Grundsätzlich ist es schon ein getrenntes Verfahren, d. h. Abgabe grundsätzlich denkbar.
Aber: Macht das Sinn, wenn das richterliche Umgangsverfahren an Deinem Gericht läuft? In solchen Fällen habe ich die Umgangspflegschaft lieber behalten. Dann bin ich nah dran an den richterlichen Entscheidungen (Beendigung? Verlängerung? Erweiterung?). Meist laufen ja die Umgangspflegschaften nicht so lange...
Wenn Dein Richter abgibt, würde ich dann das Pflegschaftsverfahren auch abgeben.
Danke für deine Meinung.
Ja, man kann sicher verschiedene Ansichten vertreten. Allerdings tendiere ich - zumindest in diesem Fall - doch zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 152 Abs. 2 FamFG. Die Umgangspflegschaft soll (zunächst?) ein ganzes Jahr dauern. So wie es verstehe, ist das Richterverfahren auch erst einmal abgeschlossen, sofern nicht ein Antrag auf Verlängerung der Umgangspflegschaft gestellt werden sollte.
Und bei akuten Problemen (hinsichtlich Umgang, Sorge usw.) wird sich die in einem anderen Gerichtsbezirk mit dem Kind lebende Mutter natürlich an das dortige Gericht wenden. Dann würde dort ggf. auch ein (weiteres) Richterverfahren geführt werden.