Problem Frist

  • Hallo zusammen ...

    ich bin einigermaßen neu in der Beratungshilfe und hätte gerne ein paar Meinungen zu folgendem Thema:

    schriftlicher Antrag nachträgliche Beratungshilfe geht am 13.11.2014 ein. OHNE Datum oder Unterschrift der Antragstellerin. Aus dem beigefügten Schriftsatz geht hervor, dass die anwaltliche Beratung spätestens am 13.11.2014 auch erfolgt ist.

    Wurde eingetragen und dann beanstandet mit entsprechendem Hinweis Unterschrift nachzuholen.

    Neuer Eingang Antrag mit Unterschrift: am 07.01.2015

    Problem: 4 Wochen Frist aus § 6 Abs. 2 BerHG ???

    Meinungen?

  • Im Antrag wurde nichts angegeben.

    Der beigefügte Schriftsatz an die Gegenseite in der Angelegenheit ist vom 13.11.2014 datiert.

  • LÄGE EINE UNTERSCHRIFT VOR:

    Der äußere Anschein spricht erstmal dafür, dass die Frist gewahrt sein kann. Wenn die erste Tätigkeit vom 13.11.14 datiert und der Antrag an diesem Tag einging, wäre die Frist gewahrt.
    Du benötigst aber auf jeden Fall die Angabe über den Beginn der Beratungshilfetätigkeit (ausdrückliche Erklärung des Antragstellers), die du mittels Fristsetzung anfordern kannst (mit der Folge des § 4 Abs. 5 BerHG bei fruchtlosem Fristablauf).

    Ich muss gestehen, dass ich auf das Datum der Unterschrift eben wegen dieser Frist gar nicht mehr so viel Wert lege. Das Datum ist m.E. nicht (mehr) Zulässigkeitsvoraussetzung, da bei rechtzeitiger Antragstellung die Vermutung, dass ein originäres Beratungshilfemandat vorliegt, gegeben ist. "Naher zeitlicher Zusammenhang" reicht mir, "Unterschrift vor Beratung" sehe ich nicht (mehr) als erforderlich an.


    ABER:
    Da der eingereichte Antrag nicht unterschrieben ist, ist hierdurch die Frist nicht gewahrt. Beginn der Beratungshilfetätigkeit ist SPÄTESTENS der 13.11.14 gewesen. Mit Eingang vom 07.01.2015 ist der Antrag mithin als verspätet zurückzuweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Liebe Kollegen, der Antrag vom 27.11.2014 auf Bewilligung von Beratungshilfe ist am 29.12.2014 beim Amtsgericht eingegangen. Die Erstberatung fand ebenfalls am 27.11.2014 statt. Ich habe wegen Fristablauf gemäß § 6 BerHG den Antrag zurückgewiesen. Jetzt hat die RAin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass wegen der Feiertage und des Wochenendes die Frist nicht abgelaufen war. Ist der Erinnerung abzuhelfen?

  • Schließe mich Noatalba an. Fristende ist der 29.12.2014 TE.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nachträglicher BerH-Antrag:

    Schriftsatz des Anwalts vom 14.01. : "... überreichen wir anliegend das Beratungshilfeformular des Antragstellers vom 12.01. nebst Belegen und beantragen die Gewährung von Beratungshilfe."
    Die Belege sind beigefügt, das Antragsformular nicht.
    Zwischenverfügung vom 20.01. --> Reichen Sie bitte den Antrag nach..

    Eingang Beratungshilfeantrag (Formular) am 16.02.!
    Der Beginn der Beratungshilfetätigkeit wurde angegeben mit 12.01.

    Da bleibt mir doch nur die Zurückweisung, da die 4-Wochenfrist nicht eingehalten wurde, oder?

  • Je nachdem, welche Ansicht du für überzeugender hältst:

    Man kann es vertreten, dass die Frist schon gewahrt ist, wenn irgendetwas eingeht, was als BerH-Antrag angesehen werden könnte.

    Diese Ansicht teile ich jedoch nicht, m.E. muss das Formular mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers, Angaben zu seiner Person und Angaben zur Angelegenheit (Feld A) vorliegen - alles andere kann ich ggf. nachfordern.

    Ich würde daher in deinem Fall wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung zurückweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Je nachdem, welche Ansicht du für überzeugender hältst:

    Man kann es vertreten, dass die Frist schon gewahrt ist, wenn irgendetwas eingeht, was als BerH-Antrag angesehen werden könnte.

    Diese Ansicht teile ich jedoch nicht, m.E. muss das Formular mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers, Angaben zu seiner Person und Angaben zur Angelegenheit (Feld A) vorliegen - alles andere kann ich ggf. nachfordern.

    Ich würde daher in deinem Fall wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung zurückweisen.

    Ich hatte einen vergleichbaren Fall wie steinbeißer und habe mich auf den gleichen Standpunkt gestellt wie Patweazle. Ich hätte eine Rückfrage zu:

    Man kann es vertreten, dass die Frist schon gewahrt ist, wenn irgendetwas eingeht, was als BerH-Antrag angesehen werden könnte.

    Meinem Verständnis nach ist nur die Person antragsberechtigt, die die Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchte; die Beratungsperson selbst hat kein eigenes Antragsrecht (?) Wenn also von der Beratungsperson Unterlagen eingereicht werden, aber nichts dabei ist, was als Antrag des Rechtssuchenden ausgelegt werden kann (wie im obigen Sachverhalt), ist bei Eingang des Formulars nach Fristablauf nichts mehr zu machen. Sehe ich das richtig?

  • Meinem Verständnis nach ist nur die Person antragsberechtigt, die die Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchte; die Beratungsperson selbst hat kein eigenes Antragsrecht (?)

    Richtig - allerdings ist die Vertretung bei der Antragstellung nicht ausgeschlossen. Problematisch wird es dann allerdings im Hinblick auf die Versicherungen der Richtigkeit und Vollständigkeit etc. ;)

    Zitat

    Wenn also von der Beratungsperson Unterlagen eingereicht werden, aber nichts dabei ist, was als Antrag des Rechtssuchenden ausgelegt werden kann (wie im obigen Sachverhalt), ist bei Eingang des Formulars nach Fristablauf nichts mehr zu machen. Sehe ich das richtig?

    Jein. Man kann das Anschreiben der Beratungsperson konkludent als Antrag im Namen des Antragstellers auslegen - das dann, wenn man diese Ansicht vertreten möchte, als fristwahrend ausreichen würde.

    Aber gerade wegen dieser Unsicherheiten und Unklarheitne bevorzuge ich die Lösung "Formular mit eigenhändiger Unterschrift und Angaben zur Person und Angelegenheit müssen vorliegen" gegenüber der anderen Auffassung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ich habe hier einen Antrag, eingegangen am 02.12.2014, erstes Tätigwerden des Anwaltes am 03.11.2014.

    Ist das jetzt gerade noch rechtzeitig oder ein Tag zu spät? Gilt hier § 187 Abs 1 oder Abs. 2 BGB? :gruebel:


    M.E. ein klarer Fall einer Ereignisfrist, d.h. der Fristbeginn wird durch ein bestimmtes Ereignis, das im Laufe eines Tages eintritt, ausgelöst. Das Ereignis ist die anwaltliche Beratung am 03.11.2014. Also Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB am 04.11.2014. Fristdauer dann 4 Wochen, also Fristende am 02.12.2014, 24:00 Uhr, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich komme auf das Fristende 01.12.14 TE :gruebel: Kann aber auch der Uhrzeit geschuldet sein...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Häh? Das verstehe ich jetzt nicht. Sofern es sich um ein Ereignis handelt (§ 187 Abs. 1) beginnt die Frist erst am 04.11.2014 TB, dann 4 Wochen später (der gleiche Tag, ein Dienstag) ist der 02.12.2014. Fristende ist doch am Ende dieses Tages also TE, oder nicht oder wie? :D

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