Meine Kollegin hat jetzt folgenden Fall:
Nachlasspflegschaft. Nachlassmasse in Höhe von ca. 20.000 € vorhanden, dem stehen aber Forderungen in Höhe von 180.000 € gegenüber.
Der Nachlasspfleger war jetzt längere Zeit tätig, insbesondere mit der Sicherung des Nachlasses und der Aufnahme des Bestandes beschäftigt. Im Moment ist er dabei, auf Grund der Überschuldung den Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz zu stellen.
Er hat nunmehr seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit vorgelegt (ca. 2500 €). Die bestellte Verfahrenspflegerin hat der Festsetzung zugestimmt, allerdings Bedenken geäußert, ob die Vergütung in voller Höhe aus dem Nachlass entnommen werden kann.
Die Frage muss nun dahingehend gestellt werden, ob der Nachlasspfleger seine Vergütung in voller Höhe aus dem Nachlass entnehmen kann oder ob er seine Vergütungsforderung im Insolvenzverfahren anmelden muss, nicht erfüllte Ansprüche dann abschließend aus der Staatskasse gezahlt bekommt.
Die befragte Bezirksrevisorin hat sich gegen eine Zahlung aus der Staatskasse ausgesprochen, der Nachlass wäre zwar überschuldet, aber schließlich nicht mittellos. Auch würde mit einer Zahlung dann die Staatskasse zum Insolvenzgläubiger, was dann auf dasselbe hinauslaufen würde (dies kann wohl so ohnehin nicht zutreffen, da die Staatskasse ja erst mit Beendigung der Insolvenz die Restvergütung auszahlen würde).
Von einem früheren Verfahren ist bekannt, dass ein bestellter Insolvenzverwalter in einem vergleichbaren Fall, als die Vergütung in voller Höhe kurz vor Eröffnung der Insolvenz aus dem Nachlass entnommen wurde, die Nachlasspflegerin zur Rückzahlung aufgefordert und ihr sogar mit Strafanzeige (Unterschlagung) gedroht hat. Aus diesem Verfahren war zu entnehmen, dass die hier zuerst genannte Ansicht (und nicht die des Bezirksrevisors) zutreffen müsste. Leider können die Beteiligten, auch der Rechtspfleger, derzeit infolge Urlaubs nicht dazu befragt werden.
Uns wäre es jetzt wichtig, die rechtlich saubere Verfahrensweise herauszufinden. Ggf. sollte man wohl bereits im Festsetzungsbeschluss darauf hinweisen.