1. Für die Grundbucheintragung aufgrund einer in einem Prozessvergleich enthaltenen Auflassung genügt als Nachweis der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei in der Regel dessen Anführung im Vergleichsprotokoll (Festhalten an OLG Frankfurt am Main, RPfleger 1980, 291).
2. Anderes kann gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Prozesspartei zu Protokoll des Gerichts zusätzlich erklärt, dass er auch Dritte vertritt und namens und in Vollmacht derer den Beitritt zu dem Rechtsstreit zwecks Abschlusses eines Vergleichs erklärt. Für diese ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis der Vollmacht in der Form des § 29 GBO zu führen.
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 14.05.2024, 20 W 213/23
1. Ist ein Grundpfandrecht im Grundbuch zugunsten eines nicht berechtigten Rechtsinhabers eingetragen, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB kann der Eigentümer jedoch regelmäßig nicht geltend machen, weil die Frage der Rechtsinhaberschaft am Grundpfandrecht seine Rechtsposition im Grundsatz nicht berührt. Anders liegt es allenfalls dann, wenn die Frage der Rechtsinhaberschaft auch für die Frage von Inhalt und Bestand des Rechts von Bedeutung wäre.
2. Allerdings kann sich ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen Grundstückseigentümer und unrichtig eingetragenem Rechtsinhaber ergeben, wenn durch die Veranlassung oder Aufrechterhaltung der unrichtigen Eintragung der unrichtig Eingetragene Treue- und Rücksichtnahmepflichten verletzen würde.
Schleswig-Holsteinisches OLG 17. Zivilsenat, Urteil vom 22.03.2024, 17 U 68/23
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein
BGB §§ 2130 Abs. 1 Satz 1, 2128 Abs. 1, 2120 Satz 1, 2113, 2111 Abs. 1 Satz 1
a) Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie z.B. Mieteinnahmen, gebühren gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhaltung an Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 57/82, NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]).
b) Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück hne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung des Beschlusses vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 6).
c) Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2120 Satz 1 BGB verletzt hat. Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.
BGH IV. Zivilsenat, Urteil vom 26. Juni 2024, IV ZR 288/22
Urteil des IV. Zivilsenats vom 26.6.2024 - IV ZR 288/22 -
Hessen/Hauberge:
Zur Haubergordnung; Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der Genossenversammlung und ; Eigentumsrechten an den Haubergen, siehe
VG Gießen 8. Kammer, Urteil vom 22.04.2024, 8 K 2722/14.GI