Umgangspflegschaft

  • Grundsätzlich ist es schon ein getrenntes Verfahren, d. h. Abgabe grundsätzlich denkbar.

    Aber: Macht das Sinn, wenn das richterliche Umgangsverfahren an Deinem Gericht läuft? In solchen Fällen habe ich die Umgangspflegschaft lieber behalten. Dann bin ich nah dran an den richterlichen Entscheidungen (Beendigung? Verlängerung? Erweiterung?). Meist laufen ja die Umgangspflegschaften nicht so lange...

    Wenn Dein Richter abgibt, würde ich dann das Pflegschaftsverfahren auch abgeben.


    Danke für deine Meinung.

    Ja, man kann sicher verschiedene Ansichten vertreten. Allerdings tendiere ich - zumindest in diesem Fall - doch zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 152 Abs. 2 FamFG. Die Umgangspflegschaft soll (zunächst?) ein ganzes Jahr dauern. So wie es verstehe, ist das Richterverfahren auch erst einmal abgeschlossen, sofern nicht ein Antrag auf Verlängerung der Umgangspflegschaft gestellt werden sollte.

    Und bei akuten Problemen (hinsichtlich Umgang, Sorge usw.) wird sich die in einem anderen Gerichtsbezirk mit dem Kind lebende Mutter natürlich an das dortige Gericht wenden. Dann würde dort ggf. auch ein (weiteres) Richterverfahren geführt werden.

  • Wie Ivo. Bekommt man so schon nicht immer mit, dass mal wieder verlängert wurde, so wird das mit Beteiligung eines anderen Gerichts endgültig zum Lotteriespiel. Wir haben gute Erfahrungen damit gemacht, die Verfahren beisammen zu lassen - so gut, dass wir die rechtspflegerische Geschäftsverteilung dahin angepasst haben, dass Vormundschafts- und Pflegschaftsakten immer in der Geschäftsstelle verbleiben, die auch das Richterverfahren hat (auch wenn das hier bei den Umgangspflegschaften keine Rolle mehr spielt, weil die ja keine Arbeit machen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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