Löschung alter b-p Dienstbarkeit

  • Hallo zusammen,
    Ich habe eine Dienstbarkeit (Recht einen Wasser- und Abflussgraben zu betreiben) für die Märkische Elektrizitätswerke AG eingetragen im Jahr 1940.

    Nun stellt der Notar den Antrag auf ...Löschung der beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit gemäß GBBerG ...und legt dazu eine Freistellungserklärung des heutigen Energieversorgers vor.
    In dieser wird ausgeführt, das der heutige Energieversorger zwar nicht die Rechtsnachfolge der eingetragenen Märkischen Elektrizitätswerke AG nachweisen kann, er aber in der hiesigen Region ein öffentliches Stromversorgungsnetz betreibe... und dann wird ...der Löschung obigen Rechtes zugestimmt (formlos).

    Selbst wenn ich mich auf das GBBerG stürze, ist dies doch keine ausreichende Löschungsbewilligung und Bescheinigung im Sinne von § 9 GBBerG!
    Oder bin ich da jetzt zu pingelich?:gruebel:

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Nein bist du nicht. Tipp: Gib mal bei Wikipedia Märkische Elektrizitätswerke ein, in dem Artikel findest du interessannte Hinweise, wer Rechtsnachfolger sein könnte.

  • Hallo, ich muss den Thread mal aus der Versenkung holen.

    Ich habe im Gebiet der neuen Bundesländer in Abt. II eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht für Energieversorger) aus 1936 sowie eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Energieversorgungsleitungsrecht) nach § 9 Abs. 4 GBBerG von 2003.

    Das Recht aus 1936 lastet pauschal auf BV 1, das Recht aus 2003 nur auf einem einzelnen Flurstück des Grundstücks BV 1.

    Es wird jetzt aus dem BV 1 ein Flurstück verkauft. Bei der Abschreibung müsste ich das ältere Recht mit übernehmen. Ich sträube mich aber ein bisschen dagegen.

    Die Eintragungsgrundlage für das Recht aus 1936 ist verschollen. Könnte ich eine Anfrage bei der nach § 9 Abs. 7 GBBerG zuständigen Bescheinigungsbehörde stellen? Welche ist die zuständige Behörde, etwa dieselbe, die die Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG ausgestellt hat?

  • Warum nicht mitnehmen? Es liegt doch kein Löschungsantrag vor, auch nicht einer nach § 1026 BGB zu verfahren. Oder willst Du ein Amtslöschungsverfahren nach § 84 GBO betreiben? Zumal Du ohne Eintragungsgrundlage nicht den ursprünglichen Ausübungsbereich ermitteln kannst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Falls du den heutigen Berechtigten einfach ermitteln kannst (bei so alten Leitungsrechten u.U. schwieriger): Frag doch einfach dort mal nach, ob die Leitung noch besteht (kannst es ja auch als Anhörung im Rahmen des § 84 laufen lassen). Vielleicht wurde die Leitung schon lange rückgebaut oder stillgelegt, dann könnten die auch die Freigabe erklären.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Die MEW aus #1 z. B. sind durch die SMAD in Volkseigentum überführt worden und dieses später auf viele verschiedene Rechtsträger "verteilt". Und wem wurde dann genau dieses Stück Volkseigentum zugeordnet? Da hast Du als GBA praktisch ganz schlechte Karten.

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  • Warum nicht mitnehmen?

    Es geht immer mehr Wissen verloren, deswegen. Die Kollegen, die vor 20 Jahren das Recht nach § 9 Abs. 4 GBBerG eingetragen haben, hätten mit Sicherheit eher gewusst, wer für Bescheinigungen nach § 9 Abs. 7 GBBerG zuständig ist. Sie waren nur zu überlastet, um sich um diese Altrechte zu kümmern, deswegen werden die immer mitgeschleppt, mit abgeschrieben etc.

    Bin jetzt auch nicht unbedingt für ein Verfahren nach § 84 GBO, aber ich dachte, ich frag einfach mal hier nach.

  • Na ja, § 9 Abs. 7 GBBerG nennt "die nach Abs. 4 zuständige Behörde". Der wiederum nennt "die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde" als die Stelle, die auf Antrag die Bescheinigung ausstellt. Damit ist es schon von Land zu Land unterschiedlich und innerhalb des Landes wechselt(e) die Zuständigkeit (bzw. mindestens der Behördenname) auch noch im Laufe der Jahre.

    Du müßtest also ohnehin in Deinem Land nachsehen, wer aktuell diese zuständige Behörde ist. Dein Nachfolger in fünf Jahren müßte das dann ebenso, weil es schon längst eine neue zuständige Behörde sein kann.

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  • Ach und bevor ich mißverstanden werde: Ich bin durchaus ein Freund der Grundbuchbereinigung.;)

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  • Ach und bevor ich mißverstanden werde: Ich bin durchaus ein Freund der Grundbuchbereinigung.;)

    Dann wären wir schon zu Zweit...wäre nur schön, wenn der Gesetzgeber es uns dabei nicht so schwer machen würde. Einige Altrechte verursachen einem ja fast körperliche Schmerzen beim Übernehmen :)

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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