Hallo zusammen,
ich habe ein ziemlich mistiges Verfahren hier. Nach unendlich langer Zeit hab ich endlich einen Termin gehabt und auch einen Zuschlag erteilt.
Nun steht der VT an.
Es gibt 83 Eigentümer. Das Ganze ist ein Weg mit einem VKW von 619 EUR.
Zugeschlagen hab ich für 3.300 EUR. Erloschen sind eine Eigentumsverschaffungsvormerkung (Wert auf 100 EUR festgesetzt) und eine Gesamtgrundschuld (belastete nur den Anteil EINES Eigentümers, nicht den eines Ast.) mit einem Nominalbetrag in Höhe von 83.000,00 EUR.
GK belaufen sich auf ca. 1300 EUR.
Nun hab ich ja Übererlös. Ich muss die erloschenen Rechte bedienen. Angemeldet hat niemand etwas.
Gehe ich Recht in der Annahme, dass erst das Recht in Abt. II, da zeitlich vor dem Recht in Abt. III eingetragen, und dann die GS Erlös erhält?
Somit hab ich keinen verbleibenden Übererlös für die Eigentümer, richtig?
Dieses Verfahren macht mich noch vollends bekloppt!
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
Verteilung/ Hinterlegung in der Aufhebungsversteigerung
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Mausejule -
12. Mai 2015 um 12:04
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Wenn keiner was anmeldet, wird es wohl schwieriger.
Der Berechtigte des Rechts in Abt. II müsste das Recht anmelden (da mit dem Betrag nicht aus dem Grundbuch ersichtlich), vgl. § 114 ZVG.
Die Grundschuld muss zwar nicht angemeldet werden, kann aber - da nur auf dem Anteil eines Eigentümers lastend - nur anteilig berücksichtigt werden.
Dann dürfte für die übrigen Eigentümer ein Erlösanspruch entstehen. Sofern eine übereinstimmende Erklärung aller Eigentümer vorliegt, wird nach dieser ausgezahlt, wenn nicht, einfach hinterlegen. -
Ich verstehe nicht, was hier gelaufen ist.
Zugeschlagen hab ich für 3.300 EUR. Erloschen sind eine Eigentumsverschaffungsvormerkung (Wert auf 100 EUR festgesetzt)
Wieso ist die Auflassungsvormerkung erloschen? Und was für ein Wert wurde da festgesetzt? Der Zuzahlungsbetrag nach §§ 50, 51 ZVG? Wozu, wenn diese Vormerkung doch nicht ins geringste Gebot fiel?
Zitatund eine Gesamtgrundschuld (belastete nur den Anteil EINES Eigentümers, nicht den eines Ast.) mit einem Nominalbetrag in Höhe von 83.000,00 EUR.
Wieso ist das eine Gesamtgrundschuld, wenn sie doch nur an EINEM Anteil an dem EINEN Grundstück lastete?
Losgelöst von diesen Dingen, die ich nicht begreife, versuche ich ein Rangschema.
Von den 3.300 EUR werden zugeteilt:
a) auf die Gerichtskosten 1.300 EUR
b) auf die erloschene Vormerkung ein Betrag x, angemeldet wurde nichts, ist der Wertersatz nach § 92 ZVG (keineswegs identisch mit dem Zuzahlungsbetrag nach §§ 50, 51 ZVG) zu ermitteln; hierzu verweise ich auf Stöber, § 92 ZVG Rz. 7. Die Zuteilung erfolgt unter einer aufschiebenden Bedingung.Hier den Wertersatz zu ermitteln und eine Hilfszuteilung an die für den Fall des Nichtbestehens des vormerkungsgesicherten Anspruchs durchzuführen, ist schon eine besondere Herausforderung. Das hier Mitgeteilte reicht nicht, diese Fragen zu beantworten.
Grds. meine ich, dass die Vormerkung den Wert des Vollrechts haben müsste, hier also Meistgebot nebst Zinsen abzüglich Gerichtskosten. Über alles Weitere müssten sich die Vormerkungsberechtigten und die hilfsweise Zuteilungsberechtigten einigen.c) auf die Grundschuld, die nur an einem einzigen Bruchteil lastete, kann unmöglich der gesamte Übererlös (wenn denn überhaupt einer bleibt) entfallen.
Als Beispiel möchte ich einen Fall schildern, der mich jüngst geärgert hat: Teilungsversteigerung von Bruchteilseigentum zu je 1/2. Der Antragsgegner hatte seinen 1/2 Anteil mit einer Eigentümerbriefgrundschuld belastet, die den Grundstückswert überstieg: Grundstückswert 100.000 EUR, Grundschuld 120.000 EUR.
Die Grundschuld blieb nicht bestehen, denn der 1/2 Anteil des Antragstellers war lastenfrei.
Der Zuschlag wurde zu 120.000 EUR erteilt. Die Gerichtskosten von 5000 EUR wurden vorab entnommen.
Hier war keineswegs der gesamte Übererlös von 115.000 EUR (plus Zinsen) auf die nur an einem 1/2 Anteil lastende Eigentümergrundschuld zuzuteilen. Vielmehr wurden dann hier doch nach Bruchteilen aufgeteilt, der halbe Übererlös entfiel auf die Eigentümergrundschuld des Antragsgegners, der Rest wurde - wir setzen ja die Gemeinschaft nicht auseinander - für Antragsteller und Antragsgegner hinterlegt.
Ich fand dies unerfreulich, weil der Antragsgegner sein Geld schon bekam, der Antragsteller dagegen alle Kosten usw. vorzuschießen hatte und nun weiter prozessieren muss.
Hättest Du in meinem Fall wirklich den gesamten Übererlös auf die am 1/2 Anteil des Antragsgegners lastende Eigentümergrundschuld gezahlt und den Antragsteller gänzlich leer ausgehen lassen? -
Danke schon mal für die Antworten.
Das Recht in Abt. II erlosch, weil es nicht den Anteil der Antragsteller belastete, genauso wie das Recht in Abt. III.
Ich habe im Protokoll den Wertersatz mit den anwesenden Beteiligten und dem Berechtigten besprochen und ins Protokoll aufgenommen, weil ich wusste, dass das sonst Stress gibt.
Es ist eine Gesamtgrundschuld, weil noch ein anderes Grundstück (das Hausgrundstück) dafür haftet. Hier habe ich nur den Weg der Eigentümergemeinschaft versteigert.Es kommen nun ständig Schreiben der Beteiligten rein, dass sie "ihren anteiligen Erlös" anmelden und diesen überwiesen haben wollen.
Konkrete Bezifferung, geschweige denn übereinstimmende Erklärungen habe ich nicht. Und schon gar nicht von allen Eigentümern.
Der Ersteher- PV (Ersteher ist ein ehemaliger Miteigentümer) teilt nun mit, dass gem. einer kurz nach Zuschlag stattgefundenen Eigentümerversammlung (die Eigentümergemeinschaft besteht doch gar nicht mehr???) per Mehrheitsentschluss entschieden worden ist, dass der Übererlös an die freiwillige Feuerwehr des Ortes) gespendet werden soll. Er beruft sich auf § 180, 105 und 126 ZVG sowie § 115 I ZVG und 876 ff ZPO. Abgesehen davon, dass ich das nicht für richtig halte, weiß ich gar nicht, ob ordnungsgemäß geladen wurde, habe kein Protokoll und denke auch nicht, dass eine Beschlussfassung möglich ist, weil die Eigentümergemeinschaft mit Zuschlag nicht mehr besteht.
Der Ersteher wird nach Auskunft des PVs anwesend sein und Widerspruch gegen den TP erklären, wenn ich hinterlegen will.
Er sieht eine "anderweitige Einigung" gem. § 876 ZPO in der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung.
Ich sehe das jedoch nicht so! Ich würde in auf § 878 ZPO verweisen.#Weiterhin gibt es eine Beteiligte, die unbekannten Aufenthalts ist. Die Berechtigte an sich ist bekannt, nur der Aufenthalt nicht.
Der Ersteher PV will nun gem. § 126 II S. 2 ZVG, dass ich den anteiligen Betrag rausrechne, der Ersteher ihn nicht zahlt und ich ihm dann die Forderung gegen die Berechtigte übertrage.
Auch das halte ich für falsch, denn die Berechtigte kenne ich ja. Es fehlt nur an ihrer zustellfähigen Adresse. Ein Zustellungsvertreter wurde bestellt.Dieses Verfahren macht mich echt noch bekloppt. Insbesondere der Ersteher PV!
Der VT ist Montag.
Ich werde nun wie folgt verteilen:
1. GK
2. Recht Abt. II (ggf. hinterlegen)
3. anteilig Recht Abt. III
4. Übererlös hinterlegen für die ehem. Eigentümer.Was meint ihr? Kann ich den protokollierten Betrag des Rechts Abt. II als Zuteilungsbetrag nehmen. Der Berechtigte und die anwesenden Eigentümer waren einverstanden.
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Zum Wert der Eigentumsvormerkung kann ich schlecht was sagen, weil der hierzu eingestellte SV unklar ist. Es wäre schön, wenn bei Detailfragen auch der SV detailliert dargestellt werden würde. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass der Berechtigte der EV alles kriegt.
Bzgl. der Eigentümerversammlung ist das natürlich Quatsch, was die Beteiligten da vortragen. Es gibt keine Miteigentümergemeinschaft mehr, ohne Erklärung aller Eigentümer würde ich auch hinterlegen.
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Laut Kommentierung entspricht der Wertersatz (§ 51 ZVG) für eine erloschene Auflassungsvormerkung dem vollen Verkehrswert. Der Ersteher muß in meinem Teilungsversteigerungsfall zwar auch eine Grundschuld übernehmen, diese hat aber Rang nach der Vormerkung und bleibt damit beim Wertersatz für die Vormerkung laut Kommentierung unberücksichtigt. Wenn der gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung auf einem preislimitierten (schuldrechtlichen) Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall beruht (= Berechtigter muß nur halben Kaufpreis zahlen), bleibt es doch aber beim vollen Verkehrswert? Das Argument bliebe ja so oder so dasselbe (BeckOK ZVG/Goldbach, ZVG § 51 Rn. 20): "Da der Ersteher bei einer bestehenbleibenden Auflassungsvormerkung jederzeit damit rechnen muss, dass der Vormerkungsberechtigte die Auflassung an sich verlangt und der Ersteher damit das Eigentum wieder verliert, ist der Wert der Auflassungsvormerkung mit dem Wert des Grundstücks gleichzusetzen").
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Da die Auflassungsvormerkung zum Ziel hat das Eigentum zu erwerben, ist der Ersatzwert für die Zuteilung der verbleibende Erlös an dieser Rangstelle. Der Erlös tritt als Surrogat an die Stelle des versteigerten Objekts. Daher wird im Rahmen des geringsten Gebots als Ersatzwert der Verkehrswert abzüglich dem Gesamtwert der vorgehenden Rechte genommen.
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