Antragsrücknahme nach Eintragung

  • Hallo,

    ich habe ein kleines Problem und hoffe auf eine Pragmatische Antwort im Sinne der Beteiligten.

    Also es geht um einen Eigentumswechsel. Die Vormerkung war bereits eingetragen und ich hatte die Auflassung ohne Bewilligung. Die Bewilligung ist eingegangen und ich habe den Eigentumswechsel vollzogen. Der Notar ruft an, ihm sei ein Fehler passiert, er habe übersehen dass lediglich ein Teil der Kaufpreiszahlung eingegangen sei. Die Beteiligten hatten trotzdem die Auflassungseinverständniserkärung unterschrieben. Die zweite Rate ist aber erst im November fällig. Die Bewilligung zur Auflassung hätte nicht beim GBA eingehen dürfen.
    Er möchte dass wir den ursprünglichen Grundbuchzustand ( Vormerkung) herstellen.
    Was würdet ihr machen?

    Danke

  • Na nichts geht ja nicht.:D Der Notar hat natürlich Anspruch auf (ablehnende und kostenpflichtige) Bescheidung seines neuen Antrags.:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Klar, wenn er einen Antrag gestellt hat. Vllt hat er ja erst angerufen. Aber wenn er auf Bescheidung seiner Antrages besteht, dann natürlich entsprechende Zurückweisung :)
    Aber ein Anruf genügt vllt ja auch schon

  • Er hat natürlich erstmal angerufen und auf den Busch geklopft. Also auf den Anruf erfolgt ein Rückruf. Vielleicht läßt er ja die Antragstellung.

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  • Die Angelegenheit ist eindeutig. Der Antrag ist vollzogen und er kann nur bis zur Eintragung zurückgenommen werden.

    Mir fällt da, ehrlich gesagt, auch nichts ein, wie man das jetzt noch retten sollte. (Widerspruch oder so etwas ist nicht möglich).

    Also bleibt nur, das dem Notar so mitzuteilen und er haftet also für den Schaden, falls die Rate im Nov. nicht fällig wird und könnte das evtl. schon mal seiner Versicherung anzeigen. Aber ich bin kein Notar und weiß nicht, was er da machen muss.:gruebel:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.

    Ich dachte nur, Fehler können jedem passieren und man kann die Sache irgendwie retten so dass es allen Beteiligten gerecht wird.

  • Nee, da gibt es kein Entrinnen mehr. Da kann der Notar nur hoffen, daß nichts schief geht bei der Bezahlung. Er wird die Erwerber kaum dazu bringen, auf seine Kosten zusätzliche Sicherheiten zu bestellen.

    Ich hörte vor vielen Jahren mal von einem Notariat, daß in einem ähnlichen Fall einfach die Eintragungsnachrichten zurückgehalten hat (da war aber nicht so lange hin wie hier). Das bringt im Zweifel aber nur noch mehr Schwierigkeiten, wenn es auffliegt. Und dies halte ich eigentlich für sehr wahrscheinlich,

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  • Wenn alle unterschrieben haben, dass er umschreiben soll, dann soll er halt umschreiben.

    Jetzt noch was zu ändern geht nur noch mit Mitwirkung aller Beteiligter (am billigsten, wenn alle mitmachen: Vormerkung zur Sicherung der Ansprüche der Verkäufer auf Rückübertragung bei Ausübung der gesetzlichen Rücktrittsrechte).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, natürlich nicht.

    Meine Aussage sollte im weitesten Sinne verstanden werden, also dahin, dass es für den Eintritt der materiellen Rechtsänderung auch ohne Belang ist, wenn dem Notar im Zusammenhang mit seiner Vorlage ein Fehler unterläuft.

  • Ich hänge mich mal hier ran:

    Haben hier den Fall, dass der Antrag auf EU gestellt wurde und alles dazu vorlag. Notar nimmt den Antrag bezüglich eines Grundstücks zurück.

    Später erfolgt nochmals Einschränkung des Antrags, indem Teilvollzug der EU und Löschung der AV bzgl. eines Grundstücks beantragt wird. Dies wurde von mir so verstanden, dass nur der Antrag auf Löschung der AV zurückgenommen wurde.

    Im Wust der Akte wurde die 1. Rücknahme wohl übersehen und der Antrag vollständig vollzogen.

    Ist hier noch was zu retten? Unrichtigkeit liegt ja nicht vor. Vielleicht hat jemand eine Idee??

  • Bezüglich des erfolgten Eigentumsübergangs an allen Grundstücken ist nichts mehr zu machen.

    Dass die AV an einem der Grundstücke nicht gelöscht wurde, spielt für den insoweit vollzogenen Eigentumsübergang ebenfalls keine Rolle.

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