Wird ein Erbschein benötigt?

  • Die Kinder A und B beantragen die Grundbuchberichtigung. Sie sollen als Erben des C im GB eingetragen werden. Als Erbnachweis wird ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift vorgelegt. Form ist OK.

    Aber im Testament heißt es: Der Überlebende beruft die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu seinen Erben.


    Meine Überlegung ist jetzt ob hier nicht ein Erbschein vorgelegt werden muss, da A und B nicht namentlich im Testament aufgeführt sind. Oder reicht die Beiziehung der Nachlassakte, in der sich ein beglaubigter Auszug aus dem Familienregister befindet als Nachweis darüber, dass gemeinschaftliche Abkömmlinge nur A und B sind? Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?

  • Ich verlange regelmäßig einen Erbschein, wenn die Eben nicht namentlich benannt werden, mein OLG (Hamm) würde mich aber wohl aufheben. Die Vorlage des Stammbuchs nebst EV der beiden Kinder, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind, dürfte genügen.

  • Bestelmeyer notar 2013, 147, 149/150:

    II. Prüfungspflicht des Grundbuchamts

    1. Restriktive Rechtsauffassungen

    In früherer Zeit herrschte für den Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts im Hinblick auf den Inhalt und die Auslegung der zum Zweck der Grundbuchberichtigung vorgelegten letztwilligen Verfügungen die restriktive Auffassung vor, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge stets einen Erbschein verlangen könne, wenn die Erben oder Nacherben nicht namentlich benannt sind („die Kinder“), wenn für die Erbfolge der Eintritt von Umständen maßgeblich ist, die außerhalb der letztwilligen Verfügung liegen (bedingte Erbeinsetzungen) oder wenn es um die Anwendung von gesetzlichen Auslegungsregeln geht, weil diese erst zum Zuge kommen, wenn die individuelle Auslegung zu keinem Ergebnis führt.[2] Dieser restriktive Denkansatz wird von einer Mindermeinung bis in die neueste Zeit vertreten.[3]

    2. Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung

    Im Gegensatz zur vorgenannten restriktiven Rechtsauffassung steht die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung praktisch einhellig auf dem Standpunkt, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge nur dann einen Erbschein verlangen kann, wenn nach erschöpfender rechtlicher Würdigung auch schwieriger Rechtsfragen, nach Beiziehung und Auswertung der einschlägigen Nachlassakten, nach Berücksichtigung auch vom Nachlassgericht anzuwendender gesetzlicher Auslegungsregeln, unter Einbeziehung naheliegender Erfahrungssätze und allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, nach Würdigung vorgelegter Personenstandsurkunden sowie nach der einer notariellen[4] eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zugänglichen Nachweisführung im Hinblick auf ausschließlich negative erbfolgerelevante Tatsachen immer noch konkrete und nicht lediglich abstrakte Zweifel an der eingetretenen Erbfolge verbleiben, die im Einzelfall durch notwendige und nur im Erbscheinsverfahren mögliche weitere Ermittlungen im Hinblick auf für die Testamentsauslegung bedeutsame tatsächlicheUmstände geklärt werden können.[5]

    3. Stellungnahme

    Der absolut herrschenden obergerichtlichen Rechtsauffassung zur Reichweite der Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei der Prüfung und Auslegung von notariellen letztwilligen Verfügungen ist zuzustimmen, weil das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO mit der rechtlichen Beurteilung der eingetretenen Erbfolge im Ergebnis nachlassgerichtliche Aufgaben wahrnimmt und mit dem Grundbuchvollzug der Erbfolge ebenso wie das erbscheinserteilende Nachlassgericht eine Entscheidung trifft, an die sich im Falle ihrer Unrichtigkeit ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (§§ 2365 ff. BGB einerseits und §§ 891 ff. BGB andererseits). Diese in der Entscheidungsfindung und in den Entscheidungswirkungen zutage tretende Vergleichbarkeit des nachlassgerichtlichen und des grundbuchamtlichen Verfahrens lässt es ohne Weiteres als zutreffend erscheinen, dass das Grundbuchamt für die Beurteilung der Erbfolge von eben jener Kenntnis und von eben jener Nachweisführung auszugehen hat, mit der sich auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zufrieden geben müsste (vgl. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB). Gegen diese Ansicht lässt sich insbesondere nicht begründeterweise einwenden, dass die eidesstattliche Versicherung mit Ausnahme der explizit gesetzlich geregelten Fälle[6] im Grundbuchverfahren kein zulässiges Nachweismittel darstellt,[7] weil im vorliegenden Kontext nicht der positive Urkundennachweis von Eintragungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des § 29 GBO, sondern die Nachweisführung im Hinblick auf förmlich schlechthin nicht nachweisbare negative Tatsachen (etwa die beim Ableben des überlebenden Elternteils zu belegende Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil) in Frage steht.

    Soweit die Oberlandesgerichte zu einzelnen typischen Fallgestaltungen unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf das Erfordernis der Vorlegung eines Erbscheins vertreten, beruhen diese unterschiedlichen Ansichten in der Regel nicht auf divergierenden Auffassungen zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob alle im Einzelfall entscheidungserheblichen Umstände von der erfolgten Nachweisführung umfasst sind oder ob insoweit noch dem nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren vorbehaltene Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind. Die hiernach maßgebliche Grenze zwischen Entscheidungsreife und noch erforderlichen Ermittlungen ist nicht immer einfach zu ziehen, sodass auch unter Zugrundelegung der „auslegungsfreundlichen“ Auffassungen der Oberlandesgerichte noch viele Fallgestaltungen verbleiben, bei welchen an der Notwendigkeit des Nachweises der Erbfolge durch einen Erbschein kein Weg vorbeiführt, weil die vorliegenden auslegungsbedürftigen notariellen letztwilligen Verfügungen nicht als Erbnachweis geeignet sind.

    III. Einzelne Fallgestaltungen

    1. Nicht namentlich benannte Abkömmlinge

    Zum Nachweis der Erben-, Ersatzerben-, Schlusserben-, Nacherben- oder Ersatznacherbenstellung von in der notariellen letztwilligen Verfügung nicht namentlich benannten Abkömmlingen des Erblassers oder der testierenden Ehegatten („meine/unsere Kinder, ersatzweise ihre Abkömmlinge“) ist es nach zutreffender herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ausreichend, wenn das zum Erblasser bestehende Verwandtschaftsverhältnis der jeweiligen Abkömmlinge durch formgerechte Personenstandsurkunden nachgewiesen und eine notarielle eidesstattliche Versicherung abgegeben wird, wonach der Erblasser, die testierenden Ehegatten oder vorverstorbene Kinder keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen haben, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zur Feststellung der Erbfolge noch Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind und des Weiteren kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich im Erbscheinsverfahren auch das Nachlassgericht mit der besagten eidesstattlichen Versicherung begnügen würde.[8] Demgegenüber verlangt das OLG Köln in diesen Fällen für den Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins, ohne sich mit der gegenteiligen überwiegenden Rechtsprechung auseinanderzusetzen.[9]

    Hält man im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge die Abgabe einer notariellen eidesstattlichen Versicherung mit dem beschriebenen Inhalt für ausreichend, so ist diese Versicherung je nach Sachlage entweder vom überlebenden Ehegatten oder – nach dessen Ableben – von den als Erben in Betracht kommenden Abkömmlingen abzugeben, wobei sich im letztgenannten Fall die Frage stellt, ob beim Vorhandensein mehrerer (bekannter) Kinder die eidesstattliche Versicherung eines oder einzelner dieser Kinder ausreicht[10] oder ob die Richtigkeit der gemachten Angaben von allen (bekannten) Kindern an Eides Statt zu versichern ist.[11] Im Interesse einer größtmöglichen Richtigkeitsgewähr erscheint Letzteres zutreffend,[12] auch wenn es in besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. bei Auslandswohnsitz eines Abkömmlings) durchaus denkbar sein mag, entsprechend der auch im Erbscheinsverfahren möglichen Verfahrensweise auf die eidesstattliche Versicherung einzelner – jedoch nicht aller – Abkömmlinge zu verzichten (vgl. § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB).


    [1] Letztwillige Verfügung(en) und Eröffnungsniederschrift(en) sind jeweils in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
    [2] Vgl. nur Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 35 Rn 50, 56, mit ausführlichen Hinweisen zur älteren Rechtsprechung.
    [3] Vgl. insbesondere Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 35 Rn 109 ff., 111, 116 ff., 130 ff.
    [4] Es besteht keine grundbuchamtliche Zuständigkeit für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung: BayObLG, Beschl. v. 8.6.2000 – 2 Z BR 29/00, Rpfleger 2000, 451 = FGPrax 2000, 179 = DNotZ 2001, 385; OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 34 Wx 501/11, DNotZ 2012, 461 = NotBZ 2012, 179.
    [5] BayObLG, Beschl. v. 3.1.1974 – 2 Z 68/73, Rpfleger 1974, 434; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.1991 – 8 W 227/91, Rpfleger 1992, 154; OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.1999 – 2 W 113/99, Rpfleger 1999, 533 = FGPrax 1999, 206; OLG Schleswig, Beschl. v. 19.7.2006 – 2 W 109/06, Rpfleger 2006, 643 (m. Anm. Peißinger, Rpfleger 2007, 195) = FGPrax 2006, 248; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.1.2010 – I-3 Wx 217/09, Rpfleger 2010, 321 = FGPrax 2010, 114 = ZEV 2010, 98; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.2.2010 – 3 W 4/10, Rpfleger 2010, 365 = FGPrax 2010, 183 = ZEV 2010, 199; OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2010 – I-15 W 212/10, ZEV 2010, 596; OLG Hamm, Beschl. v. 8.2.2011 – 15 W 27/11, FGPrax 2011, 169 = ZEV 2011, 592 = MittBayNot 2012, 146 m. Anm. Reimann; OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2011 – I-15 W 34/11, Rpfleger 2011, 494 (m. Anm. Jurksch, Rpfleger 2011, 665) = FGPrax 2011, 223; OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 34 Wx 501/11, DNotZ 2012, 461 = NotBZ 2012, 179; OLG München, Beschl. v. 25.1.2012 – 34 Wx 316/11, FamRZ 2012, 1092; KG, Beschl. v. 6.3.2012 – 1 W 10/12, FamRZ 2012, 1517; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2012 – 2 W 138/12; OLG München, Beschl. v. 11.12.2012 – 34 Wx 433/12, BeckRS 2013, 01178 = openJur 2013, 2450 m. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829. Ebenso LG Bochum, Beschl. v. 3.12.1991 – 7 T 661/91, Rpfleger 1992, 194 m. Anm. Meyer-Stolte; LG Koblenz, Beschl. v. 19.9.1994 – 2 T 551/94, MittRhNotK 1995, 67.
    [6] Vgl. § 35 Abs. 3 GBO, §§ 18 Abs. 1 S. 2 HS 2, 20 GBMaßnG.
    [7] Zur Unzulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung als Urkundenbeweis vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 1 Rn 51 m. w. N.
    [8] OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.9.1985 – 20 W 442/85, Rpfleger 1986, 51 m. Anm. Meyer-Stolte; OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.1999 – 2 W 113/99, Rpfleger 1999, 533 = FGPrax 1999, 206 = ZEV 2000, 34; BayObLG, Beschl. v. 8.6.2000 – 2 Z BR 29/00, Rpfleger 2000, 451 = FGPrax 2000, 179 = DNotZ 2001, 385; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.1.2010 – I-3 Wx 217/09, Rpfleger 2010, 321 = FGPrax 2010, 114 = ZEV 2010, 98; OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2010 – I-15 W 212/10, ZEV 2010, 596; OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2011 – I-15 W 34/11, Rpfleger 2011, 494 (m. Anm. Jurksch, Rpfleger 2011, 665) = FGPrax 2011, 223; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.2011 – 20 W 548/10, FamRZ 2012, 1591;OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 34 Wx 501/11, DNotZ 2012, 461 = NotBZ 2012, 179; OLG München, Beschl. v. 25.1.2012 – 34 Wx 316/11, FamRZ 2012, 1092; OLG München, Beschl. v. 11.12.2012 – 34 Wx 433/12, BeckRS 2013, 01178 = openJur 2013, 2450 m. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829.
    [9] OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2012 – 2 Wx 211/12 (für die Fallgestaltung der Pflichtteilsklausel noch offen gelassen von OLG Köln, Beschl. v. 14.12.2009 – 2 Wx 59/09, Rpfleger 2010, 263 = FGPrax 2010, 82 = ZEV 2010, 97 = RNotZ 2010, 263 m. Anm. Böttcher). Generell ablehnend Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 35 Rn 117 ff., der bei seinem Umkehrschluss zu § 35 Abs. 3 GBO aber übersieht, dass dort die ausnahmsweise Entbehrlichkeit des positiven Nachweises der Erbfolge geregelt ist und dass das, was im Hinblick auf die Zulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung sogar in positiver Hinsicht gilt, demzufolge erst recht für den Nachweis negativer Tatsachen zu gelten hat.
    [10] In diesem Sinne OLG Düsseldorf (Beschl. v. 4.1.2010 – I-3 Wx 217/09, Rpfleger 2010, 321 = FGPrax 2010, 114) sowie das Gutachten DNotI-Report 2006, 109, 111.
    [11] OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.1999 – 2 W 113/99, Rpfleger 1999, 533 = FGPrax 1999, 206 = ZEV 2000, 34; OLG Hamm, Beschl. v. 8.2.2011 – 15 W 27/11, FGPrax 2011, 169 = ZEV 2011, 592 = MittBayNot 2012, 146 m. Anm. Reimann (zur Pflichtteilsklausel); OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 34 Wx 501/11, DNotZ 2012, 461 = NotBZ 2012, 179; OLG München, Beschl. v. 11.12.2012 – 34 Wx 433/12, BeckRS 2013, 01178 = openJur 2013, 2450 m. insoweit abl. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.1.2013 – 20 W 413/12 (zur Pflichtteilsklausel); Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 35 Rn 108.
    [12] Auch das Nachlassgericht würde sich in diesen Fällen (entgegen Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829) zu Recht nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung einzelner Abkömmlinge zufrieden geben.

  • Ich schließe meinen Fall hier mal an:

    Notarielles Testament: E setzt seinen Sohn A zum Alleinerben ein. Ersatzerben sind dessen Abkömmling nach gleichen Stammanteilen.
    Der Sohn A ist bereits vor dem Tod von E verstorben. Er hat eine Frau und zwei minderjährige Kinder K1 und K2 hinterlassen. Die Ehefrau von A hat nach dessen Tod einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt und in der Eidesstattlichen Versicherung dazu erklärt, dass weitere Personen, durch die ihr (das der Ehefrau und der beiden Kinder) Erbrecht ausgeschlossen oder gemindert wird, nicht vorhanden sind oder waren.

    Nunmehr ist E verstorben. Nach dem Testament greift die Ersatzerbenregelung. Die eV, dass außer K1 und K2 weitere Abkömmlinge nicht vorhanden sind, müssten eigentlich die Ersatzerben K1 und K2 abgeben. Diese sind aber immer noch minderjährig und können eine eV nicht selbst abgeben.

    Ich frage mich deshalb, ob die eidesstattliche Versicherung der Mutter im Erbscheinsantrag nach A ausreichend ist. Sie ist dort für sich aufgetreten und nicht in Vertretung der Kinder (Standardkopf der Rechtsantragstelle: Es erscheint F und erklärt: in der NL-Angelegenheit A benötige ich eine Erbschein, der das Erbrecht bezeugt usw.) Oder muss die Kindesmutter nochmals eine eV. abgeben, in der sie ausdrücklich als Vertreterin der Kinder K1 und K2 handelt.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • #6 Das ist doch eine Frage, die in Nachlass gehört und nicht in Grundbuch. Hier handelt es sich doch nur darum, ob evtl. in diesem Fall auf eine eid. Versicherung verzichtet werden kann und nicht, ob das GBA einen Erbschein verlangen kann.

  • Doch doch, die Frage gehört schon ins Grundbuchforum.

    Die Witwe des eingesetzten Erben A hat nach dem Tod des A im Erbscheinsverfahren nach dessen (!) Nachlass eidesstattlich - und zwar nur im eigenen Namen - versichert. Jetzt geht es darum, ob diese eV im Grundbuchberichtigungsverfahren nach dem späteren Ableben des Erblassers E verwendet werden kann.

    Antwort: Nein.

    Die Mutter muss als gesetzliche Vertreterin für beide minderjährige Kinder eine erneute (notarielle!!) eidesstattliche Versicherung mit dem erforderlichen Inhalt abgeben.

  • Doch doch, die Frage gehört schon ins Grundbuchforum.

    Die Witwe des eingesetzten Erben A hat nach dem Tod des A im Erbscheinsverfahren nach dessen (!) Nachlass eidesstattlich - und zwar nur im eigenen Namen - versichert. Jetzt geht es darum, ob diese eV im Grundbuchberichtigungsverfahren nach dem späteren Ableben des Erblassers E verwendet werden kann.

    Antwort: Nein.

    Die Mutter muss als gesetzliche Vertreterin für beide minderjährige Kinder eine erneute (notarielle!!) eidesstattliche Versicherung mit dem erforderlichen Inhalt abgeben.


    Okay, das ist alles klar. Ich bin nur nicht auf die Idee gekommen, dass eine Grundbuchrechtspflegerin nicht weiß, dass eine eidesst. Versicherung nur in dem Verfahren wirkt, in dem es abgegeben wurde und nie für ein ganz anderes herangezogen werden kann.

  • Das ist grundsätzlich schon richtig, aber beim Nachweis im Grundbuchverfahren durch eV kommt es eigentlich nur darauf an, dass die eV strafbewehrt ist und das ist sie im Nachlassverfahren natürlich auch. Oder wie würdest Du den (abgewandelten) Fall beurteilen, dass in dem Nachlassverfahren über die Erbfolge, die nunmehr eingetragen werden soll, zwar eine inhaltlich ausreichende eV abgegeben, der hiermit verbundene Erbscheinsantrag dann aber zurückgenommen wurde. Ich denke, das müsste dann auch für das Grundbuchverfahren ausreichen und bei der eV in einem Drittnachlassverfahren ist es wohl auch nicht anders zu beurteilen, sofern der Inhalt der eV der gleiche ist.

    Im vorliegenden Fall scheitert es allerdings daran, dass die eV von der Mutter nur im eigenen Namen abgegeben wurde, während man im Grundbuchverfahren eine von der gesetzlichen Vertreterin im fremden Namen erklärte eV der Kinder benötigt.

  • Oder wie würdest Du den (abgewandelten) Fall beurteilen, dass in dem Nachlassverfahren über die Erbfolge, die nunmehr eingetragen werden soll, zwar eine inhaltlich ausreichende eV abgegeben, der hiermit verbundene Erbscheinsantrag dann aber zurückgenommen wurde. Ich denke, das müsste dann auch für das Grundbuchverfahren ausreichen und bei der eV in einem Drittnachlassverfahren ist es wohl auch nicht anders zu beurteilen, sofern der Inhalt der eV der gleiche ist.

    Das sehe ich anders. Wenn der Antrag zurückgenommen wurde, kann die eid.Vers. nicht mehr strafbewehrt sein, sie ist mit dem Antrag quasi auch zurückgenommen. Deshalb hielte ich sie auch nicht für das GB-Verfahren für verwendbar.

    Beim Drittnachlassverfahren halte ich sie auch nicht verwertbar, wenn es einem auf Strafbewertbarkeit ankommt (auf was eigentlich sonst?). Die kann sich m.E. immer nur auf das erste Verfahren beziehen. Allerdings könnte ich im Drittverfahren auf eine eid.Ver. verzichten, das steht ja in meinem Ermessen.

  • Ich muss mich hier mal dranhängen.
    Beide Ehegatten sind verstorben. In einem Erbvertrag haben sie folgendes geregelt:
    "Nach dem Ableben des letztversterbenden Vertragsteiles soll das beiderseitige Vermögen an unsere gemeinschaftlichen ehelichen Kinder nach gleichen Teilen fallen. Ersatzerben sollen die Abkömmlinge unserer Kinder je nach Stämmen unter sich zu gleichen Teilen sein."

    A stellt nun Antrag, sie alleine als Erbin einzutragen. Sie trägt vor, noch einen Bruder, B, gehabt zu haben, der keine Kinder hatte und vorverstorben sei. Es ist keine Sterbeurkunde, kein Auszug aus dem Stammbuch und nichts dabei.

    Ich tendiere dazu, hier einen Erbschein zu verlangen. A kann doch nicht an Eides statt versichern, dass B keine Abkömmlinge hat, oder?:gruebel:

  • Warum soll A eine solche eidesstattliche Versicherung nicht abgeben können? Und vor allem: Wer sonst soll diese eidesstattliche Versicherung abgeben? Natürlich müsste bezüglich B noch eine Sterbeurkunde vorgelegt werden! Aber auch das Nachlassgericht wäre in diesem Fall im Rahmen des Erbscheinsverfahrens auf eine entsprechende eidessstattliche Versicherung der A (als dann Alleinerbin) angewiesen zur Glaubhaftmachung des Nichtvorhandenseins von Abkömmlingen des B! Daher: Kein Erbschein!

  • Da die Erben offenbar nicht namentlich benannt sind, muss die Antragstellerin natürlich auch noch ihre eigene Geburtsurkunde vorlegen.

    Ansonsten wie mein Vorredner:

    Es ist alles notwendig, was auch für eine Erbscheinserteilung erforderlich wäre (Geburtsurkunde A, Sterbeurkunde B + eV, dass der Bruder ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben ist und - natürlich - dass beide Elternteile auch sonst keine Abkömmlinge hatten.

  • Nach der Lektüre von Schöner/Stöber und BeckOK GBO bin ich etwas verwirrt, ob ich in meinem Fall einen Erbschein verlangen kann.

    Mir liegt zunächst nur die Anfrage einer Behörde vor, welche Unterlagen für eine GB-Berichtigung im Hinblick auf den verstorbenen (Mit-)eigentümer erforderlich sind, also durch die Erben mit einem Antrag einzureichen wären.

    Im nach dem Letztverstorbenen eröffneten (älteren) Erbvertrag (Erblasser bei Errichtung Mitte 40) ist nach der gegenseitigen Einsetzung der Ehegatten zu lesen:

    Zitat

    Der Überlebende von uns beiden beruft die aus unserer gegenwärtigen Ehe hervorgegangenen Abkömmlinge zu seinen Erben, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Die o. g. Kommentierung bejaht die Berechtigung des GBA, bei unklarer Erbeinsetzung im Testament einen Erbschein zu verlangen. Als Beispiel wird die Formulierung "Erben sind meine Kinder" erwähnt. Die letztwillige Verfügung tauge in diesen Fällen nicht als Erbnachweis und somit Grundlage der Grundbuchberichtigung.

    Nach den Beiträgen hier im Thread dürfte ich aber wohl doch keinen Erbschein verlangen? :/

    Den (eventuellen) Unterschied des im Kommentar genannten Formulierungsbeispiels zu meinem Fall kann ich jedoch noch nicht so recht erkennen.

    Natürlich ist "meine Kinder" noch etwas unkonkreter als "die aus der gegenwärtigen Ehe hervorgegangenen Abkömmlinge". Aber auch hier könnte ein Miterbe sämtliche bekannte Kinder des Erblassers auflisten und eine eidesstattliche Versicherung der entsprechenden Personen verlangt werden, dass es keine weiteren bekannten Kinder gibt.

    Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen bzw. seine Ansicht mitteilen?

  • Warum erkundigt sich eine Behörde danach, welche Unterlagen für eine Grundbuchberichtigung einzureichen sind? Alleine das würde mich schon stutzig machen.

    Kleines Beispiel: Eheleute versuchen über Jahre ein Kind zu zeugen, was leider nicht klappt. Sie entschließen sich dazu, ein Kind zu adoptieren. Zeitlich später hat es dann doch noch geklappt. Es gab einen Erbvertrag mit ähnlichem Inhalt wie bei Dir. Das durch die Erblasser gezeugt Kind war dann davon überzeugt, dass das adoptierte Kind nicht (Mit-)Erbe sein kann und hat die Adoption verschwiegen. Das Grundbuch wurde ohne Erbschein berichtigt.

    Zwischen diesen Geschwistern kam es dann zu Erbstreitigkeiten und das Gericht hat entschieden, dass das adoptierte Kind als eheliches Kind anzusehen ist und Miterbe geworden ist.

    Bevor Du eine Entscheidung triffts würde ich eine beglaubigte Ablichtung beider Erblasser aus dem jeweiligen Geburtenbuch mit allen Rand- und Seitenvermerken und eine begl. Ablichtung aus dem Familienbuch der Erblasser mit allen Rand- und Seitenvermerken zur Vorlage verlangen. Mögliche weitere Abkömmlinge sind auf diesen Urkunden vermerkt.

    Ansonsten Erbschein verlangen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Katzenfisch

    Die "Behörde" ist aus historischen Gründen Teil der größeren Erbengemeinschaft, der das Grundstück gehört.

    Im Auftrag der übrigen Miterben stellte diese die Anfrage, ob der Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift + die Geburtsurkunden der ehelichen Kinder für die Grundbuchberichtigung nach dem Erblasser genügen würden.

    Weshalb würdest du Unterlagen zu "beiden" Erblassern anfordern? Ich habe ja nur den überlebenden Ehepartner als Erblasser. Dieser war zuvor Alleinerbe seines Ehepartners geworden.

    Hinsichtlich ehelicher Abkömmlinge müsste da doch jedenfalls das Familienbuch genügen, um deren Zahl und Namen festzustellen, oder?

  • ....Hinsichtlich ehelicher Abkömmlinge müsste da doch jedenfalls das Familienbuch genügen, um deren Zahl und Namen festzustellen, oder?

    Ja, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch würde ausreichen; siehe diesen Thread:

    TL
    28. März 2023 um 12:28

    und den dort genannten Bezugsthread:

    schnotti
    21. Februar 2018 um 13:05

    Wie das OLG Schleswig im Beschluss vom 15.07.1999, 2 W 113/99, ausführt, begründet das Familienbuch aber allenfalls Beweis für die Existenz der eingetragenen Abkömmlinge, nicht für das Fehlen nicht eingetragener (Zitat: OLG Frankfurt a.M., Rpfleger 1980, 434) Insoweit müsste sich allerdings auch das Nachlassgericht mit einer eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 BGB zufrieden geben.

    Das zitierte OLG Ffm geht dazu im Beschluss vom 01.09.1980 - 20 W 615/79, davon aus, dass zwar nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PStG Kinder aus der Ehe auch im Familienbuch einzutragen sind. Es sei aber nicht auszuschließen, dass das Standesamt, bei dem die Geburt eines Kindes eingetragen wird, es vergessen habe das Standesamt, bei dem das Familienbuch geführt wird, zu benachrichtigen oder dass ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes geboren ist und deshalb eine Benachrichtigung unterbleibe.

    Nach dem Beschluss des OLG München vom 12.01. 2012, 34 Wx 501/11, kommt daher dann, wenn im notariellen Ehe- und Erbvertrag „die gemeinschaftlichen Kinder“ als Erben eingesetzt sind, anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und eine Versicherung an Eides statt dazu in Betracht.

    Egerland geht zwar in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 35 GBO RN 12 davon aus, dass das Grundbuchamt entgegen der hM bis zur Grenze der Willkür berechtigt sei, einen Erbschein zu verlangen. Demnach könnte dann, wenn es keine namentliche Benennung der Erben gibt oder als Erben die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ eingesetzt sind, ein Erbschein verlangt werden (siehe Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, § 35 RN 110 unter Zitat Bauer/Schaub/Schaub Rn. 150 sowie in RN 126 unter Hinweis auf Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 790 („zB Erben sind „meine Kinder”).

    Das entspricht aber nicht der von Cromwell zitierten herrschenden Meinung.

    Wie das OLG Braunschweig (1. Zivilsenat) im Beschluss vom 25.06.2019 - 1 W 73/17,

    OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17 - Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes; Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen in öffentlichen Urkunden; Eintritt der Nacherbfolge bei vorherigem…

    ausführt, können und müssen zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO - außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen – aber auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden; das Grundbuchamt dürfe die Vorlage eines Erbscheins dann nicht verlangen, wenn zur Ergänzung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Urkunden nur noch solche Unterlagen in Frage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen müsse, nämlich Urkunden im Sinn von § 29 GBO (Zitat: OLG München, Beschluss vom 24. August 2016 - 34 Wx 216/16 -, RNotZ 2016, S. 683 [684 f.] m.w.N.). Hierzu würden insbesondere Personenstandsurkunden aber auch eidesstattliche Versicherungen zählen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind (Zitat: BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2Z BR 29/00 -, FGPrax 2000, S. 179 [179 f.] m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 3 Wx 217/09 -, NJOZ 2011, S.393 [394] m.w.N.).

    Nach Ansicht des BGH im Beschluss vom 17.02.2022, V ZB 14/21, gilt dies auch dann, wenn die letztwillige Verfügung eine Scheidungsklausel enthält, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt (siehe dazu auch die Anmerkung von Sauer in der = MittBayNot 6/2022, 553 ff

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/archiv/MittBayNot_Heft_6_2022.pdf

    Der oder die Erben müssen in der Verfügung von Todes wegen auch nicht namentlich bezeichnet werden. Es genügt, dass die Person des Erben so bezeichnet ist, dass sie allein aufgrund der dort enthaltenen Willensäußerung des Erblassers zweifelsfrei ermittelt werden kann (siehe Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020, § 8 Zuwendungen des Nachlasses im Ganzen oder zu Bruchteilen, RN 15 mwN in Fußnote 44).

    Und das wäre bei der Einsetzung der „aus unserer gegenwärtigen Ehe hervorgegangenen Abkömmlinge“ ja der Fall.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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