.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss v. 20.08.2024 – 34 Wx 192/24 e

    OLG München, Beschluss v. 20.08.2024 – 34 Wx 192/24 e - Bürgerservice


    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Kein identitätswahrender Rechtsformwechsel von der PartGmbB in die (nicht eingetragene) GbR nach dem MoPeG; Sperrwirkung des Statuswechselverfahrens bei eingetragenen Gesellschaften

    Gutachten/Abruf-Nr: 204620; Erscheinungsdatum: 26.08.2024; erschienen im DNotI-Report 16/2024, 121-123

    Kein identitätswahrender Rechtsformwechsel von der PartGmbB in die (nicht eingetragene) GbR nach dem MoPeG; Sperrwirkung des Statuswechselverfahrens bei eingetragenen Gesellschaften - DNotI


    b) Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge aufgrund Berichtigungsbewilligung des transmortal bevollmächtigten Alleinerben?

    Gutachten/Abruf-Nr: 205013; Erscheinungsdatum: 26.08.2024; erschienen im DNotI-Report 16/2024, 123-125

    Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge aufgrund Berichtigungsbewilligung des transmortal bevollmächtigten Alleinerben? - DNotI

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  • Sind im Grundbuch die GbR und die Gesellschafter der GbR als Eigentümer mit eingetragen, so bedarf es nach Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister für die Richtigstellung der Bezeichnung des eingetragenen Rechtsträger sowohl einer Bewilligung durch die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter als auch eine Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft.

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 09.07.2024 - 2 Wx 98/24 = LSK 2024, 20802

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 98/24


    Brandenburg:

    1. Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers gemäß § 8 Abs. 1 BbgHöfeOG im Wege der testamentarisch nicht abänderbaren Sondererbfolge dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu. Zur Grundbuchberichtigung ist deswegen grundsätzlich lediglich der Tod des Erblassers in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    2. Dem Grundbuchamt ist es nach dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verwehrt, einen Antrag auf Eintragung des Hoferben in einen Ehegattenhof wegen eines Eintragungshindernisses zurückzuweisen, das auf der fehlerhaften Umsetzung eines Eintragungsersuchens des Landwirtschaftsgerichts beruht.

    OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Beschluss vom 27.08.2024, 5 W 73/23 = BeckRS 2024, 21957

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  • 1. Dem grundbuchamtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach dem WEG steht nicht entgegen, dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde.

    2. Wurde der Aufteilungsplan zudem in einem Format größer als DIN A3 vorgelegt, ist dies ebenfalls unschädlich.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss v. 04.09.2024, 34 Wx 224/24 e

    OLG München, Beschluss v. 04.09.2024 – 34 Wx 224/24 e - Bürgerservice


    1. Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie zB Mieteinnahmen, gebühren gem. § 2111 I 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhalten an Senat NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]).

    2. Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung von BGHZ 171, 350 = NJW 2007, 2114 Rn. 6).

    3. Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 I 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 I 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gem. § 2120 S. 1 BGB verletzt hat. Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.

    BGH IV. Zivilsenat , Urteil vom 26.06.2024, IV ZR 288/22

    Urteil des IV. Zivilsenats vom 26.6.2024 - IV ZR 288/22 -


    Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nebst Vormerkung für Photovoltaikanlagen

    Mit einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO kann nicht aufgegeben werden, das einzutragende dingliche Recht durch Rechtsgeschäft abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2024, 12 Wx 27/24 = ZNERL 2024, 335

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