• Hallo,

    ich habe eine Akte übernommen, in der die Erben mütterlicherseits des Erblassers wurden festgestellt.
    Die Erben väterlicherseits konnten nicht ermittelt werden. Es ist bekannt, dass der Vater und die Großeltern väterlicherseits bereits verstorben sind. Kann für den hälftigen Nachlass das Fiskuserbrecht festgestellt werden?
    Nach § 1926 BGB würde der Erbteil ja dem Großelternpaar mütterlicherseits zufallen, wenn keine Abkömmlinge des Großelternpaares väterlicherseits vorhanden sind. Da dies nicht bekannt ist, neige ich dazu, dass Fiskuserbrecht für den hälftigen Nachlassanteil festzustellen.
    Gibt es dazu andere Meinungen?

  • :eek: Ja, es gibt andere und zugleich richtige Meinungen!!!!!

    Es gibt keine anteilige Feststellung des Fiskuserbrechts.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (24. November 2015 um 12:19) aus folgendem Grund: Entsetzen bekundet

  • Hier wäre ein Erbenaufruf zum Ausschluss der Erben zur väterlichen Großelternseite angebracht.

    Aber nur, wenn dies die Erben der mütterlichen Linie im Zusammenhang mit einem (erneuten) Erbscheinsantrag beantragen.

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  • Ich hänge mich mal hier an....
    Wie erteilt ihr dem Fiskus einen Erbschein? Hab ich bisher noch nie gemacht.
    Bisher habe ich nur den Feststellungsbeschluss gemacht und die Nachlassakte dem Fiskus übersandt, anschließend weggelegt.
    Ich meine, der Feststellungsbeschluss dürfte für die Grundbuchberichtigung ja nicht ausreichend sein?
    Müsste der Fiskus tatsächlich einen kompletten Erbscheinsantrag stellen mit eidesstattlicher Versicherung?


  • Müsste der Fiskus tatsächlich einen kompletten Erbscheinsantrag stellen mit eidesstattlicher Versicherung?

    Ja das muss er.

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  • Nein, in solchen Fällen habe ich mich immer auf die jetzt in § 352 Abs. 3 letzter Satz FamFG erfasste Regelung aufgrund der bereits eigens erfolgten Feststellung des Erbrechts des Fiskus zurückgezogen und darauf verzichtet. Was soll der Fiskus ein Mehr an Eides statt erklären, was ich nicht bereits durch das Feststellungsverfahren selbst ermittelt habe, macht in meinen Augen keinen Sinn.

  • Sersch:

    Das ist eine Erleichterung hinsichtlich der EV, die aber (und ich hatte grundsätzlich auf die Frage geantwortet) im Ermessen des NLG steht. Dass der Erlass der (formgültigen) EV durchaus sinnhaft ist, sehe ich aber auch so.

    Grundsätzlich aber muss der Fiskus einen "üblichen" ESA stellen.


    Was ich mich frage ist nur, ob er dabei hinsichtlich seines Erbrecht sich auf den Feststellungsbeschluss beziehen kann, denn es dürfte ihm ja unmöglich sein, die eigentlich geforderten Angaben und Unterlagen über vorhanden gewesene Verwandte und deren Wegfall etc. anzugeben bzw. vorzulegen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Grundsätzlichkeit steht aber nicht im Wege, an gewissen Stellen die gesammelten Erfahrungen aus der Praxis zu bedienen. Insoweit stellte ich nicht in Frage, dass der Fiskus einen Erbscheinsantrag zu stellen hat. Der Fiskus hat in meinen Fällen immer auf die Tatsachen im Feststellungsverfahren Bezug genommen, sodass der gestellte Erbscheinsantrag immer recht übersichtlich war.

  • Der Fiskus hat in meinen Fällen immer auf die Tatsachen im Feststellungsverfahren Bezug genommen, sodass der gestellte Erbscheinsantrag immer recht übersichtlich war.

    Hier auch so; nur der Vollständigkeit halber: Der Antrag sollte/muss gesiegelt sein.

    Mein Erbschein lautet dann: ... ist von dem Land Niedersachsen allein beerbt worden .

  • Der Grundsätzlichkeit steht aber nicht im Wege, an gewissen Stellen die gesammelten Erfahrungen aus der Praxis zu bedienen. Insoweit stellte ich nicht in Frage, dass der Fiskus einen Erbscheinsantrag zu stellen hat. Der Fiskus hat in meinen Fällen immer auf die Tatsachen im Feststellungsverfahren Bezug genommen, sodass der gestellte Erbscheinsantrag immer recht übersichtlich war.


    So ist es bei mir auch. Und da mache ich auch keine Faxen.

    Natürlich muss der Antrag gesiegelt sein, wie Mata richtig angemerkt hat. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich wollte hier mal nochmal nachhaken:

    Bei mir sehen die Erbscheinsanträge des Landes auch sehr kurz aus unter Bezug auf den Feststellungsbeschluss.

    Keine Angaben nach § 352 FamFG wer weggefallen ist und auch sonst fehlt da recht viel was in § 352 FamFG so verlangt wird.

    Wie sieht das bei anderen Gerichten aus?

    Bemängelt das jemand?

    Beck-OGK BGB § 1964 Rn. 73:

    "Der Feststellungsbeschluss entfaltet nach hM keinen den §§ 2366 f. entsprechenden

    Gutglaubensschutz.189 Hierzu bedarf es der zusätzlichen Erteilung eines Erbscheins

    oder (seit dem 17.8.2015) eines Europäischen Nachlasszeugnisses.190 Der Fiskus ist

    dementsprechend antragsberechtigt und kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis

    vorweisen.191 Sinnvoll ist der Erbscheinsantrag allerdings erst, nachdem der

    Feststellungsbeschluss wirksam geworden ist (§ 1964 → Rn. 56). Auch im

    Erbscheinsverfahren ist die Vermutungswirkung zu beachten, dh der Fiskus braucht

    keine weitergehenden Nachweise zu erbringen.192"

    Fußnote: "(...) aA Bestelmeyer Rpfleger 2004, 569; Frohn Rpfleger 1986, 37 (41)".



    Das AG Göttingen 27-C-115/18 ( das AZ wird leider automatisch falsch verlinkt) geht im Ergebnis davon aus, dass ein Erbschein allein aufgrund des Feststellungsbeschlusses erteilt werden kann:

    Zitat: Der Kläger [der Landesfiskus] kann "einen Erbschein beantragen, der ja problemlos erteilt werden würde, weil bereits die gerichtliche Feststellung vorliegt, dass andere Erben als der Fiskus nicht vorhanden sind (...)".

    Nach dieser Auffassung ist es für den Fiskus im Erbscheinsverfahren ausreichend, mit einem Einzeiler auf den Feststellungsbeschluss Bezug zu nehmen.

  • Hallo,

    wie sehen denn eure Anträge des Fiskus auf Erteilung des Erbscheins in elektronischer Form aus? Ich habe einfach einen schriftlichen Antrag mit einfacher Signatur erhalten und frage mich nun, ob das wirklich ausreicht. Dem Thread ist zu entnehmen, dass dieser kurze Antrag zumindest zu siegeln ist. Meiner hat nun nur Schriftform.

    Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar :)

  • Ich hatte darüber auch gegrübelt und war dann für mich zu folgendem Ergebnis gekommen:

    Für den Antrag reicht an sich Schriftform. Das Dienstsiegel auf dem Papierantrag diente zum Nachweis der Authentizität des Antragstellers, dieser Nachweis wird jetzt durch den "sicheren Übermittlungsweg" des ERV geführt. Die Übermittlung mit einfacher Signatur reicht daher aus.

  • Ich hatte darüber auch gegrübelt und war dann für mich zu folgendem Ergebnis gekommen:

    Für den Antrag reicht an sich Schriftform. Das Dienstsiegel auf dem Papierantrag diente zum Nachweis der Authentizität des Antragstellers, dieser Nachweis wird jetzt durch den "sicheren Übermittlungsweg" des ERV geführt. Die Übermittlung mit einfacher Signatur reicht daher aus.

    Okay, ich danke dir. So handhabe ich das nun auch.

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