Hat der Gläubiger die Rechte aus dem PfÜB aufgegeben bzw. erklärt er, den Antrag auf Erlass eines PfÜB zurückzunehmen (OLG Köln Rpfleger 95, 370), ist es zulässig, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, den Beschluss zur Klarstellung aufzuheben (BGH NJW 02, 1788).
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