Eine Vormerkung für mehrere Ansprüche?

  • Es wir die Eintragung einer Vormerkung beantragt:

    "Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer mit diesem oder im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter mit einem oder mehreren von ihm zu benennenden Dritten.....Grunddienstbarkeiten oder beschr. pers. Dienstbarkeiten folgenden Inhalts zu bestellen........(kommt Beschreibung Leitungsrecht)

    Zur Sicherung dieser Ansprüche auf Einräumung Grunddienstbarkeiten bzw. beschr. pes. Dbk wird die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt...."

    Dachte immer, man kann grundsätzlich nur einen Anspruch pro Vormerkung absichern?

  • Dagegen spricht aber: BayObLG, Beschluß vom 17. 10. 2001 - 2Z BR 75/01

    Die sagen "werden aufgrund eines Vertrags mehrere Gegenstände geschuldet, ist aber der Lebenssachverhalt, auf dem die Verpflichtung beruht, ein einheitlicher, so ist gleichwohl von einem einzigen materiellrechtlichen Anspruch und nicht von mehreren rechtlich selbstständigen Ansprüchen auszugehen".



    Jedenfalls meint das Notariat, dass das hier passt.

  • folgender fall:
    Käufer ist verpflichtet das Grundstück an den Verkäufer innerhalb 3 jahren rückzuübereignen, wenn er es nicht bis dahin bebaut hat. innerhalb derseben zeit steht dem Verkäufer ein ankaufsrecht zu, falls der Käufer das Grundstück unbebaut weiterveräßuert.
    "zur Sicherung des bedingten rückerwerbsanspruchs und des ankaufsrecht wird die Eintragung einer rückauflassungsvormerkung bewilligt und beantragt."

    Ist es wirklich möglich, beide ansprüche nur durch eine vormerkung abzusichern?
    nach schöner/stöber rn. 1515a tendiere ich eher zu zwei Vormerkungen. allerdings wurde das wohl schon zigmal so mit einer Vormerkung eingetragen...

  • Ich halte die Sicherung durch eine einheitliche Vormerkung für möglich, da letztlich beide Ansprüche auf Übertragung des Eigentums gerichtet und dinglich durch (Rück-)Auflassung zu erfüllen sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mutter ist zu 1/2 Anteil Eigentümerin und Mutter + Kinder K1 und K2 sind in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil Eigentümer.

    In einem Vertrag überlässt Mutter 1/2 Anteil an K1 und Erbengemeinschaft setzt sich auseinander, dass K1 anderen 1/2 Anteil erhält.

    Mutter erhält Rückforderungsrecht bzgl. 1/2 Anteil und Erwerbsrecht bzgl. anderem 1/2 Anteil (vormalige Erbengemeinschaft). Bedingungen (Insolvenz, Scheidung usw.) sind jeweils dieselben.

    Bewilligt wird die Eintragung einer Vormerkung am Grundstück.

    Nach BayObLG vom 17.10.2001 - 2Z BR 75/01 ist ein einziger Anspruch gegeben, wenn man über ihn nur einheitlich verfügen und er nur einheitlich in einem Prozess eingeklagt werden kann (was hier wohl nicht der Fall wäre). Allerdings heißt es dann weiter "...ist gleichwohl von einem....Anspruch auszugehen..." (wenn es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt, auch wenn mehrere Gegenstände geschuldet werden - was hier wohl der Fall wäre).

    Also reicht hier auch eine einzige Vormerkung?

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