Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Uff, vermutlich gibt´s schon an anderer Stelle einen Hinweis:

    Weder der dem Vorerben ausgestellte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sind ausreichend, um bei Eintritt des Nacherbfalles den Nacherben gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ohne Vorlage eines Erbscheines in das Grundbuch einzutragen. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2010 - 3 W 179/10 = BeckRS 2010 30193 = NJW-Spezial 2011, 7

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG München, Beschluss vom 14.09.2010, Az. 34 Wx 72/10:

    Das Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit fällt, sofern keine Ausübungsgestattung über den Kreis der nach § 1093 Abs.2 BGB berechtigten Personen vorliegt, nicht in die Insolvenzmasse. Demgemäß ist auch der Insolvenzverwalter nicht befugt, über ein zugunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht zu verfügen.

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/34wx72_10.pdf

  • Keine Verfügungsbeschränkung eines BGB- Gesellschafters bei Grundvermögen der GbR eintragbar. Im Übrigen auch zu den Voraussetzungen der nachträglichen Eintragung von Gesellschaftern einer Namens-GbR:

    s. OLG Köln, B. v. 20.12.2010, 2 Wx 118/10
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…ss20101220.html

    Leider ist es mir nicht gelungen, diese Entscheidung zu kopieren.

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  • OLG Kön, B. vom 03.01.2011, 2 Wx 197/10

    1) In einer Grundbuchsache ist das Beschwerdegericht berechtigt, über eine unmittelbar bei ihm eingelegte Beschwerde zu befinden, ohne das Rechtsmittel zuvor dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe vorzulegen.

    2) Wesentliches Merkmal einer der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegenden Entscheidung ist ihre Verbindlichkeit. Gegen eine Verfügung, durch die das Grundbuchamt lediglich auf seiner Auffassung zufolge gegebene Bedenken hinweist, ist eine Beschwerde nicht statthaft.

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…ss20110103.html

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  • Kammergericht, Beschluß v. 06.01.2011 - 1 W 430/10

    Wird in einem Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als Inhalt des geschlossenen Vergleichs festgestellt, dass eine der Parteien die Löschung einer bestimmten Eigentumsverschaffungsvormerkung bewilligt, so kann diese Bewilligung dem Grundbuchamt durch Vorlage einer Ausfertigung des Feststellungsbeschlusses formgerecht im Sinne des § 29 GBO nachgewiesen werden.

    Volltext: <hier>

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2011 - 12 W 296/10:

    1. Zur Aufteilung eines belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum ist die Zustimmung von Globalgläubigern nicht erforderlich.
      .
    2. Offen bleibt, ob das spätere Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft - durch die erste Veräußerung einer Einheit - im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des Wohngeldanspruchs in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Zustimmung der Globalgläubiger voraussetzt.

    (Leitsätze von mir.)

    Edit:
    Jetzt veröffentlicht in Rpfleger 2011, 318, und in Nds. Rpfl. 2011, 210.




    Oberlandesgericht Oldenburg



    Beschluss




    12 W 296/10
    VE-10080-61 Amtsgericht Vechta

    In der Grundbuchsache
    betreffend das Grundbuch von ... Blatt ...

    Beteiligte:
    ...

    Beschwerdeführerin,




    Verfahrensbevollmächtigter:

    Notar ...

    hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht K. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L.

    am 5. Januar 2011



    beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Vechta vom 25. November 2010 zu Nr. 2 aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Vechta zurückverwiesen.

    Gründe:




    Die vom Notar namens der Beteiligten erhobene und gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Grundbuchamt hat zu Unrecht den Eintragungsantrag der Beteiligten dahingehend beanstandet, dass zur Begründung von Wohnungseigentum die Zustimmung der in Abt. III Nr. 14 eingetragenen Gläubigerin erforderlich ist. Der Senat folgt der vom Grundbuchamt unter Hinweis auf Kesseler (NJOZ 2010,1466; NJW 2010, 2317) vertretenen und umfangreich begründeten Auffassung nicht.

    Nach § 19 GBO ist zu einer Eintragung im Grundbuch die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von ihr betroffen wird. Der verfahrensrechtlich erforderlichen (Zustimmungs-)Bewilligung entspricht materiell-rechtlich die Notwendigkeit der Zustimmung nach §§ 876, 877 BGB. Zu Rechtsänderungen im Sinne der §§ 877,876 Satz 1 BGB ist die Zustimmung eines Dritten erforderlich, mit dessen Recht das Recht an dem Grundstück belastet ist.

    Aus dem Schutzzweck der §§ 877, 876 Satz 1 BGB ist zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht nachteilig berührt wird. Hierzu muss eine rechtliche, nicht lediglich eine wirtschaftliche Beeinträchtigung (etwa durch verminderte Erlösaussichten in der Zwangsversteigerung) mit Sicherheit auszuschließen sein (Staudinger/Gursky, BGB, Bearbeitung 2007, § 876 Rn. 58; Schneider ZNotP 2010,299, 300 m. w.N.). Im vorliegenden Fall tritt mit dem Vollzug der beantragten Eintragung bei der Grundpfandrechtsgläubigerin eine solche rechtliche Beeinträchtigung nicht ein. Wird das Grundstück, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, als Ganzes durch den Eigentümer in Wohnungseigentum aufgeteilt, ist eine Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, weil sich an dem Haftungsobjekt als Ganzem nichts ändert und deshalb auch keine Schmälerung der Haftungsgrundlage eintritt (BGH NJW 1968,499; OLG Frankfurt RPleger 1997, 374; BayObLG NJW 1958,2016, 2017; Schneider ZNotP 2010,299; Demharter, GBO, 27. Auf!. Anh. zu § 3 Rn. 17; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten/Vandenhouten, WEG, 9. Auf!. § 8 Rn. 7; Bärmann/Armbrüster, WEG, 11. Auf!. § 2 Rn. 23). Derartige Rechte werden durch die Aufteilung zu Gesamtrechten (§§ 1132 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB). Die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG ist deshalb sachenrechtlich kein zutreffender Anknüpfungspunkt für ein eventuelles Zustimmungserfordernis Drittberechtigter (KG vom 30. 11.2010 -1 W 455/10; MüKo/Commichau, BGB, 5. Auf!. § 8 WEG Rn. 9; Schneider ZNotP 2010, 299, 302; ders, ZNotP 2010,387; a. A. Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auf!. § 3 WEG Rn. 1; Kesseler NJW 2010, 2317, 2318; ders. NJOZ 2010, 1466).

    Die Problematik eines eventuellen Zustimmungserfordernisses im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des Wohngeldanspruchs in § 10 Abs. 1 Nr.2ZVG entsteht frühestens mit der Veräußerung des ersten Wohnungseigentums, da erst dann begrifflich eine Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht und in der Folge Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 zu einer Beeinträchtigung führen könnten (KG a.a.O.; Schneider ZNotP 2010,387,388). Darüber ist aber solange nicht zu entscheiden, wie sich sämtliche gebildeten Wohnungseinheiten in der Hand des teilenden Eigentümers befinden.

    Das Amtsgericht wird deshalb unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden haben.

    G. K. Dr. L.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

    3 Mal editiert, zuletzt von Ulf (16. März 2011 um 09:14) aus folgendem Grund: Auf User-Wunsch Volltext gepostet.

  • Ergänzend zu #86:

    1. Zur Eintragungsfähigkeit von Verfügungsbeschränkungen an Anteilen von BGB-Gesellschaftern im Grundbuch.
    2. Jedenfalls nach dem Rechtszustand vom 18. August 2009 kommt die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsstellung als Belastung am Gesellschaftsanteil eines BGB-Gesellschafters nicht mehr in Betracht.

    OLG München, B. v. 25.01.2011, 34 Wx 148/10 (juris)

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  • Die bei einem Grundstücksverkauf anfallende Umsatzsteuer ist seit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr Teil des Kaufpreises, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
    Ein Grundstückskauf und der dazu erklärte Verzicht des Verkäufers auf Umsatzsteu-erbefreiung (§ 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG) haben denselben Gegenstand.

    BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 52/10

  • Familiengerichtliche Genehmigung des Kindeserwerbs von Wohnungseigentum

    Die Auflassung eines Bruchteils eines Wohnungseigentums an einen Minderjährigen unterfällt § 1822 BGB Nr. 10 BGB.

    KG, Beschluss vom 15. 7. 2010 - 1 W 312/10 = NZM 2011, 78

    Aus den Gründen:

    ….Für die Auflassung besteht auch kein Genehmigungsvorbehalt nach § 1643 I i.V. mit § 1821 Absatz 1 Nr. 5 BGB. Die Vorschrift betrifft nur den schuldrechtlichen Vertrag, dessen Gültigkeit durch das Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen ist (BayObLG, NJW-RR 1992, S. 328, 329; NJW-RR 1990, S. 87; Demharter, § 19 Rdnr. 65).
    Die Auflassung unterfällt hier jedoch § 1643 I i.V. mit § § 1822 Nr. 10 BGB. Die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liegt vor, wenn das Kind gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernimmt, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen hat und die deshalb ihm wirtschaftlich zuzuordnen ist (BGH, NJW 1983, S. 1781; BGHZ Band 60 S. 385, 387 ff.] = NJW 1973, S. 127; RGZ Band 133 S. 7 f, 12 f.]; Palandt/Diederichsen, BGB, § 1822 Rdnr. 21)……

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  • Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu, dass diese Pläne für den Aufteilungsplan genutzt werden.

    BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09

    Ergebnis der Entscheidung: In einer als "Café" bezeichneten Teileigentumseinheit darf ein Speiselokal betrieben werden.

    http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=2598

  • 1. Eine einstweilige Verfügung kann nicht Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung sein, wenn sie sich nicht gegen den Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts richtet.

    2. Ohne besondere Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass der eingetragene Eigentümer mit der Auflassung an einen Käufer diesen auch ermächtigen will, vor seiner Eintragung seinerseits einen Zweitkäufer zur Bewilligung einer Vormerkung zu ermächtigen.
    KG Berlin, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 01.02.2011, 1 W 3/11

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quell…&max=true&bs=10

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  • Wohnungsrecht erlischt nicht bei Auszug des Berechtigten
    Zieht der Wohnungsberechtigte dauerhaft aus dem Anwesen aus, verliert er dadurch nicht sein Wohnungsrecht.
    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. 8. 2010 - 5 W 175/10 = BeckRS 2010, 28837 = NJW-Spezial 3/2011, 71 mit Hinweis auf BGH, NJW 2009, S. 1348; OLG Celle, NJW-RR 2008, S. 397; LG Heidelberg, BeckRS 2009, 89231). Die Entscheidung des OLG Saarbrücken gibt einen für die Praxis wichtigen Hinweis: Soll das Wohnungsrecht als solches bei Auszug des Berechtigten wegfallen, ist das Recht auflösend bedingt an das (nicht nur vorübergehende) Verlassen des Anwesens anzuknüpfen.

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  • GBO §§ 18, 35; BGB §§ 2100, 2365
    Grundsätzlich keine Prüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Erbscheins durch
    Grundbuchamt
    1. Das Grundbuchamt ist grundsätzlich zur Überprüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit
    eines Erbscheins nicht berechtigt.
    2. Eine Eintragung der Erbfolge kann nicht mittels Zwischenverfügung von der Vorlage eines
    berichtigten Erbscheins abhängig gemacht werden, weil das Grundbuchamt das dem Erbschein zugrunde liegende Testament so auslegt, dass wirksam eine Nacherbfolge angeordnet sei, während der Erbschein keine Beschränkung der Erben durch Anordnung einer Nacherbschaft enthält.
    OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 138/10

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/20w138_10.pdf

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  • BGH, Beschluss vom 30.09.2010, Az. V ZB 219/09, ZEV 2011, 38:

    § 17 Abs.1 S.1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche Universalsukzession entsprechend anwendbar. Eine solche Universalsukzession liegt vor, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch Abschichtung aufgelöst wird und der Nachlass Alleineigentum eines Erben wird.

    -----------------

    In den Entscheidungsgründen finden sich auch interessante Ausführungen zur analogen Anwendung des § 40 GBO.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2010, Az. 3 Wx 214/10, ZEV 2011, 45:

    1. Ungeachtet des Wortlauts des § 12c Abs.4 S.1 GBO entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Gestattung der Grundbucheinsicht nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger.

    2. Das Interesse, mit Blick auf eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben oder eventuelle Ansprüche gegen einen beschenkten Dritten festzustellen, ob der frühere Eigentümer das Grundstück aufgrund Kaufvertrags, Schenkungsvertrags oder eines gemischten „Kauf-Schenkungsvertrags“ übertragen hat, kann nicht mit dem Antrag auf Einsicht in das Bestandsverzeichnis bzw. Abteilung I des Grundbuchs geltend gemacht werden.

  • OLG München, Beschluss vom 27.97.2010, Az. 34 Wx 70/10, Rpfleger 2011, 77:

    Selbst wenn man der Meinung folgt, die Aufhebung eines Erbbaurechts bedürfe dann nicht der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte nach dem Wegfall des Erbbaurechts an gleicher Rangstelle am Grundstück weiterbestehen (z.B. LG Köln RNotZ 2001, 391; LG Krefeld Rpfleger 1998, 284; LG Bayreuth MittBayNot 1997, 39), gilt diese Ausnahme jedenfalls dann nicht, wenn das aufzuhebende Erbbaurecht in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt ist, an denen jeweils Verwertungsrechte bestellt sind.

  • OLG München, 13.12.2010 - 34 Wx 153/10
    BGB §§ 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO § 19; GBV § 15 Abs. 1
    Voraussetzungen einer wirksamen Bewilligung für Eintragung der Abtretung einer
    Buchgrundschuld an eine GbR
    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bewilligung für die Eintragung der Abtretung einer
    Buchgrundschuld (hier: Bezeichnung des Neugläubigers).

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/34wx153_10.pdf

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  • Erfährt das Grundbuchamt, dass der im Grundbuch eingetragene Veräußerer nicht der wahre Eigentümer ist, darf es die Eintragung des Erwerbers jedenfalls dann, wenn bereits eine (gutgläubig erworbene) Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers eingetragen ist, nicht von einer Zustimmung des (noch nicht im Grundbuch eingetragenen) wahren Berechtigten oder einem sonstigen Nachweis über die fortbestehende Verfügungsbefugnis des Veräußerers abhängig machen. (nicht amtlicher Leitsatz aus der RNotZ 2011, 41 zu OLG Köln, B. v. 15.09.2010, 2 Wx 54/10):
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…ss20100915.html

    Wenn Nachlasspflegschaft angeordnet worden ist und der Nachlasspfleger ein Grundstück veräußert, darf das Grundbuchamt die Erbfolge nicht selbst feststellen. Bei der Bestellung eines Nachlasspflegers bzw. bei der Erteilung der Genehmigung nach §§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1962 BGB handelt es sich um Entscheidungen, die im Verantwortungsbereich des Nachlassgerichts liegen und an die das Grundbuchamt grundsätzlich gebunden ist. Nur ausnahmsweise muss das Grundbuchamt die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung des Nachlassgerichts berücksichtigen, wenn der Gesetzesverstoß so schwerwiegend ist, dass jedermann ihn erkennen kann, wenn also letztlich die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Entscheidung vorliegen.
    (nicht amtlicher Leitsatz aus der RNotZ 2011, 43 zu OLG Köln, B. v. 15.10.2010, 2 Wx 156/10):
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…ss20101015.html

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